Elternzeit

Was ist die Elternzeit?

Nach der Geburt haben Sie als Eltern in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes einen Anspruch darauf, eine Auszeit vom Beruf zu nehmen. Das ist die Elternzeit. Ihr Arbeitgeber muss Sie auf Ihren Wunsch von der Arbeit freistellen, damit Sie Ihr Kind betreuen können. Wenn die Elternzeit vorüber ist, können Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Der Anspruch gilt für beide Eltern gleichermaßen, wenn Sie das Sorgerecht haben.

In der Praxis sind es meistens die Mütter, die sich diese Auszeit nehmen. Sie können aber auch überlegen, die Elternzeit mit Ihrem Partner zu teilen. Sie können allein oder gemeinsam, anteilig oder gleichzeitig in Elternzeit gehen.

Für alle Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, gilt: Das erste Jahr Elternzeit müssen Sie bis zum zweiten Geburtstag Ihres Kindes genommen haben, sonst verfällt Ihr Anspruch. Aber es gibt zusätzlich 24 flexible Monate, die Sie auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag verteilen können.

Für alle Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, gilt:Die ersten beiden Jahre Elternzeit müssen Sie bis zum zweiten Geburtstag Ihres Kindes genommen haben, sonst verfällt Ihr Anspruch. 12 zusätzliche flexible Monate können Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes nehmen.

Was muss ich beim Antrag auf Elternzeit beachten?

Sie müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Die Elternzeit beginnt für Mütter frühestens nach Ablauf des Mutterschutzes. Deshalb müssen Sie Ihren Antrag spätestens eine Woche nach der Geburt einreichen.

Wenn Sie als Vater Elternzeit beantragen, sollten Sie das frühestens acht Wochen vor dem Termin machen, an dem Sie Elternzeit nehmen wollen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt greift der besondere Kündigungsschutz des Elternzeitgesetzes. Wenn Sie die Elternzeit also vorher einreichen, könnte Ihr Arbeitgeber Ihnen unter Umständen noch vorher kündigen.

Lassen Sie sich die Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen oder senden Sie den Antrag per Einschreiben mit Rückschein.

In Ihrem ersten Antrag müssen Sie sich für die ersten beiden Jahre bereits verbindlich festlegen. Wenn Sie nur ein Jahr Elternzeit beantragen, folgt daraus, dass Sie im zweiten Lebensjahr Ihres Kindes wieder arbeiten wollen. Sie können dann später nicht einfach ein Jahr verlängern. Das geht nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber dem zustimmt. Das dritte Jahr dagegen können Sie mit einer Frist von sieben Wochen vorher ankündigen, also beispielsweise sieben Wochen vor dem zweiten Geburtstag Ihres Kindes.

Formulieren Sie Ihren Antrag genau. Schreiben Sie nicht "Elternzeit für ein Jahr", sondern geben Sie stattdessen lieber ein Datum an. Ebenfalls wichtig: Briefkopf und eine Anrede.

Ich habe einen befristeten Vertrag. Kann ich trotzdem in Elternzeit gehen?

Auch wenn Sie nur einen befristeten Vertrag oder eine Teilzeitstelle haben, können Sie Elternzeit nehmen. Allerdings verlängert sich Ihr befristeter Vertrag nicht automatisch. Wenn Ihr Vertrag während Ihrer Elternzeit ausläuft, können Sie nicht im Anschluss an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Wenn Sie noch in der Ausbildung sind, verlängert sich Ihr Ausbildungsvertrag um die Elternzeit.

Wie kann ich meine Elternzeit verlängern?

Auch hier hat sich für Kinder, die nach dem 1. Juli geboren wurden, die Gesetzeslage geändert. Sie können für Ihr Kind Elternzeit in drei Zeitabschnitten (vorher zwei) anmelden. Für alle Elternzeit-Zeiten zwischen der Geburt und dem 3. Geburtstag ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Allerdings müssen Sie sich verbindlich vor Beginn der Elternzeit und jedes Abschnitts festlegen.

Sie können direkt vor der Geburt angeben, dass Sie drei Jahre in Elternzeit gehen wollen. Wenn Sie das aber nicht getan haben, dann müssen Sie Ihre Elternzeit rechtzeitig verlängern. Sie müssen Ihren Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Ablauf der zwei Jahre über Ihren Wunsch zu verlängern, informieren.

Wenn Sie die Elternzeit  in der Zeit nehmen wollen, in der Ihr Kind drei Jahre oder älter ist, dann müssen Sie das dem Arbeitgeber 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit mitteilen. Ihr Arbeitgeber kann das nur ablehnen, wenn es dringende betriebliche Gründe gibt und wenn Sie diese Elternzeit als einen Ihrer drei Zeitblöcke einzeln beantragt haben.

Habe ich ein Anrecht auf eine Teilzeitstelle?

Während Ihrer Elternzeit haben Sie Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn in Ihrer Firma mindestens 15 Personen angestellt sind, Sie vor Ihrer Schwangerschaft länger als sechs Monate dort beschäftigt waren und Sie die Elternteilzeit rechtzeitig ankündigen. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Expertenantwort zu Ich möchte während der Elternzeit arbeiten. Darf ich das?"

Wer bezahlt mir die Auszeit?

Wenn Sie sich nicht für eine Teilzeit entscheiden, dann muss Ihnen auch der Arbeitgeber nach Ablauf des Mutterschaftsgeldes nichts mehr bezahlen. Allerdings steht Ihnen Elterngeld zu. Wie viel Sie bekommen, ist davon abhängig, wie hoch Ihr Einkommen vor der Geburt war, mindestens aber bekommen Sie 300 Euro. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Artikel über Elterngeld.

Kinderbetreuungsgeld in Österreich

Dieser Artikel informiert Sie über Ihre Rechte in Deutschland. Wenn Sie wissen wollen, wie es sich in Österreich verhält, dann gehen Sie zu unserem Artikel Karenz und Kinderbetreuungsgeld.

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Quellen


Dieser Artikel wurde unter Verwendung der folgenden Quellen geschrieben:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld und Elternzeit. Das Bundeselterngeld- Elternzeitgesetz.Stand März 2012, 11. Auflage.

Bundeselterngesetz. Nachzulesen unter www.gesetze-im-internet.de

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