Sorgerecht für unverheiratete Väter

Mann und Frau am Laptop
Thinkstock
Da die Zahl der unverheirateten Paare im Gegensatz zur traditionellen Familie in Deutschland deutlich zugenommen hat, haben also immer weniger Väter das Sorgerecht für ihre Kinder oder müssen es erst beantragen. Denn bei der Geburt des Kindes hat die Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind, automatisch das alleinige Sorgerecht.

2015 lebten 35 Prozent aller Eltern ohne Trauschein zusammen (Statistisches Bundesamt 2016). Dazu kommen auch immer mehr Alleinerziehende, 2,2 Millionen Mütter und 407.000 Väter waren es im Jahr 2019.

Was ist Sorgerecht und habe ich es als Vater?

Wenn ein Baby zur Welt kommt, dann hat automatisch seine Mutter das Sorgerecht. Dieser rechtliche Begriff umfasst alle Rechte und Pflichten für das Kind. Sie muss sich um ihr Kind kümmern und es beschützen, ist aber auch seine gesetzliche Vertretung und verwaltet sein Vermögen.

Als Vater haben Sie automatisch Sorgerecht:
  • Wenn Sie mit der Mutter des Babys verheiratet sind (entweder bereits zur Zeit der Geburt oder danach)
  • wenn ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragt und dieses dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Ein Eintrag als Vater in der Geburtsurkunde oder die Anerkennung der Vaterschaft ist nicht gleichbedeutend mit dem Sorgerecht. Das muss gesondert beantragt werden.

Warum brauche ich das Sorgerecht?

Sie brauchen das Sorgerecht nicht für Ihre Alltagsrolle als Vater. Die meisten Eltern denken nicht einmal daran - sie treffen alle ihre täglichen Entscheidungen über die Erziehung Ihres Kindes gemeinsam. Das Sorgerecht gibt Ihnen aber die Möglichkeit, auch die großen Entscheidungen für Ihr Kind mitzutreffen, bis es 18 ist oder auf eigenen Füßen steht. Zu den Dingen, die Sie dann entscheiden dürfen, gehört:
  • Einverständnis für medizinische Behandlungen des Kindes zu geben
  • Die Schule des Kindes aussuchen zu dürfen
  • Einen Pass für das Kind beantragen zu können
  • über seine religiöse Erziehung zu entscheiden
  • über den Wohnort zu entscheiden
  • die Zustimmung zu einer Hochzeit des Kindes vor dem 18. Geburtstag zu erteilen
  • das Vermögen des Kindes zu verwalten, z.B. ein Konto in seinem Namen zu eröffnen.
Streng genommen dürfen Väter ohne Sorgerecht nicht einmal ihr Kind vom Kindergarten oder von der Schule abholen, es sei denn, die Eltern haben eine schriftliche Umgangsregelung getroffen. Eine Erzieherin oder ein Erzieher, die/der einem Vater ohne Sorgerecht seinen Sohn nicht mitgeben will, ist juristisch gesehen im Recht.

Für viele Familien ist das Sorgerecht nur eine gesetzliche Absicherung dessen, was sie in sich selber sehen: Ein Schutz für ihr Kind. Unter tragischen Umständen kann es sehr wichtig sein, dass Sie dieses Sicherheitsnetz haben. Wenn beispielsweise die Mutter des Kindes stirbt, dann wären Sie folgerichtig die Person, die sich um das Kind kümmert, rechtlich sein Elternteil sind und sein Beschützer.

Obwohl vermutlich jedes Gericht Ihnen in dieser Situation das Sorgerecht zusprechen würde, gibt es dafür keine Garantie. Manchmal beantragen andere Verwandte das Sorgerecht und dann kann es kompliziert werden. Eventuell kann Ihnen hier eine testamentarische Verfügung für das Sorgerecht helfen.

Aber wenn Sie und Ihre Partnerin wie Eheleute zusammenleben, dann scheint es das Vernünftigste und Nahenliegendste zu sein, das Sorgerecht zu beantragen.

Im Moment habe ich kein Sorgerecht. Wie kann ich es beantragen?

Wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben, dann bekommen Sie das Sorgerecht wenn:
  1. Sie die Mutter Ihres Kindes heiraten
  2. beide Eltern die gemeinsame Sorge erklären (Sorgeerklärungen)
  3. Ihnen das Familiengericht auf Ihren Antrag hin die gemeinsame Sorge überträgt

Wie sieht eine Sorgeerklärung aus?

Für die Sorgeerklärung gibt es in Deutschland kein einheitliches Formular. Sie muss in urkundlicher Form beantragt werden. Dies können Sie kostenlos beim örtlichen Jugendamt tun oder gebührenpflichtig bei einem Notar.

Damit Sie die Urkunde bekommen, müssten Sie folgende Voraussetzung erfüllen:
  • Die Eltern dürfen nicht miteinander verheiratet sein
  • Die Mutter hat bisher das alleinige Sorgerecht
  • Sie als Vater haben die Vaterschaft anerkannt
  • Die Eltern sind volljährig oder haben die schriftliche Zustimmung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreter
  • Beide Eltern müssen persönlich zur Beurkundung erscheinen

Die Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt abgegeben werden. Welche Unterlagen Sie dafür mitbringen müssen, kann individuell verschieden sein. Setzen Sie sich daher vorher mit dem Jugendamt in Verbindung. Im Allgemeinen werden folgende Dokumente benötigt:
  • Gültiger Ausweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Beglaubigte Kopien der Urkunde zur Anerkennung der Vaterschaft oder ein Anerkennungsurteil des Gerichts
  • Nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes (manche Ämter verlangen eine aktuelle Kopie der Geburtsurkunde, das heißt, die vom Amt ausgestellte Kopie darf nicht älter als 48 Stunden sein!)


Wenn Sie das Sorgerecht beantragen, müssen Sie nicht mit der Mutter zusammenleben und Sie müssen auch keine Partnerschaft haben. Auch die Staatsangehörigkeit der Eltern ist nicht wichtig.

Alternative Vereinbarungen zwischen den Eltern

Wenn Sie das Sorgerecht nicht bekommen oder nicht beantragen wollen, dann überlegen Sie vielleicht trotzdem, was sein könnte, wenn die Mutter des Kindes sterben sollte. Wenn sie der Meinung ist, dass das Kind in diesem Fall bei Ihnen am besten aufgehoben ist, dann sollte sie das in ihrem Testament vermerken.

Wenn wir uns trennen sollten, habe ich dann auch noch das Sorgerecht und muss ich Unterhalt zahlen?

Unterhalt für Ihr Kind und das Sorgerecht sind nicht miteinander verknüpft. Das wird in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Alle Eltern (egal ob durch Adoption oder Geburt) haben die Pflicht, finanziell für ihr Kind zu sorgen, egal ob sie das Sorgerecht haben oder nicht. Sie sind in der Pflicht, wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder ein Gericht Sie zum Vater erklärt hat. Das Sorgerecht wirkt sich nicht auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts aus.

Auch nach einer Trennung haben Sie das Sorgerecht. Das bedeutet, dass Sie bei allen größeren Entscheidungen miteinbezogen werden müssen. Kleinere Entscheidungen darf die Mutter nach einer Trennung ohne sie treffen, größere nicht. Zum Beispiel könnte sie Ihre gemeinsame Tochter ohne Rücksprache für einen Ballett-Kurs anmelden. Sie dürfte aber nicht allein über eine eventuelle Operation entscheiden.

Wenn Sie einmal erfolgreich das Sorgerecht beantragt haben, dann kann Ihnen das nur durch ein Familiengericht aberkannt werden.

Falls Sie vor der Trennung kein Sorgerecht beantragt hatten, können Sie es auch nach einer Trennung beim Familiengericht beantragen. Wenn die Mutter des Kindes nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht, oder beim Widerspruch keine Gründe vorträgt, die für das Kindeswohl relevant sind, dann werden Sie gemeinsames Sorgerecht erhalten.

Bedeutet Sorgerecht, dass ich mein Kind auch nach einer Trennung sehen darf?

Nein, denn Sorgerecht und Umgangsrecht sind zwei getrennte Bereiche. Aber jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob man geschieden ist oder nie verheiratet war. Allerdings kann nach einer Trennung das Besuchsrecht individuell gerichtlich geregelt werden.

Tritt die Mutter Rechte ab, wenn sie das Sorgerecht teilt?

Nein. Ihre Rechte als Elternteil werden dadurch nicht eingeschränkt, aber sie kann nicht mehr allein entscheiden. Aber das Gesetz erwartet von allen Eltern, dass alle Entscheidungen möglichst einvernehmlich getroffen werden.

Quellen


Statistisches Bundesamt 2012. Familien mit minderjährigen Kindern nach Familienform
www.destatis.de [Stand: April 2012]

BMJ 2011. Bundeministerium der Justiz Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern. Fragen und Antworten., Januar 2011
www.bmj.de [Stand: April 2012]

BMJ 2009. Bundeministerium der Justiz Gemeinsam leben. Eine Information für Paare, die ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zu-sammenleben, August 2009
www.bmj.de [Stand: April 2012]

BMJ 2008. Bundeministerium der Justiz Das Kindschaftsrecht. , 15.07.2008
www.bmj.de [Stand: April 2012]

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