Geschäftsordnung

Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik/Meteorologie 

an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz

(In dem Bewusstsein, dass die Wissenschaften - und insbesondere die Physik und Meteorologie der

Menschheit dienen sollen und nicht dem privaten Machterwerb oder Gewinnstreben, und in der

Erkenntnis, dass es dies den Studierenden zu vermitteln gilt, geben sich die Studierenden im Fachbereich Physik folgende Fachschaftsordnung: )

1 Rechtsstellung 

  1. Die Fachschaft Physik/Meteorologie ist Teil der verfassten Studierendenschaft.
  2. Mitglieder der Fachschaft sind alle immatrikulierten Studierenden, die Physik oder Meteorologie als Haupt- oder Nebenfach studieren.
  3. Die Fachschaft hat die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, dazu gehören insbesondere:
  4. Information und Beratung der Studierenden.
  5. Vertretung der Interessen der Studierenden, insbesondere gegenüber dem Lehrkörper und den Organen der Universität und des Staates.
  6. Abgabe von Stellungnahmen zu hochschulpolitischen sowie allgemein-politischen Fragen.
  7. Verbesserung der Studienbedingungen.
  8. Durchführung von ergänzenden Veranstaltungen, soweit die Möglichkeiten dies zulassen.
  9. Pflege des Kontaktes der Studierenden untereinander und zu anderen Angehörigen der Universität.

Die Organe der Fachschaft sind:

2 Fachschaftsurabstimmung 

  1. In der Fachschaftsurabstimmung (FU) üben die Mitglieder der Fachschaft oberste beschließende Funktion aus.
  2. Jedes Mitglied der Fachschaft ist stimmberechtigt.
  3. Gegenstand der FU kann jede Angelegenheit sein, die zu den Aufgaben der Fachschaft gehört.
  4. Eine FU findet statt:
    1. Auf Antrag von 15 % oder mindestens 90 Mitgliedern der Fachschaft
    2. Auf Beschluss der Fachschaftsvollversammlung (FVV)
  5. Der FU geht auf jeden Fall eine FVV voraus, auf der über die zur Abstimmung stehende Problematik ohne Zeitbeschränkung beraten wird.
  6. Die der FU vorausgehende FVV wählt mindestens fünf Abstimmungshelfer*innen, die für die korrekte Durchführung der FU verantwortlich sind.
  7. Die Abgabe der Stimme erfolgt geheim und nur persönlich durch deutliches Ankreuzen auf dem vorgedruckten Stimmzettel in der Nähe der versiegelten Urne und anschließendem Einwurf in diese, die dauernd von mindestens zwei der Abstimmungshelfer*innen beaufsichtigt wird. Die Auszählung findet offen statt.
  8. Die FU muss spätestens innerhalb von zehn Vorlesungstagen nach der beratenden FVV beginnen. Weiterhin gelten die entsprechenden Bestimmungen in der Satzung der verfassten Studierendenschaft.

3 Fachschaftsvollversammlung 

  1. Die Fachschaftsvollversammlung (FVV) ist nach der FU oberstes beschließendes Organ der Fachschaft. Sie tagt öffentlich.
  2. Die FVV dient der Veröffentlichung und Kontrolle der studentischen Politik, sowie der Beschlussfassung darüber. Aus diesem Grunde fallen während der FVV nach Beschluss des Fachbereichsrates sämtliche Lehrveranstaltungen im Fachbereich aus. Der Fachschaftsrat (FSR) weist den Lehrkörper darauf hin.
  3. Die FVV ist insbesondere zuständig für:
    1. Information über die aktuellen Probleme der Studiensituation im Fachbereich, der ganzen Universität, sowie der Bildungspolitik.
    2. Beschlussfassung über studentische Politik im Fachbereich sowie Beratung und Bestätigung der vom FSR erarbeiteten Grundsätze, Richtlinien und praktischen Maßnahmen.
    3. Wahl des FSR.
  4. Der FSR berichtet über und legt Rechenschaft ab für die Aktivitäten und Beschlüsse im vergangenen Semester. Die FVV kann Ausschüsse bilden und den FSR zum Bilden von Ausschüssen ermächtigen. Näheres, insbesondere die Kompetenz dieser Ausschüsse, regelt ein Beschluss der FVV.
  5. Die FVV tagt:
    1. Mindestens einmal im Semester
    2. Auf Beschluss des FSR
    3. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % oder 60 Mitgliedern der Fachschaft
    4. Vor jeder FU.
  6. Die FVV wird mindestens vier Vorlesungstage zuvor von dem FSR unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung, ggf. mit Hinweis auf §3, Abs. 7 Satz 2 und 3, einberufen. Die Ankündigung erfolgt mittels gut sichtbar angebrachter Aushänge und, soweit möglich, über weitere zur Verfügung stehende Kanäle.
  7. Eine außerordentliche FVV kann vom FSR einberufen werden, wenn ein dringendes Problem kurzfristige Beschlüsse dazu nötigt macht. Sie kann nur Beschlüsse zu diesem Thema fassen.Die Ankündigung muss durch Aushänge bekannt gemacht werden. Die Ankündigungszeit beträgt mindestens zwei Vorlesungstage; liegt der Termin in der vorlesungsfreien Zeit, so beträgt sie mindestens sieben Tage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ordentlichen FVV.
  8. Die FVV ist beschlussfähig, wenn bei n Mitgliedern des Fachschaftsrates zu Beginn der Vollversammlung mindestens (2n+1, 20) Mitglieder der Fachschaft anwesend sind und sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ist eine FVV zu einem Tagesordnungspunkt (TOP) nicht beschlussfähig, so ist eine zweite, zu diesem Punkt einberufene FVV in jedem Fall beschlussfähig. In den Aushängen ist darauf hinzuweisen.
  9. Die FVV wird durch ein Mitglied des FSR eröffnet. Die Beschlussfähigkeit der FVV ist unverzüglich festzustellen. Die Wahl einer Versammlungsleitung und einer Protokollführung ist zu veranlassen.
  10. Die Versammlungsleitung stellt die vorläufige Tagesordnung (TO) vor, die zu Beginn der FVV auf Antrag noch umgestellt werden kann. Die TO kann zu Beginn noch durch Dringlichkeitsanträge erweitert werden, wenn die Dringlichkeit durch die Mehrheit der anwesenden Fachschaftsmitglieder bestätigt wird. Die TO enthält auf jeden Fall einen TOP "Verschiedenes".
  11. Die Versammlungsleitung erteilt, soweit möglich, das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei Redebeiträgen  zur Geschäftsordnung, zur sofortigen Berichtigung und zur Gegendarstellung ist das Wort außer der Reihenfolge zu erteilen. Die Versammlungsleitung kann nach Abstimmung die Redezeit der einzelnen TOPs begrenzen sowie zur Ordnung und zur Sache rufen.
  12. Rederecht haben alle Anwesenden. Antrags- und Stimmrecht haben nur Fachschaftsmitglieder gemäß §1.2, Stimmübertragung ist unzulässig.
  13. Über Anträge der FVV muss grundsätzlich abgestimmt werden, es sei denn, sie werden zurückgezogen. Im Anschluss an die Beratung der jeweiligen Anträge gibt die Versammlungsleitung den Beginn der Abstimmung bekannt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Verlangen mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Fachschaft muss geheim abgestimmt werden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  14. Über die FVV ist ein Beschlussprotokoll zu führen; es enthält insbesondere die Abstimmungsergebnisse. Das Beschlussprotokoll ist von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung der Wahl des FSR zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.

4 Fachschaftsrat 

  1. Der FSR ist die gewählte Vertretung der Fachschaft. Er ist an Weisungen und Beschlüsse der FVV gebunden. Er nimmt die Aufgaben der Fachschaft zwischen den FVVs wahr und ist ihr Rechenschaft schuldig.
  2. Die Aufgaben des FSR sind neben den Aufgaben der Fachschaft insbesondere:
    1. Erarbeiten von Grundsätzen, Richtlinien und praktischen Maßnahmen der Vertretung der studentischen Interessen auf Fachschaftsebene, unbeschadet der Entscheidungskompetenz der Hochschulgremien.
    2. Verwaltung der vom StuPa und dem ZeFaR zur Verfügung gestellten Mittel.
    3. Information der Studierenen über alle Probleme, die mit der Studiensituation in Zusammenhang stehen.
    4. Beratung der Studierenden, insbesondere der Erstsemester, über die Studiengänge.
    5. Zusammenarbeit mit Gremienvertreter*innen.
    6. Zusammenarbeit mit anderen Fachschaftsvertretungen und anderen Organen der studentischen Selbstverwaltung.
    7. Leiten von friedlichen Kampfmaßnahmen zur Unterstützung der vorangegangenen Aufgaben.
    8. Vorbereitung und Einberufung der FVVen und FUen.
  3. Der FSR ist ein Kollektiv, das von der FVV gewählt wird. Personalunion zwischen Mitgliedern des FSR und Mitgliedern universitärer Gremien ist möglich. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel ein Jahr und endet auf der ersten FVV im übernächsten Semester.
  4. Der FSR entscheidet von sich aus durch Mehrheitsbeschluss, soweit keine Beschlüsse oder Weisungen der FVV oder durch eine FU vorliegen. Bei Enthaltungsmehrheit im FSR wird solange weiter diskutiert, bis keine Enthaltungsmehrheit mehr besteht.  Der FSR ist für eine kontinuierliche Arbeit in insbesondere folgenden Bereichen verantwortlich:
    1. Informationsarbeit
    2. Vertretung im ZeFaR
  5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben tagt der FSR in der Vorlesungszeit mindestens einmal alle zwei Wochen in öffentlichen Sitzungen. Für die vorlesungsfreie Zeit ist, soweit möglich, eine kontinuierliche Arbeit gewährleistende Regelung zu finden. Die regulären Sitzungstermine in der Vorlesungszeit sind öffentlich bekannt zu geben. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das durch Fachschaftsmitglieder eingesehen werden kann. Der FSR beschließt mit einfacher Mehrheit.
  6. Wahlen von Fachschaftsvertreter*innen geschehen nur auf FVVn in freier, gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl. Hierfür wird aus den Fachschaftsmitgliedern der Wahlvorstand, bestehend aus einer Wahlleitung sowie mindestens zwei Wahlhelfer*innen, gewählt. Auf derselben FVV entlastete FSR-Mitglieder sowie zur Wahl stehende Fachschaftsmitglieder dürfen keinen Teil des Wahlvorstandes bilden. Auf Verlangen von mindestens einem der der anwesenden Mitglieder der Fachschaft muss geheim gewählt werden. Als gewählt gelten diejenigen Kandidaten, die eine einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten haben. Jede*r Stimmberechtigte hat maximal so viele Stimmen, wie Mitglieder des FSR zu wählen sind; Stimmhäufung ist ausgeschlossen. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Wahlen können nur auf FVVn stattfinden, deren vorläufige TO diesen TOP enthält. Jedes Fachschaftsmitglied hat aktives und passives Wahlrecht.
  7. Treten ein oder mehrere Mitglieder des FSR zurück, so ruht ihr Amt. Ein Rücktritt gilt als erfolgt, sobald das rücktretende Mitglied den Rücktritt schriftlich (formloser Brief oder Email) dem FSR mitgeteilt hat. Auf der folgenden FVV hat eine gesonderte Entlastung jedes zurückgetretenen Mitgliedes sowie eine gewöhnliche Neuwahl nach §4. stattzufinden. Tritt ein*e offizielle*r Vertreter*in des FSR im ZeFaR zurück, so ist innerhalb von einer Woche ein*e neue*r Vertreter*in zu bestimmen.
  8. Die FVV kann einem Mitglied des FSR das Misstrauen aussprechen. In diesem Fall endet die Amtszeit dieses Mitgliedes im FSR sofort. Um das Misstrauen auszusprechen, ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fachschaft notwendig. Ist die Person, der das Misstrauen ausgesprochen werden soll, bei der VV anwesend, so hat diese das Recht, sich zu rechtfertigen. Ist die Person nicht anwesend, so ist das Protokoll aufgefordert, zu versuchen, die Person beispielsweise telefonisch zu erreichen. Bei einem Misstrauensvotum muss geheim abgestimmt werden. Davon abgesehen gelten bei Misstrauensvoten die Regelungen von Artikel 4.6. zum Thema Wahlen. Misstrauensvoten sind nur auf einer FVV zulässig, deren vorläufige TO bei Ankündigung der FVV diesen TOP enthält. Ein Misstrauensvotum gegen eine bestimmte Person kann entweder schriftlich (auch im Voraus) oder mündlich auf der FVV beantragt werden. Ein Misstrauensvotum kann auch vorher im FSR eingebracht und diskutiert werden. Eine Entscheidung hierüber muss davon unabhängig in der FVV stattfinden.
  9. Anträgen zur FSO sind unmittelbar nach der Antragsstellung zu behandeln. Sie können jederzeit außer während Abstimmungen und Wahlen gestellt werden. Zur FSO können insbesondere folgende Anträge gestellt werden:
    1. Änderungen der Tagesordnung
    2. Ausschluss der Öffentlichkeit
    3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    4. Festlegung einer Redezeit zu Beginn eines Tagesordnungspunktes oder einer Personaldebatte
    5. Schluss der Redemeldungen
    6. Schluss der Debatte, das heißt eine sofortige Abstimmung nach geschlossener Redeliste
    7. Überweisung eines Themas an einen Ausschuss oder einen Arbeitskreis
    8. Schluss oder Vertagung des zur Zeit behandelten Tagesordnungspunkt
    9. Unterbrechung der Sitzung
    10. Schluss der Sitzung

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen 

  1. Änderungen dieser Fachschaftsordnung müssen auf einer FVV beschlossen werden, deren vorläufige TO diesen TOP enthält.
  2. Änderungen dieser Fachschaftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Diese Fachschaftsordnung tritt mit Verabschiedung durch die FVV in Kraft.
  4. Die Mitglieder des FSR scheiden zum Ende ihrer Amtszeit aus dem Amt aus.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Fachschaftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Fachschaftsordnung im Übrigen unberührt.
  6. Im Übrigen gelten alle Bestimmungen der Satzung der verfassten Studierendenschaft der Johannes Gutenberg Universität Mainz.

Begriffe:

Fachschaftsurabstimmung (FU): Abstimmung der Mitglieder der Fachschaft für oberste beschließende Funktionen

Fachschaftsvollversammlung (FVV): Versammlung der Mitglieder der Fachschaft zur Information und Kontrolle der studentischen Politik, Beschluss neuer Grundsätze und Wahlen des FSR

Faschaftsrat (FSR): Die gewählte Vertretung der Fachschaft, welche Aufgaben der Fachschaft zwischen FVVen wahrnimmt.

Tagesordnung (TO): Jede Versammlung hat eine vorläufige Tagesordnung, welche mit dieser veröffentlicht wird. Die TO wird auf der Versammlung bestätigt oder eventuell geändert.

Zentraler Fachschaftenrat (ZeFaR): Rat aus Vertretern aller Fachschaften. Er verwaltet die Mittel der Fachschaften.

Studierendenparlament (StuPa): Parlamentarische Vertretung aller Studierenden der Universität.

 

Verabschiedet auf der Studentischen Vollversammlung des Fachbereichs Physik am 19. November 1973.

Geändert auf der FVV des Fachbereichs Physik/Meteorologie am 13. November 2002.

Geändert auf der FVV des Fachbereichs Physik/Meteorologie am 28. April 2008.

Geändert auf der FVV der Fachschaft Physik/Meteorologie am 04. Mai 2016.

Geändert auf der FVV der Fachschaft Physik/Meteorologie am 24. Oktober 2018.

Geändert auf der FVV der Fachschaft Physik/Meteorologie am 23. Oktober 2019.