Mit Kapitalbeteiligungen (equity) kann man sich einen Anteil an den Einnahmen eines Unternehmens sichern. Zugleich bieten sie eine Möglichkeit, auf die Unternehmensführung einzuwirken. Gründer/innen und Angestellte von Start-ups sollten deshalb wissen, wie genau diese Beteiligungen funktionieren. Denn sie spielen eine wichtige Rolle für die Verteilung der Stimmrechte innerhalb des Unternehmens und die Ertragsstrukturierung von Start-ups. Mit einfachen Worten: Wer beim Thema Kapitalbeteiligung nicht durchblickt, lässt Leuten den Vortritt, die sich auskennen.
In diesem Leitfaden werden die folgenden Themen behandelt:
- Wie man als Teil des Gründungsteams Kapitalbeteiligungen erwirbt
- Wie die Aktienausgabe funktioniert und wie Unternehmen dabei vorgehen sollten
- Warum die Übertragung geistigen Eigentums in Verbindung mit Aktienpaketen eine wichtige Rolle spielt
- Warum die Wahl nach 83(b) (Wahl des Steuereinbehalts) für Gründer/innen von Start-ups so wichtig ist
Unternehmen bieten viel Spielraum für Innovationen. Doch juristische Verfahren sind nur in den seltensten Fällen ein geeignetes Anlageziel für Ihr Risikobudget. Hören Sie einfach auf Ihren Rechtsbeistand. Denn Details und Timing spielen eine wichtige Rolle.
Bei einer Unternehmensgründung mit Stripe Atlas werden automatisch Firmenanteile ausgegeben. Die Bedingungen ähneln dabei denen, die viele Start-ups aus dem Technologiesektor und führende Investoren anlegen.
Dieser Leitfaden richtet sich insbesondere an Gründer/innen von Start-ups für den Zeitraum unmittelbar nach der Unternehmensgründung. Die Themen Aktien für Investor/innen und Angestellte werden dagegen in einem anderen Leitfaden behandelt.
Die weltweit aktive Tech-Kanzlei Orrick ist offizieller Rechtspartner von Stripe Atlas. Das Expertenteam von Orrick hat diesen Text inhaltlich begleitet (siehe rechtl. Hinweis am Ende dieses Leitfadens). Wer Atlas nutzt, erhält Zugriff auf einen ausführlichen juristischen Leitfaden von Orrick.
Was versteht man unter Unternehmensanteilen?
Für die Ausgabe von Unternehmensanteilen stehen mehrere Verfahren zur Verfügung. Besonders häufig setzen Unternehmen dabei auf Aktien, die jeweils für einen bestimmten Anteil am Unternehmen stehen.
Bei der Gründung wird dabei eine bestimmte Anzahl von Aktien genehmigt. Im weiteren Verlauf kann es zudem zur Genehmigung weiterer Unternehmensanteile kommen. Diese werden dann in regelmäßigen Abständen gegen Geld, Arbeitskraft oder andere Wertgegenstände ausgegeben.
Auch wenn man dies annehmen könnte, bekommen die Unternehmensgründer/innen keineswegs automatisch Unternehmensanteile zugewiesen. Vielmehr müssen sie ihre Anteile (die sog. Gründeraktien) kurz nach der Gründung vom Unternehmen kaufen. Da Unternehmen unmittelbar nach ihrer Gründung praktisch keinen Wert besitzen, sind die Anteile entsprechend günstig. Sie werden also zu einem geringen Preis (dem „Nominalwert“) in einer Größenordnung von 0,000001 USD je Aktie ausgegeben. Erwerben Gründer/innen die Aktien, solange das Unternehmen noch nicht im Wert gestiegen ist, entstehen somit weder für die jeweiligen Gründer/innen noch für das Unternehmen Steuerverbindlichkeiten. Es liegt also im Interesse der Gründer/innen, ihre Aktien möglichst unmittelbar nach der Gründung, und somit zum Ausgabepreis zu erwerben.
Dann geht es an die eigentliche Arbeit und den Aufbau des Unternehmens. Neben Wertschöpfung und Kundenzufriedenheit kommt dabei auch der Wertsteigerung des Unternehmens selbst eine zentrale Rolle zu. In deren Folge gewinnen auch die Unternehmensanteile an Wert und verschaffen Gründer/innen und Mitarbeitenden damit eine beträchtliche Rendite.
Ist das Unternehmen dann irgendwann erfolgreich, kann es zu einer Übernahme (mit anteilsmäßiger Vergütung der Anteilseigner/innen) oder einer Börsennotierung kommen. Derartige Ereignisse werden auch als Liquiditätsereignisse bezeichnet, da die Firmenanteile ansonsten illiquide sind und nicht ohne Weiteres zu Geld gemacht werden können.
Die Unternehmensanteile werden in einer Kapitalisierungstabelle erfasst. Dabei handelt es sich um eine Kalkulationstabelle, in der angegeben wird, wer welchen Anteil am Unternehmen hält. Hier werden alle Gründer/innen, Investor/innen, Mitarbeitenden und Ehemaligen aufgelistet, die Unternehmensanteile besitzen.
Da Unternehmensanteile meist auf vertraglicher Grundlage zugeteilt werden, können ergänzende Bedingungen (wie z. B. Vesting, s. u.) festgelegt werden, die ihre genaue Funktionsweise regeln.
So kommen Sie an Firmenanteile
Firmenanteile können Sie zu vorab vereinbarten Bedingungen kaufen.
Handelt es sich bei dem/der Verkäufer/in um eine von Ihnen selbst gegründete Gesellschaft, können Sie diese Bedingungen relativ frei festlegen. Erfolgt der Anteilserwerb bei oder unmittelbar nach der Gründung, gilt als Kaufpreis meist der Nennwert. Und dieser ist im Vergleich zur weiteren Wertentwicklung insbesondere bei sehr erfolgreichen Unternehmen meist äußerst günstig.
Für den Verkauf von Anteilen an die Gründungsmitglieder verlangen Unternehmen bestimmte Gegenleistungen. Eine davon ist die Übertragung geistigen Eigentums. Diese erfolgt im Rahmen eines gesonderten Vertrags, in dem vereinbart wird, dass geistiges Eigentum, das Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit für das Unternehmen erschaffen oder das mit dem Unternehmen in Bezug steht, an das Unternehmen abtreten. Ersteres regelt häufig ein Abtretungsvertrag über Arbeitnehmererfindungen. In den Musterverträgen von Stripe Atlas wird die Abtretung geistigen Eigentums zudem im Aktienkaufvertrag behandelt. Diese deckt allerdings nur geistiges Eigentum ab, das mit in das Unternehmen eingebracht wird. Und auch gesonderte Abtretungsverträge sind in den Vorlagen enthalten.
Junge Unternehmen setzen für den Erwerb von Firmenanteilen meist den Abschluss eines Abtretungsvertrags voraus. Denn die ordnungsgemäße Dokumentation der Abtretung geistigen Eigentums ist für sie extrem wichtig. Andernfalls kann es sein, dass in einem späteren Film über Ihr Unternehmen die hohen Kosten dieses Versäumnisses thematisiert werden müssten. Da Gründer/innen und Mitarbeiter/innen junger Unternehmen meist ein großes Interesse an ihren Kapitalanteilen haben, bedeutet die zwingende Unterzeichnung von Abtretungsverträgen als Voraussetzung für deren Zuteilung, dass das Eigentum am geistigen Eigentum zweifelsfrei geklärt werden kann. Und dass sich niemand, der Anteile am Unternehmen hält, später auf angebliche Eigentumsansprüche berufen kann.
Das Thema geistiges Eigentum ist also von zentraler Bedeutung. Zudem sollten Sie belegen können, dass Sie sich um alle damit zusammenhängenden Fragestellungen gekümmert haben. Denn Investor/innen und Käufer/innen scheuen Unternehmen mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen – schließlich bedeuten diese potenziell kostspielige Gerichtsverfahren. Wer also keine lückenlose Dokumentation seines geistigen Eigentums vorlegen kann, riskiert bei den routinemäßigen Unternehmensprüfungen im Verkaufsprozess teure und aufreibende Nachbesserungen und im schlimmsten Fall sogar den Totalverlust des Geschäfts. Das sollte man natürlich tunlichst vermeiden. Wenden Sie sich also an Ihren Rechtsbeistand, kümmern Sie sich um die notwendigen Unterschriften und archivieren Sie Ihre Vertragsunterlagen dauerhaft in einem zugänglichen, strukturierten Format.
Grundsätzlich gilt, dass Kapitalanteile nicht einfach zugeteilt, sondern vielmehr gehandelt werden. Deshalb muss man nachweisen können, dass im Gegenzug ein Werttransfer stattgefunden hat, Andernfalls drohen schwerwiegende steuerliche Konsequenzen. Firmengründer/innen, die bei der Gründung Firmenanteile erwerben, bezahlen diese Anteile und die Abtretung vor der Gründung erworbenen geistigen Eigentums meist mit einem bestimmten Geldbetrag (Par Value multipliziert mit der Anteilsanzahl). Erfolgt die Anteilsausgabe über Stripe Atlas, werden die Anteile übrigens mit einer Kombination aus Geld und geistigem Eigentum abgegolten.
Was versteht man unter Vesting?
Die Beteiligungsstruktur von Start-ups verändert sich mit der Zeit, sowohl für Gründer/innen als auch für Mitarbeiter/innen. Die Firmenanteile (vests) werden nicht bereits zu Beginn vergeben, sondern anhand eines vorab vereinbarten Vesting-Zeitplans im weiteren Verlauf gewissermaßen erst verdient.
Dieses Modell bietet zahlreiche Vorteile. Vor allem betreffen diese den Ausgleich von Anreizen zwischen Unternehmen, Beteiligungsempfänger/innen und den übrigen Firmeneigentümer/innen. Werte entstehen hier langfristig; die Beteiligung am Unternehmen wird erst nach und nach verdient und nicht bereits zu Beginn erworben. Denn andernfalls riskiert man, dass Mitarbeiter/innen mit beträchtlichen Beteiligungen abwandern, noch bevor sie überhaupt entsprechende Unternehmenswerte generieren.
Betrachten wir als Beispiel ein Unternehmen, das von drei Personen gegründet wurde. Nun steigt eine von ihnen bereits nach drei Monaten aus (was durchaus keine Seltenheit ist). Die beiden anderen arbeiten die nächsten sechs Jahre weiter und führen das Unternehmen zu großem Erfolg, sodass ein Verkauf lukrativ erscheint. Wäre es nun gerecht, wenn alle drei Gründungsmitglieder denselben Anteil am Verkaufserlös erhielten? Die Antwort lautet selbstverständlich nein. Für die beiden Gründungsmitglieder, die dem Unternehmen die Treue gehalten haben, wäre dies sogar ausgesprochen unfair. Und zwar so sehr, dass das Damoklesschwert dieser drohenden Ungerechtigkeit das Unternehmen bereits in den Abgrund reißen kann, sobald ein Gründungsmitglied aussteigt.
Das will natürlich niemand. Das Unternehmen möchte fortbestehen, die Kund/innen möchten weiter bedient werden, Angestellte ihr Gehalt bekommen und die verbleibenden Gründungsmitglieder ihren gerechten Anteil behalten. Und auch das Gründungsmitglied, das das Unternehmen verlässt, möchte seine Leistung natürlich nicht zu Staub zerfallen sehen. Und genau hier kommt das Vesting ins Spiel.
Mit dem Begriff Vesting wird eine vertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmen und natürlichen Personen bezeichnet, die genauso individuell gestaltet werden kann wie jede andere vertragliche Absprache.
Oft wird dabei ein zweigleisiges Modell zugrunde gelegt: Zum einen werden die Gründungsmitglieder zu Beginn mit Aktien ausgestattet, zum anderen werden die spezifischen Bedingungen festgelegt, zu denen das Unternehmen diese zum ursprünglichen Preis zurückkaufen kann. Das Risiko der Gründungsmitglieder, ihre Anteile zu verlieren, sinkt dabei im zeitlichen Verlauf meist in Einklang mit einem festgelegten Vesting-Zeitplan. Dabei wird häufig auch ein Zeitpunkt festgelegt, ab dem das Verlustrisiko vollständig endet. Ab diesem Zeitpunkt hat sich die jeweilige Person ihre Beteiligung also voll verdient.
Gründungsteams von Technologiekonzernen legen oft Vesting-Zeitpläne an, bei denen ein bestimmter Aktienanteil nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums und ein anderer in gleichbleibenden Raten über einen längeren Zeitraum hinweg zugeteilt wird. Ein branchenüblicher Ansatz ist dabei das sogenannte 4-zu-1-Modell („four-year vesting, one-year cliff“, also vier Jahre Vesting mit einem Jahr Sperrfrist). Dieses kommt auch bei Stripe Atlas bei der Ausgabe von Gründeraktien zum Einsatz.
Die Sperrfrist, in der noch keine Anteile ausgegeben werden, wird im Englischen als cliff bezeichnet: Erst wenn diese verstrichen ist, werden Anteile in signifikanter Höhe zugeteilt. Meist entspricht dieser Anteil dem Anteil der Sperrfrist (Cliff-Zeitraum) am gesamten Vesting-Zeitraum. Ist der Vesting-Zeitraum also vier Jahre lang und wird eine einjährige Sperrfrist vereinbart, werden 25 % der Anteile nach Abschluss des ersten Jahres zugeteilt.
Die verbleibenden Aktien werden dann meist in gleichbleibenden Monatsraten über die restliche Vesting-Periode hinweg ausgegeben. Im obigen Beispiel würden also die verbleibenden 75 % in 36 gleich hohe Raten aufgeteilt, die in den restlichen drei Jahren monatlich zugeteilt werden.
Einige Unternehmen nutzen auch geringfügige Abwandlungen dieses Vesting-Zeitplans. Dabei wird der Vesting-Zeitraum beispielsweise auf fünf oder sechs Jahre ausgedehnt; oder mit zunehmender Dauer werden immer größere Anteilspakete vergeben (um einen Anreiz für den Verbleib im Unternehmen zu schaffen). Es empfiehlt sich, die vertraglichen Vereinbarungen mit größter Sorgfalt zu prüfen. Die zugrunde liegenden Berechnungsformeln und etwaige Ausnahmefälle sollten stets im Vorfeld vereinbart werden. Die nachträgliche Beseitigung von Fehlern in bereits geschlossenen Vereinbarungen kann äußerst kostspielig werden – insbesondere wenn das Verhältnis zwischen den Gründungsmitgliedern zerrüttet ist. Und das ist leider nur allzu oft der Fall, wenn sich die Wege trennen und es um große Summen geht.
Darum ist Vesting für viele Unternehmen vorteilhaft
Gründer/innen begegnen Vesting-Angeboten oft mit einer gesunden Portion Skepsis, da für sie der Verlust ihrer Beteiligung an ihrem eigenen Unternehmen auf dem Spiel steht. Investor/innen und clevere Mitgründer/innen verlangen diese Beteiligungsprogramme jedoch oft als zwingende Vorbedingung für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung.
Vesting ist insbesondere für Unternehmen mit mehrköpfigen Gründungsteams von Belang. Das Verhältnis zwischen den einzelnen Gründer/innen ist mitunter großen Belastungen ausgesetzt, da das Start-up-Geschäft äußerst aufreibend sein kann. Und niemand weiß, in welche Richtung sich das Unternehmen in den kommenden Jahren entwickeln wird. Auch die Gründer/innen selbst entwickeln sich mitunter anders, als es dem Unternehmen guttäte. So zerbrechen mit voranschreitenden Unternehmenswachstum manchmal sogar langjährige Freundschaften. Vesting sorgt hier für eine klare, vorab vereinbarte Struktur, die regelt, wie solche Trennungen verlaufen. Denn andernfalls können Streitigkeiten über Eigentumsverhältnisse und Steuerungsbefugnisse nach dem Ausstieg eines Gründungsmitglieds dazu führen, dass das Unternehmen zerfällt. Und das ist für alle Beteiligten (also Unternehmen, Aussteiger/innen und verbleibendes Gründungspersonal) nachteiliger als eine Aufteilung der Beteiligungsinteressen mittels Vesting.
Vesting kann sich auch lohnen, wenn das Unternehmen von nur einer Person gegründet wird. Viele Investor/innen werden Vesting-Vereinbarungen in diesem Fall sogar als Vorbedingung für ihren Einstieg verlangen (wobei die genauen Konditionen natürlich Verhandlungssache sind). Wenn man selbst mit gutem Beispiel vorangeht, kann man potenziellen künftigen Mitarbeiter/innen außerdem zeigen, dass man ihr Engagement schätzt und sie nicht übervorteilen will.
Vesting-Vereinbarungen schützen zudem Gründungsteam und Unternehmen vor Akteur/innen, die zu einem späteren Zeitpunkt (und gerne auch ohne Einverständnis des Unternehmens) an die Stelle eines Gründungsmitglieds treten. Denn selbst wenn man den eigenen Mitgründer/innen uneingeschränkt zugesteht, stets die Interessen des Unternehmens zu verfolgen, können diese irgendwann aufgrund widriger Umstände durch ihre Erb/innen oder Anwält/innen ersetzt werden. Und denen sind die Unternehmensinteressen nicht unbedingt ebenso wichtig wie der ursprünglichen Gründungsriege. Mittels Vesting können Sie also auch die Zukunft Ihres Unternehmens und die Rechte aller Aktionär/innen – die der neuen eingeschlossen – für den Fall absichern, dass jemand unerwartet hinzustößt.
Natürlich sind Ihre Kapazitäten für komplizierte Gespräche mit Ihren Mitgründer/innen und Vorausplanungen für alle erdenklichen Szenarien begrenzt. Im Silicon Valley werden übrigens meist Vertragsklauseln angelegt, die auch Todesfälle, Scheidungen, Klagen und die Zerrüttung des Gründerteams einbeziehen. Dabei geht es oft um Milliardenbeträge. Das Rad muss also keineswegs neu erfunden werden – vielmehr sollte man sich auf die branchenüblichen Vesting-Bedingungen verlassen und die eigenen Kapazitäten schonen, um sich voll und ganz auf den Unternehmenserfolg konzentrieren zu können.
Was passiert beim vorzeitigen Ausstieg eines Gründungsmitglieds?
In den meisten Fällen macht das Unternehmen von seinem Rückkaufrecht Gebrauch und kauft im Falle eines vorzeitigen Abgangs eines Gründungsmitglieds dessen noch nicht gevestete Anteile zurück. Dabei kommen die vertraglich vereinbarten Bedingungen zum Tragen, die unter anderem eine schriftliche Ankündigung der Rückkaufabsicht gegenüber dem betreffenden Gründungsmitglied und die Rückzahlung des Anteilskaufpreises beinhalten können.
Man sollte allerdings beachten, dass es sich bei diesem Rückkaufpreis nicht etwa um den aktuellen Wert, sondern um den ursprünglichen Kaufpreis der Anteile handelt. Somit verursacht der Rückkauf weder einen Gewinn noch einen Verlust. Wer vor Abschluss der Vesting-Periode aus seinem Unternehmen aussteigt, erhält im Falle eines Anteilsrückkaufs also lediglich deren Nominalwert zurück.
Hält ein/e Gründer/in beispielsweise vier Millionen Anteile, die er oder sie zu einem Nominalwert von je 0,00001 USD erworben hat, und wurden bislang lediglich 25 % davon gevestet, kann das Unternehmen für nur 30 USD die verbleibenden drei Millionen Anteile zurückkaufen.
Unternehmen sollten allerdings penibel darauf achten, dass tatsächlich eine Zahlung für den Rückkauf geleistet wird – selbst wenn der Rückkaufpreis vernachlässigbar erscheinen mag. Sollte später festgestellt werden, dass das Unternehmen drei Millionen Anteile im Wert von vielen Millionen Dollar zu wenig besitzt, weil jemand vor Jahren vergessen hat, 30 USD zu überweisen, können die Folgen dramatisch ausfallen.
Beschleunigtes Vesting (Accelerated Vesting)
Nicht nur der Vesting-Zeitplan lässt sich vertraglich festlegen. Es können auch Bedingungen vereinbart werden, unter denen das Vesting-Verfahren beschleunigt wird. Dies bezeichnet man dann als beschleunigtes Vesting (engl.: Accelerated Vesting).
Meist geht es dabei darum, dass ein bestimmter Prozentsatz der noch nicht gevesteten Anteile bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (dem sog. Trigger) gevestet wird.
Es gibt zwei Ausprägungen des beschleunigten Vesting:
Beschleunigung unter einer Voraussetzung: Das Gründungsmitglied vestet einen bestimmten Prozentsatz seiner noch nicht gevesteten Firmenanteile, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Bei diesem Auslöser handelt es sich meist um einen Kontrollwechsel etwa infolge einer Übernahme.
Beschleunigung unter mehreren Voraussetzungen: Das Gründungsmitglied vestet einen bestimmten Prozentsatz (meist 100 %) seiner noch nicht gevesteten Firmenanteile, wenn zwei vorab definierte Ereignisse eintreten. Meist handelt es sich bei dem ersten dieser Auslöser um einen Kontrollwechsel (z. B. infolge einer Übernahme). Als zweiter Auslöser wird gerne die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Gründungsmitglieds durch den/die neue/n Unternehmenseigner/in festgelegt (oder eine betriebsbedingte Kündigung, bei der die Tätigkeit des Gründungsmitglieds durch den/die neue/n Eigner/in überflüssig gemacht wird).
Beide Formen des Accelerated Vesting dienen dem Schutz der Gründerinteressen im Falle einer Übernahme. Dabei kommen mehrere Umstände zum Tragen. Einer davon besteht darin, dass im Falle eines Kontrollübergangs über das eigene Beschäftigungsverhältnis an neue Eigner/innen nicht zugleich die selbst erwirtschafteten Vorteile und Chancen innerhalb des übernommenen Unternehmens verloren gehen sollen.
Viele Gründer/innen und Mitarbeiter/innen bevorzugen grundsätzlich das beschleunigte Vesting mit nur einer Voraussetzung, da die Beschleunigung durchaus in ihrem Interesse ist und einzelne Ereignisse eher eintreten als Kombinationen mehrerer Auslöser. Die großen Technologiekonzerne aus dem Silicon Valley setzen dagegen meist mehrere Auslöseereignisse voraus. Die andere Variante ist hier weniger beliebt, wenngleich sie bei einigen Unternehmen ebenfalls im Einsatz kommt.
Eine zentrale Frage lautet natürlich, was genau ein Auslöseereignis darstellt. Diese Frage gilt es im Aktienkaufvertrag zu klären. Dabei sollte man sämtliche Urkunden einer genauen Prüfung unterziehen und sich rechtlich beraten lassen.
Wer Gründer/innen Accelerated Vesting mit mehreren Auslöseereignissen anbietet, sollte am besten auch die Führungsmitarbeiter/innen einbeziehen, die im Falle einer Übernahme in besonderem Maße von einer Kündigung bedroht sind. Denn ihre Möglichkeiten, von Käufer/innen ohne Unterstützung der Gründer/innen vorteilhafte Bedingungen für sich auszuhandeln, sind deutlich begrenzter.
Deshalb geben Unternehmen ihre genehmigten Anteile nicht alle auf einmal aus
Die meisten Unternehmen genehmigen bei der Gründung eine bestimmte Anzahl an Kapitalanteilen, geben aber nicht alle von ihnen sofort aus. Stattdessen werden sie im Rahmen einer gegenseitigen Vereinbarung innerhalb des Gründungsteams aufgeteilt. So kann eine Gesellschaft beispielsweise zehn Millionen Aktien genehmigen, aber lediglich acht Millionen davon ausgeben und zu gleichen Teilen unter den Gründungsmitgliedern aufteilen.
Die übrigen zwei Millionen Anteile werden dabei für künftige Zuteilungen zurückgehalten, die meist an Mitarbeitende gehen. Doch warum genehmigt man Unternehmensanteile im Voraus, die man erst viel später auszugeben gedenkt? Ganz einfach: Die Genehmigung von Aktien ist eine recht unspektakuläre Angelegenheit, die zudem einigen juristischen Aufwand und behördliche Meldepflichten mit sich bringt. Wenn man also bereits im Vorfeld mehr Kapitalanteile genehmigt, als man unmittelbar ausgeben will, spart man sich später Kosten und Aufwand. Benötigt man die bereits genehmigten – aber nicht ausgegebenen – Unternehmensanteile später doch nicht, ist das kein großes Thema. Denn Aktien, die nicht ausgegeben werden, verursachen auch keine Verwässerung. Gibt man dagegen ohne vorherige Genehmigung Kapital aus, sind erhebliche juristische Komplikationen vorprogrammiert.
Doch was genau versteht man nun unter Verwässerung? Wird das Grundkapital eines Unternehmens erhöht, stehen die einzelnen Anteile nur noch für einen geringeren Anteil am Unternehmenswert als zuvor. Wer bei der Unternehmensgründung von acht Millionen Firmenanteilen vier Millionen erhält, später aber zwei Millionen für Angestellte und 30 Millionen für Investoren freigibt, hält letztlich selbst nur noch 10 % am Unternehmen – und nicht die vollen 50 % wie zu Beginn. Das ist keineswegs so dramatisch wie es sich anhört, da 10 % eines erfolgreichen Unternehmens meist deutlich mehr wert sind als 50 % einer bloßen Verheißung. Man sollte sich lediglich darüber bewusst sein, dass es den Verwässerungseffekt gibt. Und der betrifft nicht nur einen selbst, sondern alle Unternehmenseigner/innen, sobald weitere Anteile ausgegeben werden.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Eine Gesellschaft weist ein genehmigtes Grundkapital von zehn Millionen Anteilen auf, von denen acht Millionen zu gleichen Teilen unter den zwei Gründungsmitgliedern aufgeteilt werden. Jeder von ihnen hält damit 50 % des Unternehmens. Beide sind aber mit einer Verwässerung ihrer Anteile auf je 40 % einverstanden, die eintritt, wenn alle der ursprünglich genehmigten Anteile tatsächlich ausgegeben werden (im Normalfall an Mitarbeitende).
Jede neue Emission, etwa als Gegenleistung für eine Investition, verwässert nun die Anteile der Gründungsmitglieder (und der übrigen Unternehmenseigner/innen). Verwässerung ist per se nichts Schlechtes – sie ist schlichtweg ein Preis. Und dieser kann günstig sein (etwa bei Mitarbeiterbeteiligungen oder Kapitalspritzen von Investor/innen), wenn die Hoffnung besteht, dass ihn der dadurch erzielte Unternehmenswert übersteigt.
Die Wahl des Steuereinbehalts nach Artikel 83(b)
Vielleicht haben auch Sie sich schon einmal gefragt, wie Gründeraktien eigentlich besteuert werden. Grundsätzlich sollten Sie sich wegen dieser Frage am besten an eine Steuerberatung wenden.
Wer Eigentum (wie etwa Aktien) unterhalb des Marktwerts erwirbt, muss auf die Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis Steuern zahlen. Ein Grund, weshalb Gründungsmitglieder ihre Aktien meist unmittelbar nach der Unternehmensgründung kaufen, besteht darin, dass hier Markt- und Nennwert noch identisch sind. Die Firmenanteile werden in diesem Fall direkt zu ihrem nominalen Preis bezahlt, sodass durch den Kauf kein steuerbares Einkommen entsteht. Werden die Anteile später wieder verkauft, begründet dies allerdings durchaus eine Steuerschuldnerschaft. Doch dazu kommt es meist erst etliche Jahre später.
Unternehmensanteile, die im Rahmen von Vesting-Programmen zugeteilt werden, unterliegen einem signifikanten Verfallsrisiko. Denn verlässt das jeweilige Gründungsmitglied das Unternehmen, werden sie meist zum Nominalkurs zurückgekauft. Laut US-Steuerrecht gelten Anteile in steuerlicher Hinsicht (nicht jedoch in juristischer) daher als durch die Gründer/innen verdient, sobald dieses Risiko entfällt – ihnen die Aktien also tatsächlich zugeteilt worden sind. Die Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis wird dabei bei jeder Aktienzuteilung neu berechnet. Ist der Aktienkurs im Vorfeld gestiegen, können sich die Anteilseigner/innen zumindest auf dem Papier somit über einen Gewinn freuen, der der Differenz zwischen Nenn- und Marktwert entspricht. In diesem Fall werden auf den steuerlichen Ertrag (also ebendiese Differenz) Steuern fällig, selbst wenn die Anteile noch gar nicht wieder verkauft werden können.
Die Zahlen sind mitunter gnadenlos. Hier ein Beispiel: Ein/e Mitgründer/in, der/die insgesamt 4 Mio. Aktien eines Unternehmens im Wert von 20 Mio. USD mit 10 Mio. Firmenanteilen erhält, bekommt davon jährlich 1 Mio. Anteile zugewiesen. Das entspricht ungefähr 83.000 Anteilen pro Monat, von denen jeder einzelne 2 USD wert ist. Aus steuerlicher Sicht erzielt diese/r Gründer/in damit also gut 180.000 USD Einkommen monatlich. Dabei handelt es sich zwar nicht um Bareinnahmen, da es für diese Anteile noch gar keinen Markt gibt. Doch die US-Steuerbehörde IRS verlangt dennoch eine Steuerzahlung, so als hätte der/die Gründer/in tatsächlich jeden Monat 180.000 USD erhalten (das Unternehmen schuldet auf diesen Betrag dementsprechend zudem die Lohnsteuer).
Und genau hier kommt die Wahl des Steuereinbehalts nach Artikel 83(b) ins Spiel, die sogenannte Section 83(b) election. Wer binnen 30 Tagen nach dem Anteilserwerb die erforderlichen Steuerunterlagen einreicht, kann den steuerlichen Erwerbszeitpunkt der Aktien auf den Zeitpunkt verschieben, an dem der tatsächliche Kaufpreis gezahlt wird. Die Differenz zwischen angemessenem Marktwert und Aktienkaufpreis wird hierbei also nicht erst bei der tatsächlichen Zuteilung, sondern sofort berechnet und besteuert (wenn also der Anteilswert noch gering ist). Dies verursacht meist nur eine geringe oder überhaupt keine Steuerschuld.
Junge Unternehmen sollten bei der Wahl des Steuereinbehalts nach Artikel 83(b) also mit Bedacht vorgehen. Fragen Sie am besten Ihre/n Steuerberater/in oder eine Rechtsanwaltskanzlei, ob eine entsprechende steuerliche Einreichung in Ihrem Fall sinnvoll ist und was Sie dabei beachten sollten. Denn das Thema hat schon einige ehrliche Steuerzahler/innen in den Ruin getrieben, die für Unternehmen mit extremem Wertzuwachs gearbeitet und das Formular nicht rechtzeitig abgeschickt haben.
Steuer- und Wertpapierrecht
Wenn börsennotierte US-amerikanische Unternehmen Aktien ausgeben, müssen sie dies zahlreichen Behörden und staatlichen Stellen melden. Geben dagegen Privatunternehmen Gründungsaktien aus, sind sie in den allermeisten Fällen von den gesetzlichen Meldepflichten befreit. Um in den Genuss dieser Ausnahmeregelung zu kommen, sind allgemein keine gesonderten Anträge erforderlich. Allerdings gelten in jedem US-Bundesstaat andere Regeln, sodass die Befreiung von den geltenden Meldepflichten je nach Wohnsitz des Gründungspersonals möglicherweise dennoch aktiv beantragt werden muss. Im Ausland gelten wiederum andere Vorschriften, aus denen steuerliche und juristische Pflichten für Gründungsteams erwachsen, die nicht aus den USA stammen.
Welche Regeln in Ihrem konkreten Fall gelten, besprechen Sie am besten mit Ihrem Rechtsbeistand.
Was ist ein Qualified Small Business Stock (QSBS)?
Beim Qualified Small Business Stock (QSBS) handelt es sich um eine steuerliche Begünstigung für Gründer/innen von C-Corporations. Beim zukünftigen Verkauf Ihrer Aktien können Sie bis zu 100 % der Kapitalertragssteuer sparen, wenn Ihre Aktien die Voraussetzungen für QSBS erfüllen. Allgemein gilt, dass Sie Ihre Aktien für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Vesting halten müssen (oder ab dem Erwerbszeitpunkt der Aktien, wenn Sie sich für den Steuereinbehalt nach Artikel 83(b) entschieden haben). Machen Sie sich mit allen Voraussetzungen für QSBS sowie mit den Ereignissen, die zum Ausschluss Ihrer Aktien führen können, vertraut. Auch das Unternehmen muss bestimmte Vorschriften erfüllen, damit seine Anteilseigner/innen von den steuerlichen Vorteilen von QSBS profitieren können. Weitere Informationen finden Sie in diesem Leitfaden.
So vereinfacht Stripe Atlas die Ausgabe von Gründeraktien
Stripe Atlas vereinfacht die Erstellung und Ausfertigung von Urkunden rund um das Thema Gründeraktien. Dabei werden Standardvertragsklauseln angelegt, wie sie erfahrene Unternehmer/innen und Investor/innen ebenfalls verwenden. Senden Gründer/innen das Atlas-Formular ab, werden die entsprechenden Unterlagen automatisch erstellt und allen Gründungsmitgliedern zur Unterschrift zugeführt, die Unternehmensanteile erhalten sollen.
Die Vertragsunterlagen regeln dabei die folgenden Gesichtspunkte:
Vesting-Zeitplan: Vierjähriger Vesting-Zeitraum mit einjährigem Cliff und regelmäßigem monatlichen Vesting in den drei Jahren nach Überschreiten des Cliffs.
Beschleunigung: Beschleunigung unter zwei Voraussetzungen (sofortiges Vesting der Gründer/innen im Falle einer unverschuldeten Kündigung bzw. eines begründeten Rücktritts infolge eines Kontrollwechsels).
Anzahl der ausgegebenen Anteile: Alle auf Atlas gegründeten Unternehmen (C-Corps) genehmigen (standardmäßig) 10 Millionen Anteile; 5 bis 30 % der genehmigten Anteile werden nicht ausgegeben und werden für Mitarbeiter/innen, Berater/innen und Dienstleister/innen vorgehalten. Stripe Atlas setzt diesen Anteilsbestand standardmäßig bei 15 % an. Gründer/innen können in ihrem Atlas-Antrag aber auch einen anderen Anteil festlegen.
Kaufpreis je Aktie: Bei Stripe Atlas beträgt der Nennwert standardmäßig 0,00001 USD je Aktie.
Mit diesen Standardklauseln bleibt der Preis der Gründeraktien meist unter 100 USD.
Falls Sie sich juristisch beraten lassen, können Sie diese Bedingungen selbstverständlich individuell anpassen.
Rechtsberatung einholen
Bevor Sie zum ersten Mal Anteile an Ihrem Unternehmen ausgeben, sollten Sie auf jeden Fall eine Rechtsberatung in Anspruch ziehen. Falls Sie keinen haben, vermittelt wir Sie gerne an eine Kanzlei, die bereits andere Nutzer/innen von Stripe Atlas beraten hat.
Falls Ihr Unternehmen Stripe Atlas nicht nutzt, lassen Sie sich am besten von einem zugelassenen Anwalt/einer zugelassenen Anwältin zu Ihrem konkreten Fall beraten.
Hier einige Themen, die mit Blick auf Firmenanteile immer wieder auftreten: In vielen US-Bundesstaaten sind Anteilsausgaben meldepflichtig. Ist Ihr Unternehmen dagegen außerhalb der USA ansässig, gelten mitunter völlig andere Vorschriften, als in diesem Leitfaden dargelegt werden. Daher sollten Sie sich von einem/einer Steuerberater/in oder einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beraten lassen und dabei die konkreten Bedürfnisse der Gründer/innen wie auch des Unternehmens berücksichtigen. Zudem entstehen durch die Anteilsausgabe möglicherweise weitere steuerliche Konsequenzen, die sich nur im Rahmen einer individuellen Fallprüfung ermessen lassen. An einer professionellen Beratung führt also kaum ein Weg vorbei.
Haftungsausschluss: Dieser Leitfaden ist nicht als juristische oder steuerliche Beratung, Empfehlung oder Vermittlung gedacht Der Leitfaden und seine Nutzung begründen keine Mandatsbeziehung gegenüber Stripe, Orrick oder PwC. Der Leitfaden stellt lediglich die Meinung des Verfassers dar und entspricht nicht notwendigerweise den Auffassungen von Orrick. Orrick übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der im Leitfaden enthaltenen Angaben. Zur Klärung spezifischer Fragestellungen wenden Sie sich bitte an eine/n kompetente/n, in Ihrem Land zugelassene/n Rechts- oder Steuerberater/in.