Alle Schweizer Kernkraftwerke erfüllen die aktualisierten Erdbebensicherheits-Standards
Die Kraftwerksbetreiber haben erneut nachgewiesen, dass ihre Anlagen auch einem extrem seltenen, starken Erdbeben standhalten.
Ein Erdbeben gehört zu einem der Naturereignisse, das massgeblich zum Gesamtrisiko der Kernkraftwerke beiträgt. Die Anlagen in der Schweiz müssen Erdbeben beherrschen, die sich einmal in 10‘000 Jahren ereignen können.
Im Rahmen von PEGASOS und dem PEGASOS Refinement Project haben die Betreiber die Erdbebengefährdung ermittelt. Vorgegangen wurde gemäss dem SSHAC Level 4, welches die höchste und damit anspruchsvollste Stufe eines international anerkannten Vorgehens ist.
Zudem hat das ENSI kurz nach dem Reaktorunfall in Fukushima verlangt, dass die Kernkraftwerke nachweisen, ob sie ein 10‘000-jährliches Erdbeben beherrschen. Der Nachweis wurde 2012 von allen Anlagen erbracht.
2016 hat das ENSI neue Vorgaben für die Erdbebengefährdung der Schweizer KKW festgelegt. In drei Schritten müssen die Kraftwerksbetreiber bis Ende 2020 erneut nachweisen, dass ihre Anlagen auch einem extrem seltenen starken Erdbeben standhalten.
Die Kraftwerksbetreiber haben erneut nachgewiesen, dass ihre Anlagen auch einem extrem seltenen, starken Erdbeben standhalten.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von mehreren Privatpersonen im Zusammenhang mit dem Erdbebensicherheitsnachweis für das Kernkraftwerk Beznau im Hauptpunkt abgewiesen. Das ENSI nimmt diesen Entscheid zur Kenntnis. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils muss das ENSI keine neuen Erdbebennachweise vom Kernkraftwerk Beznau verlangen, weil es diese bereits im Jahr 2016 gefordert hat.
Die Kraftwerksbetreiber haben erneut nachgewiesen, dass ihre Anlagen auch einem extrem seltenen, starken Erdbeben standhalten.
Das ENSI hat die Erdbebensicherheit des Kernkraftwerks Beznau gemäss den rechtlichen Vorgaben beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang eine Beschwerde von 15 Privatpersonen ab.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 die Teilrevision der Kernenergieverordnung genehmigt. Er präzisiert damit die Vorgaben zu den Störfallanalysen von Kernkraftwerken und regelt die Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus der Stilllegung von Kernanlagen. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Februar 2019 in Kraft.
Die Vernehmlassung des Bundesrates zur Teilrevision der Kernenergieverordnung wird begleitet von Vorwürfen der KKW-Kritiker, welche die Aufsicht des ENSI betreffen. Das ENSI als für die Überwachung der Sicherheit der Kernkraftwerke zuständige Behörde hält fest: Die Revision führt zu keinen Abstrichen bei der Sicherheit der Schweizer Kernkraftwerke.
Kernkraftwerke in der Schweiz dürfen auch bei sehr schweren und seltenen Naturereignissen nur eine gewisse Menge an radioaktiven Stoffen an die Umwelt abgeben. Die Betreiber der Kernkraftwerke müssen nachweisen, dass sie die gesetzlichen Limiten einhalten.
Beim Schutz von Kernkraftwerken geht es in erster Linie darum, die radiologischen Auswirkungen für Mensch und Umwelt auch im Notfall tief zu halten. Entsprechend hat der Gesetzgeber Grenzwerte für die Freisetzung von Radioaktivität festgelegt. Die Betreiber müssen bei ihren Sicherheitsnachweisen belegen, dass sie diese einhalten.
Bis Ende 2012 werden voraussichtlich neue Daten zur Berechnung der Gefährdung der Schweizer Kernkraftwerke durch Erdbeben vorliegen. Für die Nachweise zur Beherrschung des 10‘000-jährlichen Erdbebens galten Zwischenresultate der laufenden PEGASOS-Refinement-Studie.
Derzeit läuft in der Schweiz das PEGASOS Refinement Project, um die Erdbebengefährdung der Schweizer Kernkraftwerke noch genauer zu bestimmen. Vorgegangen wird gemäss dem SSHAC Level 4, welches die höchste und damit anspruchsvollste Stufe eines international anerkannten Vorgehens ist.