Ein Testament verfassen

Es mag makaber klingen, über den Tod nachzudenken, wenn Sie gerade ein neues Leben in die Welt bringen werden oder gebracht haben. Doch Ihr wichtigstes Ziel ist ja nun, für den Schutz und die Zukunft Ihrer Familie zu sorgen, und da gehört neben den notwendigen Versicherungen auch die Vorsorge dazu, Verfügungen für einen eventuellen Todesfall festzuhalten. Denn Sie können in Ihrem Testament nicht nur finanzielle Aspekte regeln, sondern auch eine Person bestimmen, die das Sorgerecht für Ihr Kind bekommen soll, falls Ihnen und Ihrem Partner etwas zustößt.

Wenn Sie wollen, dass sich nach Ihrem Tod ein Ihnen lieber Mensch um Ihr Kind kümmert und rechtlich bindend kümmern darf, dann sollten Sie ein Testament mit einer Sorgerechtsverfügung und gegebenenfalls einer Testamentsvollstreckungsanordnung verfassen - das ist oft einfacher, als man denkt, und jeder, der älter als 18 Jahre und bei klarem Verstand ist, kann das tun.

Was passiert, wenn ich ohne Testament sterbe?

Wenn Sie sterben, ohne einen letzten Willen hinterlassen zu haben, dann geht Ihr ganzer Besitz nach den Regelungen der sogenannten gesetzlichen Erbfolge (BMJ 2020) auf Ihre Verwandten und gegebenenfalls Ihren Ehepartner bzw. eingetragenen (!) Lebenspartner über. Vorrangig und in erster Linie erben immer Ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), auch wenn sie adoptiert oder unehelich sind. Enkel usw. erben dabei aber nur, wenn das Kind, von dem sie abstammen, nicht zur Erbfolge gelangt (z. B. weil das Kind selbst bereits verstorben ist). Ehepartner und eingetragene (!) Lebenspartner erben neben Ihren Abkömmlingen. Ihre Eltern erben indes nur, wenn Sie keine Abkömmlinge hinterlassen.

Bei einer solchen Verteilung sind nicht immer alle Erben glücklich und zufrieden. Erbstreitigkeiten und Streit um das Sorgerecht gibt es daher nicht nur im Film, sondern kommen häufig im echten Leben vor. Besser ist es daher oft, wenn Sie mit einem Testament Ihren letzten Willen selbst verfassen und damit festschreiben, was Sie selbst wünschen - wer Erbe sein soll und wer nicht, wer Erbe mit anderen mit gegebenenfalls welcher Erbquote sein soll, wer nur einzelne Vermögensgegenstände ungeachtet einer eventuellen Erbenstellung als Vermächtnis bekommen und wer sich um Ihre Kinder kümmern soll.

Muss ich für ein Testament zum Notar?

Wenn Sie keine komplizierten Belange zu klären haben, brauchen Sie keinen Anwalt oder Notar. Eigentlich brauchen Sie nur einen Stift und Papier. Das so genannte eigenhändige Testament muss folgende Voraussetzungen erfüllen (Finanztipp 2008):

  • Es muss mit eigener Hand geschrieben sein (nicht auf dem PC)
  • Es muss von Ihnen am Ende unterschrieben sein (deutlich lesbar, evtl. mit vollem Namen)
  • Es darf weder gegen ein Gesetz verstoßen noch sittenwidrig sein

Folgende Punkte sind hilfreich, aber nicht zwingend vorgeschrieben:
  • Ort und Datum (Tag, Monat und Jahr)
  • Ihr Wohnort
  • Ihr vollständiger Name und Geburtsdatum

Sie können Ihr Testament jederzeit neu verfassen, es gilt immer das Testament mit dem jüngsten Datum, soweit es älteren Testamenten widerspricht oder – noch besser – ältere Testamente darin ausdrücklich widerrufen werden. Wo Sie das Testament aufbewahren, ist allein Ihre Sache. Natürlich sollten es die Erben finden können oder wissen, wo es liegt. Zur Sicherheit können Sie es z. B. in einem Bankschließfach deponieren, damit es nicht verloren geht. Am sichersten ist es aber beim Amtsgericht aufgehoben. Dazu müssen Sie es im Testamentsbüro bei der Abteilung für Nachlasssachen des für Sie örtlich zuständigen Amtsgerichts hinterlegen.

Wie sieht ein eigenhändiges Testament aus?

Ein Eigenhändiges Testament kann in etwa so aussehen:

Testament von Britta Muster
München, 10.01.2020

Ich, Britta Muster, geboren am 17. Juni 1995, derzeit wohnhaft in der Musterstr. 77 in München, bestimme als meinen letzten Willen Folgendes: Mein gesamtes Vermögen und alles, was ich besitze, geht an meine Kinder zu gleichen Teilen. Sie sind meine unbeschränkten und alleinigen Erben. Mein von mir getrenntlebender Ehemann Jürgen Muster ist enterbt. Zur Testamentsvollstreckerin ernenne ich meine Schwester Jutta, die das geerbte Vermögen der Kinder bis zu deren jeweiliger Volljährigkeit bestmöglich verwalten soll.
[eigenhändige Unterschrift]


Wann sollte ich zum Anwalt oder Notar?

Ein von einem Anwalt entworfenes oder gar ein notariell beurkundetes Testament, das Geld und Zeit kostet, brauchen Sie eigentlich nur, wenn Sie in komplexen Vermögens- und Familienverhältnissen leben oder weder lesen noch schreiben können. „Sobald größere Vermögen, Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, behinderte Kinder, Patchworksituationen und/oder Immobilien in der Familie eine Rolle spielen, sollte man sich von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar zur Nachfolgegestaltung beraten lassen“, rät der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Florian Aicher (www.erbrecht-oberbayern.de), „denn nur durch frühzeitige Nachfolgeplanung und sorgfältige Testamentsgestaltung lassen sich unerwünschte Ergebnisse, hohe Steuerbelastungen und spätere Streitigkeiten unter den Erben vermeiden.“

Könnte ich mit meinem Partner ein gemeinsames Testament machen?

Nur Verheiratete (oder eingetragene Lebenspartner) können ein gemeinschaftliches Testament machen, unverheiratete Paare nicht. Bei einem gemeinsamen Testament reicht es, wenn einer der Ehepartner das Testament handschriftlich schreibt und unterschreibt, während der Ehepartner nur gegenzeichnet.

Häufig machen Ehepaare ein so genanntes Berliner Testament. Dabei setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder als Erben des Letztversterbenden. Wenn ein Partner stirbt, bleibt der andere dann aber möglicherweise an das gemeinsame Testament gebunden - das heißt, er kann später die Kinder nicht mehr enterben. (BMJ 2020) Das kann außerdem steuerlich ungünstig sein, denn bei größeren Vermögen wird es für die Erben teuer. Das Risiko einer hohen steuerlichen Belastung kann aber wiederum durch die Anordnung sogenannter Zweckvermächtnisse entschärft werden, was dann aber auf jeden Fall in Expertenhand gehört.

Wer kümmert sich in unserem Todesfall um unsere Kinder?

Darüber machen sich Eltern natürlich die meisten Sorgen. Wenn ein Partner stirbt, dann ist klar: Bei Verheirateten und Geschiedenen bekommt der andere Sorgeberechtigte die Kinder. Bei Unverheirateten bekommt der Partner die Kinder nur, wenn er das Sorgerecht hat.

Wenn der Fall nicht so klar ist oder beide Eltern sterben sollten, dann entscheiden Jugendamt und Gericht. Sie können aber auch eine Verfügung aufsetzen, wem Sie das Sorgerecht übertragen möchten. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel: So halten Sie das Sorgerecht für Ihre Kinder im Testament fest

Daneben ist manchmal auch eine Testamentsvollstreckungsanordnung sinnvoll. Das durch das Testament verfügte Sorgerecht endet nämlich mit der Volljährigkeit des Kindes, eine Testamentsvollstreckung kann hingegen auch deutlich länger angeordnet werden. Außerdem ist ein Testamentsvollstrecker in der treuhänderischen Verwaltung des ererbten Vermögens des Kindes freier und kann besser auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Kindes und des verwalteten Nachlasses reagieren. Er bedarf dazu anders als der Sorgeberechtigte meist keiner Genehmigung des Familiengerichts.

In Österreich ist die Obsorge über Kinder nicht vererbbar, sie wird ausschließlich vom zuständigen Pflegschaftsgericht entschieden. Da aber möglichst im Sinne des Kindes entschieden wird, kann eine letztwillige Verfügung (ein Testament oder Kodizill) Ihrerseits dazu beitragen, diesen Entscheidungsprozess zu beeinflussen. Die von Ihnen auserwählte Person muss nach Ihrem Tod einen Antrag auf Obsorge stellen.  

Quellen


BMJ 2020. "Erben und Vererben" des BMJ
Als PDF herunterladen, Stand: Februar 2020.

BFSFJ 2020. "Alleinerziehend. Tipps und Informationen" des Bundesverbands alleinerziehender Mütter und Väter
Als PDF herunterladen, Stand: 23. Auflage, 2019.

Finanztipp 2017. "So regelt das Gesetz das Erben und Vererben" bei www.finanztip.de, Stand: Februar 2017.

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