Der Mutterschutz in Deutschland

Schwangere sitzt auf einem Stuhl und freut sich über ihre Ultraschallaufnahme
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Schwangerschaft erleben: Woche 21 - 27

Zu Ihrem Schutz: Das Mutterschutzgesetz

Wenn Sie schwanger oder gerade Mutter geworden sind, dann sorgt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dafür, dass Sie zu Ihrem Schutz und dem Ihres (ungeborenen) Babys besondere Rechte haben, an die sich alle Arbeitgeber halten müssen. Das Gesetz gilt für alle werdenden Mütter, die

  • eine feste Anstellung haben - also auch Auszubildende, Heimarbeiterinnen und Teilzeitkräfte
  • als Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung tätig sind
  • als arbeitnehmerähnliche Selbstständige arbeiten
  • eine Behinderung haben und in einer Werkstatt für Behinderte beschäftig sind
  • als Entwicklungshelferinnen arbeiten
  • als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligengesetz tätig sind
  • Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft mit einem Gestellungsvertrag oder einer außerschulischen Ausbildung sind
  • Schülerinnen und Studentinnen sind, die an einer verpflichtenden Ausbildungsveranstaltung teilnehmen


Im Mutterschutzgesetz ist auch aufgelistet, welche Vorkehrungen ein Arbeitgeber treffen muss, um die werdende und die stillende Mutter zu schützen, "unverantwortbare Gefährdungen" auszuschließen und Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden.
Natürlich kann das Gesetz erst zur Anwendung kommen, wenn Ihr Arbeitgeber über die Schwangerschaft Bescheid weiß.

Wann muss ich meinem Arbeitgeber von der Schwangerschaft erzählen?

Wann Sie in der Firma Ihre Schwangerschaft bekannt geben, bleibt Ihnen weitgehend selbst überlassen. Klug ist es jedoch, mindestens den dritten Monat abzuwarten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Gefahr einer Fehlgeburt noch recht hoch, und man erspart sich dann eventuell, diese sehr persönliche Erfahrung vor dem Arbeitgeber ausbreiten zu müssen.

Danach sollten Sie zu Ihrem eigenen Schutz Ihren Chef/Ihre Chefin möglichst schnell informieren. Sollte Ihrem Chef/Ihrer Chefin die mündliche Information nicht genügen, dann benötigen Sie die Bestätigung Ihres Arztes oder einer Hebamme. Die Kosten für das Attest muss Ihr Unternehmen tragen. Auf diesem Attest sollte der voraussichtliche Geburtstermin angegeben werden.

Stimmt es, dass ich als Schwangere nicht gekündigt werden kann?

Ein Eckpunkt des Mutterschutzgesetzes ist, dass eine werdende Mutter fast unkündbar ist. Dieser Schutz gilt sogar bis vier Monate nach der Geburt.Wenn eine Frau nach der zwölften Woche eine Fehlgeburt erleidet, hat sie ebenfalls einen viermonatigen Kündigungsschutz. Er kann aber natürlich erst in Kraft treten, wenn der Arbeitgeber offiziell über die Schwangerschaft informiert wurde. Es gibt Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz, beispielsweise wenn der Betrieb geschlossen wird oder nachweislich in seiner Existenz bedroht ist. Fehlzeiten während der Schwangerschaft sind aber kein Kündigungsgrund!

Wie lange vor und nach der Entbindung darf ich nicht arbeiten?

Vor und nach der Entbindung haben Sie gewisse Schutzfristen, in denen ein Beschäftigungsverbot gilt. Das sind im Normalfall sechs Wochen vor dem Entbindungstermin (bei ärztlicher Bestätigung auch früher) und acht Wochen nach dem Entbindungstermin. Eine Schwangere kann aber, wenn sie das ausdrücklich wünscht, vor der Geburt noch länger arbeiten. Sie kann dies aber jederzeit widerrufen.

Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt das Verbot bis 12 Wochen nach der Geburt. Kommt Ihr Baby erst nach dem errechneten Entbindungstermin, haben Sie trotzdem acht bzw. 12 Wochen Schutzfrist. Wenn Ihr Kind mit einer Behinderung geboren wurde, können Sie eine Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen beantragen. Wird das Baby tot geboren, kann eine Frau auf eigenen Wunsch auch schon nach zwei Wochen an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Prinzipiell kann jede Mutter mit Ende des Mutterschutzes wieder in den Beruf zurückkehren. Doch nur die wenigsten Frauen kehren bei uns nach so kurzer Zeit in den Beruf zurück. Die meisten beantragen Elternzeit und/oder Elternteilzeit. Diese müssen Sie spätestens sechs Wochen vor Ende des Mutterschutzes beantragen und die Dauer festlegen.

Wie werde ich am Arbeitsplatz geschützt?

Während der Arbeit gelten für werdende Mütter besondere Schutzmaßnahmen, dafür muss Ihr Abeitgeber sorgen. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:
  • Eine Schwangere darf nicht länger als achteinhalb Stunden arbeiten und muss danach eine Ruhepause von mindestens elf Stunden haben.
  • Ruhemöglichkeiten - werdende oder stillende Mütter müssen sich auch während der Arbeitszeit an einem geeigneten Ort hinlegen oder ausruhen können.
  • Gesunder Arbeitsplatz - der Arbeitsablauf für eine Schwangere muss so umorganisiert werden, dass sie Pausen machen kann, nicht zu lange in einer Haltung verharren muss und beispielsweise auch nicht zu lange am Bildschirm arbeiten sollte.
  • Gesundheitsrisiken vermeiden. Schwangere dürfen im Beruf nicht schwer heben (regelmäßig mehr als fünf Kilo oder gelegentlich mehr als 10 Kilo) oder andere körperlich anstrengende Arbeiten verrichten. Sie müssen vor gesundheitsschädlichen Stoffen, Strahlen, Gasen, Dämpfen, großer Hitze, Kälte, Nässe und Lärm geschützt werden.

Aus welchen Gründen darf ich als Schwangere gar nicht mehr arbeiten?

Es gibt auch generelle und individuelle Beschäftigungsverbote für Schwangere. Wenn Ihr Arbeitsplatz eine der folgenden Bedingungen erfüllt, dann kann Ihr Arzt/Ihre Ärztin ein Zeugnis für ein völliges oder teilweises Beschäftigungsverbot ausstellen – oder Ihr Arbeitgeber gibt Ihnen eine andere Arbeit, die für Sie als Schwangere machbar ist. Aber: Auch bei einem Beschäftigungsverbot steht Ihnen Ihr Gehalt zu – mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Schwangerschaft.

Welche Arbeiten darf ich nicht mehr machen, weil sie mir oder meinem Baby schaden könnten?

Das Mutterschutzgesetz verlangt generelle Beschäftigungsverbote bei folgenden Situationen:
  • Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen (hier gibt es Ausnahmen, wenn die Schwangere damit einverstanden ist)
  • Wenn Schwangere ab dem 5. Monat mehr als vier Stunden täglich im Stehen arbeiten müssen
  • Arbeiten, bei denen Sie sich oft strecken oder hocken müssen
  • Bedienung von Maschinen mit dem Fuß
  • Berufen mit erhöhtem Risiko einer Berufskrankheit mit Gefahr für Mutter oder Kind
  • Berufen mit hoher Unfallgefahr
  • Arbeiten, die mit dem Schälen von Holz zusammenhängen

Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist ebenfalls verboten. Allerdings kann eine Schwangere, wenn sie damit einverstanden ist, auch bis 22 Uhr arbeiten. Sie braucht dafür allerdings eine Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Arztes/Ihrer Ärztin, der Arbeitsschutz muss eingehalten werden und es bedarf einer behördlichen Genehmigung. Dies gilt für alle Berufe und für die gesamte Zeit der Schwangerschaft.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Schwangerschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) zu melden. Dorthin können Sie sich auch wenden, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Arbeitgeber sich nicht an das Mutterschutzgesetz hält.

Wenn es mir sehr schlecht geht: Muss ich dann trotzdem arbeiten?

Es gibt einige Gründe für Ihren Arzt/Ihre Ärztin, um ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Das könnte der Fall sein, wenn:
  • Sie eine Krankheit haben
  • Sie Mehrlinge erwarten
  • Sie nach der Geburt nur vermindert leistungsfähig sind

Bekomme ich im Mutterschutz weiter mein Gehalt?

In den sechs Wochen vor und den acht Wochen nach der Geburt bekommen Sie als Angestellte Mutterschaftsgeld. Das müssen Sie allerdings beantragen. Gesetzlich Versicherte fragen ihre Krankenkasse, alle anderen wenden sich an das Bundesversicherungsamt. Das Mutterschaftsgeld entspricht in etwa dem Nettoverdienst.

Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?

Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse maximal 13 Euro pro Tag, der Arbeitgeber gibt Ihnen den Restbetrag dazu. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor dem Mutterschaftsurlaub. Bei Privatversicherten könnte es etwas weniger Geld sein. Denn sie bekommen keinen Tagessatz von der Krankenkasse, sondern einmalig maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Der Arbeitgeber rechnet aber, als würde man den üblichen Kassensatz beziehen. Selbstständige sollten bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob Ihnen Mutterschaftsgeld zusteht. Mini-Jobberinnen wenden sich an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes.

Was ist, wenn ich nur einen befristeten Vertrag habe und schwanger werde?

So lange Ihr befristeter Vertrag besteht, fallen Sie unter das Mutterschutzgesetz. Jedoch ändert sich durch Ihre Schwangerschaft nichts an der Laufzeit des Vertrages. Wenn er während der Schwangerschaft, im Mutterschutz oder in der Zeit danach endet, dann müssen Sie Ihren Arbeitgeber um eine Verlängerung bitten, wenn Sie weiter beschäftigt werden wollen. Sie können es aber nicht von ihm fordern.

Was ist, wenn ich als Schwangere noch in der Probezeit bin?

Wenn Sie einen unbefristeten Vertrag haben, dann gilt das Mutterschutzgesetz auch ohne Einschränkung während der Probezeit.

Was ist, wenn ich noch in der Ausbildung bin?

Ausbildungsverhältnisse sind normalerweise befristete Arbeitsverhältnisse - sie enden mit der bestandenen Abschlussprüfung. Es kann aber sein, dass Ihr Ausbildungsvertrag verlängert wird, wenn Sie wegen schwangerschaftsbedingten Ausfällen die Prüfung nicht machen können oder nicht bestehen. Klären Sie das aber lieber rechtzeitig mit Ihrem Ausbildungsleiter.

Kann ich mein Kind stillen, auch wenn ich wieder arbeiten gehe?

Auch stillende Mütter stehen unter besonderem Schutz des Gesetzes. Wenn Sie noch stillen, wenn Sie wieder arbeiten gehen (oder wieder in Heimarbeit tätig sind), dann stehen ihnen Stillpausen zu, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde. Diese Zeit muss und darf nicht nachgearbeitet werden und wird auch nicht auf andere Pausen angerechnet. Dies gilt für die ersten 12 Lebensmonate Ihres Babys.

Rechte in Österreich und der Schweiz

Dieser Artikel bezieht sich auf Ihre Rechte als Schwangere durch das Mutterschutzgesetz in Deutschland. Informationen für Österreich und die Schweiz finden Sie in folgenden Artikeln

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