Tagungsbericht

Kurzbericht von der 13. Urheberrechtstagung des Schweizer Forums für Kommunikationsrecht vom 28. Mai 2014 in Bern

Am Mittwoch, 28. Mai 2014 hat das Schweizer Forum für Kommunikationsrecht (SF-FS) nach Bern ins Hotel Kreuz zur 13. Urheberrechtstagung mit dem Titel «AGUR12 – und jetzt?» eingeladen.

Martin Steiger und ich haben als Vertreter der Digitalen Gesellschaft bzw. der Digitalen Allmend die Tagung besucht. Martin hat die Tagungsunterlagen als PDF zur Verfügung gestellt. Die Links dazu findet Ihr jeweils passend im Beitrag.

Programm: http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_01_programm.pdf

Teilnehmerliste: http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_02_teilnehmerliste.pdf

Dieser Kurzbericht ergänzt die Tagungsunterlagen und fasst die – aus Sicht des Autors – erwähnenswerten Bemerkungen und Äusserungen der Tagungsreferenten und Podiumsteilnehmer zusammen. Es handelt sich dabei nicht um ein komplettes Bild der Tagung.

Einführung

Prof. Dr. Reto M. Hilty eröffnet die Tagung und stellt im Rahmen seiner Kurzeinführung fest, dass die AGUR12 an der Legalität des Downloads von urheberrechtlich geschütztem Material festhalten will, obwohl der EuGH – allerdings nachdem der AGUR12 Bericht abgegeben wurde – entschieden hat, dass eine solche Rechtssetzung nach EU-Recht nicht zulässig sei. Er ergänzte dazu interessanterweise, dass die Schweiz ja frei sei, im Bezug auf die EU, aber nicht ganz frei sei, im Bezug auf die USA und verweist dabei auf den Runden Tisch mit dem SECO und auf den Umstand, dass die US-Unterhaltungsindustrie immer mal wieder fordert, uns auf die Watchlist der USA zu setzen (siehe z.B. http://www.steigerlegal.ch/2014/05/05/urheberrecht-amerikanisches-lob-fuer-die-schweiz/)

Überblick

Dr. Roland Grossenbacher, Direktor des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), gibt einen Überblick über die Geschichte und den Zweck der AGUR12. Er weist darauf hin, dass die üblichen naturrechtlichen Begründungen für das Urheberrecht zwar als Grundlage für die Autorenrechte, also die Urheberpersönlichkeitsrechte dienen können, darüber hinaus aber wenig geeignet sind, die immer weitergehenden wirschaftlichen Monopolrechte sowie verwandte Schutzrechte und Leistungsschutzrechte zu begründen. Es sollte vielmehr eine stärkere Trennung von Autorenrechten und wettbewerbsrechtlichen Überlegungen stattfinden.

im Zusammenhang mit der AGUR12 Arbeitsgruppe weist er darauf hin, dass dort darüber Einigkeit bestanden hätte, dass illegale Angebote im Internet die Entstehung von legalen Angeboten behinderten. Eine – aus meiner Sicht – wenig belegte Behauptung der Unterhaltungs-Industrie. Im Weiteren betont er, dass die ISPs zwar nicht Teilnehmer der Arbeitsgruppe waren, aber intensiv in die Diskussionen miteinbezogen worden seien. Nicht zuletzt darum sei letztendlich ein Konsens, wenn auch ein äusserst fragiler, über die ausgewählten Vorschläge erreicht worden. Diese Vorschläge seien verhältnismässig und stünden im Einklang mit dem Schutz der Bürgerrechte. Von Schnüffeleien und «Internetpolizei» könne keine Rede sein.

Der Einführungsvortrag von Herrn Dr. Grossenbacher zeigt, dass das IGE zwar ein gewisses Verständnis für die zunehmende Kritik, die den Unterhaltungskonzernen und Rechteverwertern entgegen weht, aufbringen kann – interessanterweise spricht auch er meistens von der US-Filmindustrie und nicht von den USA, wenn es um den Druck auf die Schweiz geht. Gleichzeitig findet aber auch das IGE die Idee eines «sauberen Internets» (sic!)  als erstrebenswert und geht bei den eigenen Überlegungen von der unbelegten Prämisse aus, dass illegale Angebote im Netz die legalen Anbieter derart behindern, dass die von der AGUR12 geforderten Eingriffe gerechtfertigt sind.

Ergänzendes Material zu den beiden Einführungsreden aus den Tagungsunterlagen:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_03_einfuehrung_und_ueberblick.pdf

Providerhaftung und Rechtsdurchsetzung

Tagungsunterlagen zu den beiden Vorträgen:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_04_providerhaftung_und_rechtsdurchsetzung.pdf

Dr. Emmanuel Meyer (IGE) hat anhand einer Grafik die verschiedenen repressiven Massnahmen, die die AGUR12 fordert, vorgestellt (siehe Tagungsunterlagen). Diese Grafik werden wir in einem separaten Post noch genauer erläutern. Im Wesentlichen wurden die bekannten Standpunkte der AGUR12 wiederholt. Interessant war allerdings die, auch im späteren Verlauf der Tagung, mehrfach wiederholte Aussage, dass es sich bei vorgeschlagenen Massnahmen vor allem um Massnahmen gegen schwerwiegende Fälle handelt, und diese nicht mehr als eine Handvoll Einzelfälle betreffen soll. Nun, wenn es wirklich nur diese 5 Einzelfälle sind, die den AGUR12-Mitgliedern Probleme bereiten, ist dann wirklich noch die Verhältnismässigkeitt bewahrt, oder wird da nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen?

Bei der anschliessenden Panel-Diskussion betont Lorenz Haas (IFPI), dass er zufrieden sei mit der Einführung und dem Schlussbericht, was natürlich Bände spricht. Weiterhin erklärt er einmal mehr, dass es nicht um die US-Unterhaltungsindustrie, sondern um die Schweizer Kulturschaffenden ginge, darum habe sich auch der Verein Musikschaffende formiert. Auch diese Aussage ist zu relativieren, da die Schweizer Kulturschaffenden bis heute keine Zahlen vorlegen, die zeigen, wieviel Geld ihnen durch sogenannten illegale Quellen verloren geht. Diese Zahl wäre wichtig um die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahmen besser beurteilen und ggf. alternative Vorschläge entwickeln zu können.

Dr. Dominik Rubli (Sunrise) erklärt, dass durch die AGUR12-Vorschläge die Provider die Rolle der Privatpolizei der Rechteinhaber übernehmen sollen und dass aus seiner Sicht, die Diskussion im Bezug auf die Verhältnismässigkeit in der AGUR12 zu wenig geführt wurde. Der Fragen, ob diese Massnahmen wirklich nötig seien und ob es nicht auch andere Möglichkeiten gäbe, um der paar wenigen schwerwiegenden Fälle Herr zu werden, wurde zu wenig Beachtung geschenkt.

Daniel Schönberger (Google) stellt fest, dass es ein Faktum sei, dass heute mehr Kultur produziert werde denn je. Anbieter wie Google und andere Provider haben neue Absatzmärkte geschaffen und Karrieren ermöglicht, die es vorher nicht gab. Es sei schon immer die beste Strategie gewesen, mit kundenfreundlichen legalen Angeboten den illegalen die Stirn zu bieten.

Kollektive Verwertung

Tagungsunterlagen zu diesem Teil der Veranstaltung:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_05_kollektive_verwertung.pdf

Dr. Emanuel Meyer erklärt in seiner Einführung, dass die Verwertungsgesellschaften gestärkt aus der AGUR12 getreten seien. Ihre Arbeit werde von niemandem in Frage gestellt, im Gegenteil man gehe eher davon aus, dass ihre Rolle in Zukunft noch wichtiger werde. Es sei zwar der Tarifdschungel kritisiert worden und man habe auch vor in diesem Bereich nach besseren Lösungen zu suchen, man dürfe aber nicht vergessen, dass die verschiedenen Tarife auch Ausdruck verschiedener Wünsche und Geschäftsmodelle der Nutzer seien. Das Tarifgenehmigungsverfahren dauere zwar zu lange, da sei man sich einig, aber eine Lösung sei bisher nicht in Sicht.

Carlo Govoni ist in seiner anschliessenden kritischen Beleuchtung zum Schluss gekommen, dass die AGUR12 ihr Mandat in diesem Bereich nicht erfüllt habe und dass die vorgeschlagenen Massnahmen einen Tropfen auf den heissen Stein darstellten.

Im anschliessenden Podium hat Andreas Wegelin (SUISA) betont, dass die Transparenzvorschriften der EU von den Schweizer Verwertungsgesellschaften bereits weitgehend erfüllt seien.

Dr. David Aschmann (Bundesverwaltungsgericht) hat in seinem Votum erläutert, dass die AGUR12 recht habe, mit ihrer Analyse der Eigenössischen (ESchK) Schiedskommission, dass sich aber wohl nichts ändern werde, solange die ESchK nicht bereit sei, sich als Gericht zu verstehen und Reglemente zu erlassen. Aus seiner Sicht, sollten die Verwertungsgesellschaften die Tarife selbständiger erlassen können und sich dabei an einen Rahmen bzw. Tarifplan halten, der von der ESchK vorgegeben wird. Dafür sollten die Tarife nicht mehr abstrakt wie Gesetze daher kommen, die nachher kaum umgesetzt werden könnten.

Schrankenregelung

Tagungsunterlagen zu diesem Teil der Veranstaltung:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_06_schrankenregelung.pdf

Dr. Emanuel Meyer erwähnt in seiner Einführung, dass in der AGUR12 unter anderem über das vorgeschlagene Verzeichnisprivileg, das Problem der Doppelvergütung durch die Leerträgerabgabe, die Social Media-Schranke und die Umgehung der Urheberrechtsschranken durch technische Massnahmen gesprochen wurde. Als Beispiel für eine typische Urheberrechtsverletzung bei Facebook nennt Meyer das Hochladen eines eigenen Fotos von einer temporären Kunstinstallation.

Prof. Dr. Cyrill P. Rigamonti sieht in einer kritischen Betrachtung keine Notwendigkeit für das Verzeichnisprivileg und stellt in Frage, dass es derzeit tatsächlich wesentliche Fälle gibt, in welchen Schranken des Urheberrechts durch technische Massnahmen umgangen werden. Ich habe auch den Eindruck, dass das Verzeichnisprivileg, so wie es von der AGUR12 vorgeschlagen wurde, viel zu eng formuliert ist und dass es in Zukunft entgegen allen Beteuerung dazu benutzt werden wird, zusätzliche Einnahmen zu generieren.

Im folgenden Podium weist Dr. Christian Laux darauf hin, dass das Urheberrecht bzw. die geistigen Eigentumsrechte ihre Berechtigung vor allem darin haben, dass sie zur Förderung von Innovation beitragen sollen. Eine Social Media-Schranke, wie sie im AGUR12 Bericht vorgeschlagen wird, würde eher zum simplen Kopieren, denn zum Innovieren Anreize schaffen und sei aus seiner Sicht darum eher nicht zu unterstützen. Er würde darum für eine Art Bearbeitungsrecht plädieren, welches immer dann zum Tragen käme, wenn damit Innovation erkennbar würde. Diese Innovation muss nicht nur auf der Werkebene stattfinden, sondern kann auch auf Prozessebene vorliegen.

Dr. Kai-Peter Uhlig (Rechtsanwalt der Filmindustrie) steht neuen Schranken im Urheberrechr grundsätzlich skeptisch gegenüber und ist der Meinung, dass Schranken das Potential haben, Märkte zu verhindern, die allfällige Probleme besser lösen würden und dass diese Schranken oft neue Nutzniesser schaffen, die sich monetäre Vorteile verschaffen können.

Dr. Werner Stauffacher (ProLitteris) bezeichnet das Verzeichnisprivileg als «nice to have«, da es nicht dafür sorgt, dass Geld zum Urheber fliesst. Er ist der Meinung, dass man Schranken einrichten soll, die auch eine Verwertung vorsehen. Die Social Media-Schranke wäre eine solche, da sie mit einer zwingenden Kollektivvertwertung verbunden wäre. Ein hochgeladenes Bild auf Facebook würde dadurch dem Künstler zu seiner berechtigten angemessen Vergütung verhelfen.  Auf die Ideen von Christian Laux eingehend macht er klar, dass er das Urheberpersonenrecht auf keinen Fall aufgeweicht sehen möchte. Es zeigt sich, dass die so harmlos klingende Social Media-Schranke eigentlich eine Art «Internet-Steuer» darstellt. Auch Dr. Grossenbacher weisst darauf hin, dass eine solche wohl schwierig zu vermitteln wäre. (http://www.steigerlegal.ch/2013/12/06/agur12-empfiehlt-pruefung-von-internet-steuer/)

Abschluss

Abschliessend erwähnt Dr. Roland Grossenbacher zum wiederholten Male, dass es richtig sei, dass die AGUR12 nur kleine Brötchen gebacken habe, dass aber mehr in der relativ kurzen Zeit, die zur Verfügung stand, auch nicht möglich gewesen sei. Eine vertiefte Reflexion der verschiedenen Fragestellungen rund um das Internet im digitalen Zeitalter brauche Jahre, wenn nicht Jahrzehnte. Diese Diskussionen fänden in der Wissenschaft bereits statt und werden bestimmt früher oder später auch in den politischen Diskurs einfliessen. Aus meiner Sicht dürfen wir die vorgeschlagenen Massnahmen der AGUR12 nicht verniedlichen. Es handelt sich da keineswegs nur um kleine Brötchen, die da gebacken wurden. Die repressiven Massnahmen sind gravierend. Der Bundesrat hat sich am 2. Juni 2014 nun das erste Mal zum AGUR12 Bericht geäussert. Er spricht unter anderem von einem «zivilrechtlichen Instrument» und meint damit das im Bericht vorgeschlagene Two-Strikes-Verfahren und damit die Aushebelung des Fernmeldegeheimnisses zugunsten der Unterhaltungsindustrie. (Siehe dazu auch: http://www.steigerlegal.ch/2014/06/02/urheberrecht-im-internet-wie-weiter-nach-der-agur12/)

Andreas Von Gunten, 3. Juni 2014

// Crosspost mit Digitale Gesellschaft

Creative Commons und Verwertungs- gesellschaften in der Schweiz – Überblick zum aktuellen Status

Im Frühjahr 2013 haben wir die einzelnen Schweizer Verwertungsgesellschaften gebeten offiziell Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Bedingungen es möglich ist für ihre Mitglieder Creative Commons Lizenzen zu verwenden. Die Frage der Vereinbarkeit einer Mitgliedschaft mit der Nutzung von Creative Commons Lizenzen ist für Urheber und Urheberinnen von Interesse. Verwertungsgesellschaften können als einzige Geld für kollektive Nutzungen einziehen, um sie ihren Mitgliedern auszuzahlen. Sie sind also, auch wenn für viele Künstler eher geringe, Einnahmequelle. Creative Commons Lizenzen ermöglichen es Urheber und UrheberInnen Werke mit anderen einfach zu teilen, von anderen zu nutzen und die Regeln der Nutzung (bspw. kommerziell oder nicht) festzulegen.

Wie sieht es also aus mit der Vereinbarkeit in der Schweiz? Aktuell ziemlich durchzogen. Bei der grössten Schweizer Verwertungsgesellschaft SUISA ist es nicht möglich Mitglied zu sein und Creative Commons Lizenzen zu verwenden. Ebenfalls ist dies der Fall bei SWISSPERFORM, zuständig für Leistungsschutzrechte bspw. von Darbietungen. Besser ist die Situation bei den anderen Verwertungsgesellschaften. Bei ProLitteris zuständig für Literatur und SUISSIMAGE für u.a. Filme ist es möglich Mitglied zu sein und Creative Commons Lizenzen zu verwenden. Die Tabelle gibt einen Ueberblick.

SUISSIMAGE

SUISA

ProLitteris

SWISSPERFORM

Auftrag

audiovisuelle Werke (z.B. Film)

Musik

Literatur & bildende Kunst

Leistungsschutzrechte

Mitglieder können CC Nutzen

Ja

Nein

Ja

Nein

Falls Ja, welche?

Alle Varianten

Abzuklären

Falls Nein, Warum?

Schutz vor Erpressung (kostenlos anzubieten)

Verwaltungskosten für Zusatzaufwand

Geplant (Stand Sommer 13)

Nein bis offen

Nein, keine Nachfrage

Die Detailantworten geben den genauen Wortlaut inklusive den Begründungen wieder. Zudem haben wir noch Zusatzfragen passend zu den jeweiligen Werkarten gestellt, welche von den Verwertungsgesellschaften kollektiv verwertet werden.
Zu den Antworten von:

In der EU kommt aktuell Bewegung in die Frage. So ist vorgesehen, dass Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern die Möglichkeit geben müssen Werke unter der Bedingung der nicht-kommerziellen Nutzung anderen zur Verfügung zu stellen. Einzelne Creative Commons Lizenzen wären da eine Option.

SUISA Mitgliedschaft nicht mit Creative Commons Nutzung vereinbar

Verwertungsgesellschaften nehmen für ihre Mitglieder Urheberrechte und verwandte Schutzrechte war. Deshalb ist es für Nutzende von Creative Commons wichtig zu wissen, ob und wie Creative Commons Lizenzen mit der Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft vereinbar ist. Hier die Antwort von SUISA. SUISA ist die Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik. Vielen Dank für die Antwort an die SUISA!

Kurz zusammengefasst: Die Mitgliedschaft bei SUISA und die Nutzung von Creative Commons Lizenzen ist nicht möglich. Details stehen unten in der publizierten Antwort.

1. Ist es möglich, als Mitglied ihrer Verwertungsgesellschaft einzelne Werke unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen?

Nein. Der Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA hält fest, dass der Urheber alle seine Werke anmelden muss, bzw. die von der SUISA wahrzunehmenden Rechte an allen seinen (auch zukünftigen) Werken abtritt.

Die SUISA wird vertraglich verpflichtet, die ihr im Vertrag eingeräumten Rechte an allen Werken des Urhebers wahrzunehmen. Eine andere Handhabung, eine «à la carte-Wahrnehmung», hätte folgende Konsequenzen: Obwohl der Urheber einzelne seiner Werke ausnimmt, entstehen der SUISA diesbezüglich Verwaltungskosten; beispielsweise durch das Heraussuchen dieser Werke aus den Sendemeldungen der SRG. Da mit den Werken kein Umsatz erzielt wird, würden die entsprechenden Kosten zulasten jener Urheber gehen, die keine CC-Lizenz vergeben. Dies wäre unsozial!

2. Falls Ja: Ist die Nutzung aller Varianten erlaubt oder nur einzelnen? (Varianten sind CC-BY, CC-BY-NC, CC-BY-SA, CC-BY-ND, CC-BY-NC-SA, CC-BY-NC-ND)

3. Falls Nein: Ist es geplant, dass CC Lizenzen von Mitgliedern in Zukunft genutzt werden können? Wann? Falls Nein: Weshalb nicht?

Ja und Nein. Dagegen sprechen verschiedene Punkte. Zum einen kann auf das Argument der unsozialen Verteilung der Kostentragung in Antwort 1 verwiesen werden. Zum anderen ist es der SUISA ein grosses Anliegen ihre Mitglieder vor Ausbeutung zu schützen. Durch die Möglichkeit als SUISA-Mitglied einzelne Werke mittels einer CC-Lizenz nutzbar zu machen, wird der Urheber bzw. Verlag erpressbar. Aus dem gleichen Grunde ist es allgemein für SUISA-Mitglieder nicht möglich einzelne Werke selbstständig (unter individuell zu verhandelnden Konditionen) zu lizenzieren. In beiden Fällen könnten junge, aufstrebende Urheber, welche erst den Einstieg in den Markt suchen und sich Exposition wünschen, mangels Verhandlungsmacht gezwungen werden ihr Werk unentgeltlich benutzen zu lassen. Dass dies in der Praxis ein Problem ist, zeigt sich z.B. bei den Regisseuren, welche de facto gezwungen sind unentgeltlich und unter Verzicht auf ihre Urheberrechte zu arbeiten, bis sie sich ein Renommee erarbeitet haben.

Dafür spricht, dass es gerade im Onlinebereich durchaus vorstellbar wäre, CC Lizenzen zu nicht kommerziellen Zwecken zuzulassen. Hier ergibt sich aber das Problem der Starrheit der CC Lizenzen, welche keine Beschränkung auf online zulassen.

4. Kann ich als Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwa cc: non-commercial für die Öffentlichkeit und andere Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

Nein. Wie bereits erwähnt, muss der Urheber gemäss Wahrnehmungsvertrag alle Werke der SUISA melden. Es steht ihm zwar offen, einzelne Rechte vom Vertrag auszunehmen, doch gelten solche Ausnahmen sodann für alle seine Werke. Zu beachten ist ausserdem, dass die von CC vorgesehene Unterteilung in commercial und non-commercial aus dem anglo-amerikanischen Recht stammt und mit dem kontinentaleuropäischen Recht nicht kompatibel ist. Dieses nimmt eine Unterteilung in öffentliche und private Nutzungen vor.

5. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der Verwertungsgesellschaft beitreten?

Ja. Mit dem Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber der SUISA zwar auch die Rechte an den früher geschriebenen Werken ein. Hat er Rechte an diesen Werken aber bereits einem Dritten eingeräumt (z.B. mit einer CC-Lizenz), so werden diese nicht vom Vertrag mit der SUISA erfasst. Solche früheren Rechtsübertragungen müssen bei Vertragsunterzeichnung der SUISA allerdings mitgeteilt werden.

6. Ich möchte ein bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?

Falls Sie Suisa-Mitglied sind, ist dies nur nach einem Austritt möglich. Kündet ein Urheber den Wahrnehmungsvertrag, so nimmt er sämtliche Rechte wieder selbst wahr. Es steht ihm sodann frei, seine Werke unter einer CC-Lizenz zu verbreiten. Zu beachten ist folgendes: Veröffentlicht er die Werke unter einer «non-commercial»-Lizenz dürfte es ihm dennoch verwehrt bleiben, für kommerzielle Nutzungen Urheberrechtsentschädigungen zu verlangen; so wird beispielsweise kein Radiosender, der die Werke des Urhebers spielt, bereit sein, mit diesem einen Vertrag über die Werknutzung abzuschliessen.

7. Ich möchte Ausschnitte meines Werkes (bspw. Samples, Absätze, Filmszenen) anderen Kunstschaffenden unter einer CC-Lizenz zur Verfügung stellen. Kann ich das?

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages mit der SUISA. Bei der Bearbeitung eines Werkes, z.B. dem auszugsweisen Wiedergeben oder der Änderung, sind aber genau diese Persönlichkeitsrechte betroffen. Der Urheber kann folglich selber über diese Rechte verfügen und könnte auch die Einwilligung in die Bearbeitung durch eine CC-Lizenz pauschal oder für einzelne Werke erteilen. Leider gibt es keine CC-Lizenz, welche sich auf diese Erlaubnis beschränkt. Alle CC-Lizenzen sehen auch die Folgenutzungen des Werks zweiter Hand als in der Erlaubnis enthalten an. Nähere Erläuterungen würden wohl zu weit führen. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass eine CC-Lizenz, welche die Bearbeitung erlaubt, mit der Mitgliedschaft bei der SUISA vereinbar wäre, es diese Lizenz aber nicht gibt.

7.1 Die Webseite http://www.featurin.gs/ bietet die Möglichkeit Neue Werke basierend auf bestehenden Werken in der Schweiz bekannten Künstlern zu erstellen. Die Werke wiederum können unter eine CC Lizenz gestellt werden. Einige der Künstler sind dabei auch Mitglied der SUISA. Wie funktioniert das?

Siehe Antwort 7. Das funktioniert eigentlich gar nicht, da es keine entsprechende CC-Lizenz gibt. Weder können unsere Mitglieder über die eingeräumten Rechte verfügen, noch dürften die so entstandenen Werke zweiter Hand unter einer CC-Lizenz verwendet werden.

8. Verwertet Ihre VWG nur nicht-digitale Publikationsrechte kollektiv oder auch Online-Rechte?

Die SUISA verwertet sowohl die nicht-digitalen Nutzungsrechte als auch die Online-Rechte kollektiv.

9. Können die Online- und Offline-Rechte Ihrer Mitglieder von verschiedenen Institutionen verwertet werden?

Ja. Gemäss unserem Wahrnehmungsvertrag Ziffer C. lit. c. kann der Urheber bestimmte Gruppen von Urheberrechten (die Gruppen können nicht geändert werden) von der Abtretung an die SUISA ausnehmen. Das bedeutet, dass die ausgenommenen Rechte weder in der Schweiz noch im Ausland von bzw. im Auftrag der SUISA wahrgenommen werden, also der Urheber dafür keine Entschädigungen von der SUISA erhält. Der Urheber muss sich selbst um die Geltendmachung dieser Rechte kümmern oder kann die Wahrnehmung einer anderen Gesellschaft anvertrauen. Eine dieser Rechtekategorien ist das «Online-Recht».

10. Wie stellen Sie sicher, dass die Einnahmen aus flächendeckende Pauschalabgaben auch Nichtmitgliedern (etwa den Urhebern der Wikipedia) zugutekommen, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist?

Diese Frage kann zweifach beantwortet werden:

1. Entgegen Ihrer Auffassung, wird dies vom Gesetz nirgends vorgesehen. Im Gegenteil, das Gesetz sieht in Art. 13 Abs. 3, 20 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 35 Abs. 3 URG sogar ausdrücklich vor, dass diese Entschädigungen nur über zugelassene Verwaltungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Der Begriff «geltend machen» impliziert dabei, dass der Urheber aktive werden und eine Mitgliedschaft beantragen muss.

2. Die SUISA ist eine Genossenschaft nach Art. 828 ff. OR. Sie vertritt somit nur Ihre Mitglieder. Wer seine Werke kommerziell nutzen will, kann von den Dienstleistungen der SUISA profitieren, wer dies nicht will, ist frei, seine Werke selber wahrzunehmen. Mit andern Worten alle Lizenzeinnahmen, welche die SUISA tätigt, werden für Ihre Mitglieder eingenommen. Wer also Einnahmen aus solchen Pauschalvergütungen erwartet und wünscht, kann bei der SUISA Mitglied werden und sämtliche anderen Nutzungsarten von der Verwertung ausnehmen.

Musik-Flatrate nach Gerd Leonhard – Video des Medienkulturgesprächs und Berichte

Die These: Musik fliesst heute überall, jederzeit und auf allen Geräten, egal ob wir einen Download oder einen sog. Stream wollen. Der Unterschied zwischen Anhören und Besitzen ist bereits fast vollkommen verschwunden – und genau das ist die Herausforderung für die gesamte Musikwirtschaft. Wir brauchen dringend neue Geschäfts- und Kulturmodelle die diesem unwiderlegbaren Trend Rechnung tragen.

Rund um obengenante These fand am 28 November 2012 in der Roten Fabrik ein Medienkulturgespräch satt. Gerd Leonhard (Autor, Musiker, Futurist und CEO TheFuturesAgency (Basel)) stellte seine Idee einer Internet Musiklizenz und Musik-Flatrate vor. Folgende Experten und Interessenvertreter gaben Stellungsnahmen ab: Tim Renner / MotorMusic Berlin, Poto Wegener / Swissperform. Hartwig Thomas – Digitale Allmend, Reto Burrell – Musikschaffender, Wolfgang Schögl – SofaSurfer, Fabian Niggemeier – SUISA, Michael Gregr – Piratenpartei, Michel Rudin -Konsumentenforum. Moderiert von Philipp Schnyder von Wartensee – Festivalleiter m4music beim Migros-Kulturprozent.

kultur.tv hat die Aufnahmen der Veranstaltung um das Musik-Flatrate veröffentlicht. Man kann sich dort die Präsentation, Stellungsnahmen und Diskussion ansehen.

Gerd Leonhard – Die Flatrate hier
Alle Beiträge hier
Alle Beiträge auf YouTube als Playlist hier

Musikmarkt hat auch über die Veranstaltung berichtet: “Musik-Flatrate: Gerd Leonhard polarisiert die Schweizer Branche”

Vorgängig hat es auch einige Beiträge in Zeitungen gegeben:

Gerd Leonhard hat auf seiner Webseite noch mehr Ressourcen zum Thema zusammengestellt.

Muzak Flatrate

Die Musik Flatrate – das Schweizer Modell überschrieb Gerd Leonhard seinen offenen Brief vom 1. Juni 2012 an die Rechteinhaber, Verwertungsgesellschaften, Verbände von Musikschaffenden und Musikproduzenten und an den Bundesrat, in welchem er eine neue Lizenz für online verbreitete Musik vorschlägt. Postwendend erhielt der Futurist und Musiker von den Verwertungs­gesellschaf­ten, den Verbänden der Musikindustrie und dem Verein Musikschaffende Schweiz, die vorgeben, für die Direktbetroffenen zu sprechen, die Antwort, dieses neue Konzept sei eher eine Schnappsidee als ein Segen. Dabei würde Leonhards Vorschlag gerade den grossen Labels, den vermeintlichen Profiteuren einer Verschärfung des Urheberrechts, nützen, welche die seichteste Hintergrundmusik, auch Muzak genannt, auf Kosten echter Musik fördern wollen.

Hier soll es für einmal nicht um die ewig-gestrigen Argumente der „Enteignung“ gehen, wie sie von den Gegnern Leonhards wieder mal angeführt werden. Dieselbe Regelung für das Radio wird von denselben Organisationen kräftig ausgebeutet, ohne dass jemals von Enteignung die Rede ist. Das „Eigentum“ an veröffentlichter Musik kann nur beanspruchen, wer auch die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Menschen von ihnen unerwünscht aufgedrängter Beschallung mit seiner Musik verschont bleiben. Stattdessen möchte ich Leonhards Vorschlag etwas ergänzen.

Leonhard schwebt eine Zukunft vor, wo Musik flüssig und allgegenwärtig verfügbar ist, wie das Wasser, das aus dem Wasserhahn strömt. Natürlich bezahlen Hausbesitzer, Mieter etc. für die Infrastruktur des Wassers pauschale Preise, aber der einzelne Bezug von Wasser erscheint dem Konsumenten gratis. Dafür schlägt er eine obligatorische Pauschallizenz vor, welche den Nutzern eingeräumt wird, damit sie musikalische Inhalte online anbieten dürfen. Die Musiker und die Musikindustrie räumten in den dreissiger Jahren dem Radio eine Pauschallizenz für das Abspielen beliebiger Schallplatten ein. Gemäss Leonhard sollen die Uploader im Internet gleich behandelt werden, wie das Radio schon seit fünfzig Jahren. Die Symbiose mit dem Radio hatte sich für die Musikindustrie ja durchaus gelohnt.

Die Schweiz ist weitherum das einzige Land, wo der Download von Musik – wie übrigens auch das Radiohören – nicht strafbar ist. Das hat den unschätzbaren Vorteil, dass die Plattenindustrie hierzulande die alleinerziehenden Mütter von 14-jährigen Töchtern nicht mit Abmahnungen und Gerichtsverfahren terrorisieren kann, dass unsere Pausenplätze nicht kriminalisiert werden, und dass den Labels und Musikern nicht das Recht eingeräumt wird, alle privaten Providerdaten und jeden PC, jedes Notebook und jedes Smartphone zu durchschnüffeln. Dafür bezahlen die Schweizer schon heute eine Art Musik Flatrate von 150’000’000 Franken pro Jahr, die von den Verwertungsgesell­schaf­ten in Form von Pauschalabgaben auf Leerdatenträgern, Geräten, Netzwerkgebühren für Firmen und Spezialgebühren für Blindenbibliotheken abverlangt werden. Die Musikindustrie, der Verein Musikschaffende Schweiz und eine Reihe von Parlamentariern möchte diesen Zustand gerne ändern, die fortschrittliche Schweizer Version abschaffen, wie im Rest der EU die flächendeckende strafrechtliche Bedrohung aller Bürger durch die Rechteinhaber einführen und damit die freie Meinungsäusserung abschaffen.

Leonhards Vorschlag will dagegen über die Straffreiheit des Downloads hinaus sogar eine potenzielle Straffreiheit des Uploads einführen. Wer Musik ins Internet lädt, soll in Zukunft die Erlaubnis dazu mit einer einfachen, pauschalen Abgabe bezahlen können. Wie iTunes es den Konsumenten (Downloadern) einfach machte, für Musik zu bezahlen, soll diese neue Flatrate es den Nutzern (Uploadern) einfach machen. Die Höhe der Flatrate wäre so anzusetzen, dass sie die Ausfälle der Musikindustrie deckt. Überraschenderweise kommt er auf rund 150’000’000 Franken pro Jahr, wie sie schon heute an die Verwertungsgesellschaften bezahlt werden und in deren exorbitanten Löhnen und den Taschen der wenigen ganz grossen Labels verschwinden, ohne dass die Musikschaffenden sich fair entschädigt vorkommen. Die Einführung einer solchen neuen Lizenz würde der Politik die Möglichkeit einräumen, mit dem Missständen bei den Verwertungsgesell­schaf­ten Schluss zu machen und sie von ihren öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu befreien, damit sie sich ganz ihrer Hauptaufgabe, der kollektiven Verwertung der Werke ihrer Genossenschafter, widmen können.

Die alles entscheidende Frage ist aber, ob dieser Vorschlag zu einer fairen Entschädigung der Musikschaffenden führt. Das ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit einer fairen Entschädigung für die Rechteinhaber, da die meisten Musikschaffenden zu eher unfairen Vereinbarungen mit den übermächtigen Labels gezwungen wurden. Und hier entpuppt sich die vorgeschlagene Musik Flatrate als unzulänglich. Die Verteilung der Einnahmen soll nämlich proportional zu den Downloads (Streaming etc.) erfolgen. Damit wird die der grössten Menge mit der grössten Anzahl Wiederholungen vorgedudelte Hintergrundmusik auf Werbebannern und an öffentlichen Plätzen, die unfreiwillig konsumiert wird, am meisten belohnt. Die visionäre Musik Flatrate degeneriert so zur Muzak Flatrate.

Das Bild „Musik flüssig und allgegenwärtig wie Wasser“ beschreibt nämlich Muzak, die repetierbare Konservenform der Musik, wie wir sie aus Warenhäusern, Aufzügen, Bahnhöfen, Werbebannern etc. kennen. Eigentliche Musik ist hingegen ein in der Zeit einmaliges und unrepetierbares temporales Ereignis. Sie schafft und verstärkt Identität in der Disco, in der Oper, beim Volkstanz, im Sport, im Konzert, in der Kirche, in der Werbung, in der Politik. Wir kaufen uns Konserven, um an das identitätsstiftende Erlebnis erinnert zu werden. Ohne dieses Erlebnis oder als reines Hintergrundgedudel sinkt sie aber schnell auf das Niveau von Muzak ab.

Die digitale Revolution hat der Musik ungeahnte neue Freiräume eröffnet. Waren die Vierteltontrompeten und der 31/32-Takt der New Don Ellis Band in den Siebziger Jahren noch revolutionär, so können wir heute bisher unbekannte Welten von Geräuschen, Harmonien und Rhythmen betreten, die man sich vor dem Siegeszug der digitalen Musik nicht einmal vorstellen konnte. Wir können eine Symphonie mit singenden Walfischen oder einen Online-Chor mit Millionen von Sängern aufführen. Statt der lächerlichen zwölf radiogerechten Dreiminutentracks pro CD gibt es heute auch 3-Sekunden- oder 24-Stundenevents. Und all diese echte, einmalige Musik – ob Live oder online – findet heute mehr Beachtung denn je. Die Einnahmen aus Konzerten sind in den letzten Jahren mit Wachstumsraten über 10% förmlich explodiert. Man kann sich nur wundern, warum denn die Musiker ein Problem mit ihrer fairen Entschädigung haben sollen. Betrifft das möglicherweise nur diejenigen Musiker, die mediokre Musik anbieten, die keine Identität stiftet? Warum sollten wir diese mit staatlicher Hilfe entschädigen und dafür die Schweizer Bevölkerung dem deutschen Abmahnwahnsinn aussetzen?

Um die Muzak Flatrate in eine richtige Musik Flatrate zu verwandeln, sollten wir also den Verteilungsmechanismus im Vorschlag von Gerd Leonhard ändern. Die Konsumenten sollen frei wählen können, welcher Musik die Einnahmen aus der Flatrate zukommen soll. Nur so kann man die heute schon bestehende übermässige Bevorzugung der unerwünscht aufgedrängte Muzak zugunsten einer fairen Entschädigung der Urheber wirklicher Musik ausgleichen.

Ein paar Überlegungen zu einer Kulturflatrate für die Schweiz

Bundesrätin Simonetta Sommaruga hat der Arbeitsgruppe AGUR12 den Auftrag erteilt, auch so etwas wie eine Kulturflatrate als Option in Erwägung zu ziehen, die den Rechteinhabern faire Entlöhnung und den Internetnutzern straffreien Konsum (Download) ermöglicht.

Die Idee einer Kulturflatrate stammt hauptsächlich aus Deutschland, wo Organisationen wie Attac oder die deutsche Piratenpartei sie seit mehreren Jahren und seit kurzem auch die Grünen propagieren. Dort zielt die Idee einer flächendeckenden pauschalen Abgabe vor allem darauf, den Abmahnwahnsinn zu beenden und die Benutzung des Internets zu entkriminalisieren.

In der Schweiz ist es selbst denjenigen Jugendlichen, die viel Musik herunterladen, kaum bekannt, dass hierzulande der Konsum (Download) kultureller Inhalte von Gesetzes wegen straffrei ist. So stark wirkt die Lügenpropaganda einer weltweiten Lobby! Der Upload von Werken, deren Rechte man nicht innehat, ist natürlich verboten. Teilnahme an einem P2P-Dienst wird sowohl als Download als auch als Upload eingestuft, und ist somit ebenfalls verboten. Wer legal Werke herunterlädt ist ausserdem in der Schweiz nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass sie nicht auf illegalem Weg hinaufgeladen wurden. Mit dieser Regelung hat die Schweiz verhindert, dass man den Rechteinhabern den Zutritt zu jedem Provider, zu jedem Computer, zu jedem Mobiltelefon, zu jedem Schlafzimmer gewähren muss, damit sie gegen Verletzungen ihrer Rechte vorgehen können. Die Privatsphäre ist hier besser gegen die weltweit agierende Lobby von multinationalen Rechteinhabern geschützt. Als Gegenleistung für die durch den straffreien Konsum (Download) und die straffreie Privatkopie entgangenen Profite, bezahlen die Schweizer Bürger jedes Jahr hunderte von Millionen Franken Pauschalabgaben an die fünf hiesigen Verwertungsgesellschaften, welche diese an die Rechteinhaber verteilen. In einem gewissen Sinn haben wir also in der Schweiz schon eine Kulturflatrate in Form von 12 Gemeinsamen Tarifen der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften (SUISA, Swissperform, ProLitteris, SSA und Suissimage) für Abgaben auf Leergut (DVDs, …), Geräten (Mobiltelefonen, …), Arbeitsplätzen (Fotokopien, Netzwerkbenutzung, …), Schulen und Blindenbibliotheken.

Das Argument, dass mit der Einführung einer Kulturflatrate der Abmahnwahnsinn abgeschafft werden kann, verfängt also in der Schweiz nicht richtig, weil hier der Konsum kultureller Inhalte ohnehin schon straffrei ist. Der Verein Musikschaffende Schweiz und die SP Schweiz möchten diesen Zustand allerdings ändern. Die mächtige Lobby der internationalen Wissenschaftsverlage, der drei weltweit grössten Musiklabels und der Studios in Hollywood lässt sich ihre Agitation für die Kriminalisierung des Konsums Einiges kosten.

Wenn man dem Publikum in der Schweiz eine Kulturflatrate schmackhaft machen will, muss man zeigen, dass sie besser eingerichtet ist als unsere bisherigen Pauschalabgaben an die Verwertungsgesellschaften. Wir müssen also über eine mögliche Ausgestaltung einer Kulturflatrate diskutieren, welche uns weiterhin Straffreiheit des Kulturkonsums (Download) garantiert. Dabei geht es um

  • ihre Administration,
  • ihre Höhe,
  • die Verteilung der Zahlungspflichten und
  • die Verteilung der Beiträge an die Rechteinhaber.

Administration einer Kulturflatrate

Die Administration der Verwertungsgesellschaften hat seit der Urheberrechtsrevision 1992 immer wieder zu Klagen Anlass gegeben. Die ProLitteris schaffte es jahrelang, mehr als 50 Prozent administrative Kosten zu generieren. Die Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaften erzielen Gehälter von 200’000 bis 400’000 Franken pro Jahr, was auch schon einmal Anlass zu einer parlamentarischen Anfrage nach staatlicher Kontrolle ihrer Löhne gab, zum Beispiel durch ihre Aufsichtsbehörde, das IGE (Institut für Geistiges Eigentum). In den Jahren 2010-2012 erzielte Dr. Ernst Hefti von der ProLitteris sogar eine private Einnahme von fast 700’000 Franken, weil ihm der Vorstand dieser Genossenschaft zusätzlich zu seinem regulären Gehalt von 366’000 Franken eine auf drei Jahre verteilte ausserordentliche Pensionskassenzahlung in der Höhe von einer Million Franken bewilligte. Sonst müsse der arme Mann nach seiner Pensionierung von nur 28% seines früheren Gehalts (also rund 90’000 Franken pro Jahr) leben! Die Verwertungsgesellschaften haben sich in dieser Hinsicht immer der Kontrolle durch die Administration entzogen, indem sie ihre Doppelrolle als private Genossenschaften in den Vordergrund schoben, welche im Auftrag ihrer Mitglieder die kollektive Verwertung betreiben und daher nur diesen gegenüber rechenschaftspflichtig über ihre Administrationskosten seien. Ihre Mitglieder sind einerseits viele kleine Urheber, die praktisch nie an der Genossenschafterversammlung erscheinen, und andererseits einige wenige Verwerter (internationale Verlage, Labels, Studios), die mehr als 90% aller zu verteilenden Gelder kassieren und natürlich grosszügig mit der Verwaltung der Genossenschaft umgehen.

Wenn also eine flächendeckende Pauschalabgabe unter dem Titel Kulturflatrate eingeführt wird, müsste sie solche Missstände beim heutigen Umgang mit Pauschalabgaben beseitigen. Einerseits müssten die Verwertungsgesellschaften ihres öffentlichen Auftrags, Pauschalabgaben von der ganzen Bevölkerung einzuziehen, gänzlich enthoben werden. Als private, gewerkschaftliche Vereinigungen von Rechteinhabern zum Zwecke der kollektiven Verwertung können sie dann weiter führen, was ihre Mitglieder tolerieren. Aber sie hätten keinen Zugriff mehr auf allgemeine Abgaben und müssten ihre Angriffe gegen das Internet einstellen. Die 12 Gemeinsamen Tarife wären durch eine einzige Kulturflatrate zu ersetzen, deren Höhe angemessen festzusetzen ist und deren Bezahlung nicht unfairer Weise den Kleinunternehmen, Bildungseinrichtungen und den Blinden aufgebürdet wird. Die Festlegung der Höhe der Abgabe muss einer Form von öffentlicher Kontrolle unterliegen und nicht wie heute von einer Eidgenössischen Schiedskommission abschliessend bestimmt werden, deren Chefin dann im nächsten Jahr Geschäftsführerin einer Verwertungsgesellschaft wird.

Denkbar wäre etwa die Zusammenlegung der Kulturflatrate mit der Abgabe für Radio und Fernsehen, die ja neu mit den Steuern pro Haushalt eingezogen werden soll. Dadurch würden keine zusätzlichen Administrationskosten entstehen. Allerdings wäre dabei auf den Unfug zu verzichten, auch juristische Personen für abgabepflichtig zu erklären, deren Mitarbeiter ja schon alle ihre Abgabe einzeln bezahlt haben. Als Zahlstelle könnte dann zum Beispiel das IGE, das BAK oder das BAKOM fungieren, welche als öffentlich-rechtliche Einrichtungen einer sehr viel klareren politischen Kontrolle unterstehen als die Verwertungsgesellschaften heute.

Höhe der Abgabe

Die angemessene Höhe einer Kulturflatrate kann nicht gefühlsmässig bestimmt werden, indem man Jugendliche fragt, wieviel sie pro Monat zu geben bereit wären, wie das regelmässig in Diskussionen um eine Kulturflatrate geschieht. Solange das Urheberrecht und die Urheber selber darauf bestehen, für den Konsum bezahlt zu werden, statt wie sonst die arbeitende Bevölkerung für die Produktion – also für ihre Arbeit – , gibt es nur ein vernünftiges Mass, um die Höhe der Abgabe festzulegen: Die Höhe der durch freien Konsum und freie Privatkopie entgangenen Profite der Rechteinhaber. Das war interessanterweise sogar die gemeinsame Position aller Verwertungsgesellschaften an der IGE-Tagung 2011, als man darüber diskutierte, dass die Grösse des Speicherplatzes, die Anzahl Kopien, die Anzahl Streamings immer weniger als sinnvolles Mass für die Abgabenhöhe gelten kann. Denn ein einzelnes Smartphone hat bald schon eine Speicherkapazität für so viel Musik, wie man sie auch in tausend Jahren nicht anhören kann.

Man könnte die Höhe der entgangenen Profite auch noch gegenrechnen mit der Höhe der dank Straffreiheit des Konsums und Privatkopie gesteigerten Profite.

Verteilung der Zahlungspflichten

Heute sind die Zahlungspflichten sehr ungleich verteilt. Den grössten Teil bezahlt die arbeitende Bevölkerung pro Arbeitsplatz (Fotokopie, Leergut, Geräteabgabe, Netzwerkabgabe, …). Einen kleineren Teil bezahlen die Konsumenten (DVD-Rohlinge, Mobiltelefone, Weiterleitungsgebühren auf Kabelanschlüssen, obwohl beim Weiterleiten eigentlich kein neuer Konsumakt anfällt …). Ausserdem werden einige für Bildung und Wissenschaft wichtige Institutionen wie Schulen und Bibliotheken besonders stark belastet. Schliesslich sind dann einige seltsame Tarif-Einzelopfer zu verzeichnen, wie die jugendlichen Mobiltelefonkäufer und die Blinden.

Fairer wäre wohl ein einheitlicher Tarif pro Haushalt analog der Abgabe für Fernsehen und Radio. Dafür müssten die zusätzlichen Belastungen für Bildungseinrichtungen und der Behinderten völlig entfallen. Allenfalls könnte man einen Tarif pro transferiertem Bit ansetzen, was aber auch zu eher ungewollten Verzerrungen führt, die nichts mit Kultur zu tun haben.

Ein Problem einer allgemeinen „flachen“ Abgabe besteht darin, dass man damit alle dazu zwingt, jegliche Kultur zu unterstützen. So müssen Juden antisemitische Bücher, Menschen muslimischen Glaubens islamfeindliche Sendungen, Kleinunternehmer den Rocksong finanzieren, der ihre Vernichtung propagiert. Der Ruf nach „Ausgewogenheit“ der Kultur wird – wie beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen – nicht auf sich warten lassen. Am Ende wird die mit der Flatrate geförderte Kultur noch flacher.

Verteilung der Abgaben auf die Rechteinhaber

Schliesslich stellt sich das Problem der Verteilung. Heute gehen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften leer aus. Über 90 Prozent der Abgaben gehen an die ganz grossen, mehrheitlich im Ausland domizilierten Rechteinhaber für uralte Werke (Elvis Presley, Beatles, …), statt die heute neu entstehende Kultur zu fördern.

Die Verwertungsgesellschaften haben einen absolut undurchsichtigen Wust von tausenden von Formeln in ihren Verteilungsreglementen festgelegt, der sich auch einem formelerfahrenen Mathematiker nicht erschliesst. Diese Undurchschaubarkeit dürfte wohl Methode haben. Mit Hilfe solcher Reglemente kann man freche Einzelurheber zum Schweigen bringen. Die Buchhaltung stimmt ohnehin über mehrere Jahre nicht so genau. Nicht einmal die auf dem Web publizierten Summen in der Offenlegung der groben Buchhaltungszahlen durch die Verwertungsgesellschaften sind korrekt und weichen über Jahrzehnte beträchtlich ab von den in den Jahresberichten publizierten Zahlen. Nicht einmal bei Anhaltspunkten zu Unstimmigkeiten in der Buchhaltung kann sich die Aufsichtsbehörde gegen die private Funktion der Gesellschaften durchsetzen! Es wird also alles getan, um die intransparente Verteilung unter den paar grossen Brüdern zu ermöglichen. Am Ende wird auf Einschaltquoten, auf manipulierte Bestsellerlisten und auf die vom IFPI (Organisation der Plattenproduzenten) beeinflusste Hitparade referenziert. Als Basis dient also heute die fragwürdige Idee, dass die Verteilung der Pauschalabgaben proportional zur Auflagenhöhe, zur Popularität, sein müsse.
Die allerhöchste Anzahl Menschen erreicht natürlich Muzak, die unerwünschte Hintergrundmusik im Hauptbahnhof, in Aufzügen, in den Warenhäusern, im öffentlichen Raum beim Public Viewing, …

Diese Musik, die niemand stört – oder ausser mich niemanden zu stören scheint! –, ist also das Mass aller Dinge, wenn es darum geht, bei der Verteilung von Pauschalabgaben die Kassen klingeln zu lassen. Die mit der Flatrate finanzierte Kultur wird so immer flacher.

Wie man die Verflachung verhindern könnte

Wenn man nicht die Auflagenhöhe als Massstab für die Verteilung der Abgaben einer Kulturflatrate zugrundelegen will, wird es schwierig. Wer soll als Künstler gelten? Muss man in Zukunft ein staatlich zertifiziertes Mitglied der Kreativindustrie sein, um Ansprüche auf Beiträge aus der Kulturflatrate anmelden zu können? Oder kann sich einfach jeder Arbeitslose, jeder Rentner oder sonst jeder Unbeschäftigte, als beitragsberechtigter Künstler melden? Solche Horrorszenarien bewegen Organisationen von Urhebern wie den Verein Musikschaffende Schweiz dazu, sich laut und radikal gegen eine Kulturflatrate auszusprechen. Dafür nehmen sie lieber eine Kriminalisierung des Konsums und ihrer Fans in Kauf, damit sie mit Google eine Art Ablasshandel eingehen können, wobei sie für blosse „Nutzung“ bezahlt werden, auch wenn niemand ihre Musik anhört.

Es gäbe aber eine interessante Möglichkeit, eine Kulturflatrate für die allgemeine Bevölkerung akzeptabler zu machen: Jeder Beitragszahler wählt pro Jahr mit seiner Abgabe die Werke, die in den letzten zwei (fünf?) Jahren neu entstanden sind, die von seiner Abgabe bezahlt werden sollen. Damit würde die mehrfache Verflachung der Kultur durch eine Flachrate gestoppt: Die Kultur müsste nicht mehr ausgewogen sein, weil nun nicht mehr jeder alles unterstützen muss. Die Hintergrundmusik würde mit ihrer Flachheit nicht sämtliche anderen Werke verdrängen. Die Sonderbehandlung der Kultur im Gesetz würde dadurch gerechtfertigt, dass die Subvention tatsächlich dem Schaffen neuer kultureller Inhalte zugute kommt, und nicht den Töchtern von Loriot, der Witwe von Dürrenmatt, den Enkeln von Brecht oder den Urenkelinnen von Valentin.

Eine solche demokratisch legitimierbare Komponente in der Kulturförderung würde der Schweiz gut anstehen. Setzen wir uns also für eine Kulturflatrate mit Wahlmöglichkeit ein!

Myspace, Facebook und SUISA Mitgliedschaft

Wir haben bei der SUISA nachgefragt, ob Mitglieder ihre Werke auf Portalen wie Facebook oder Myspace veröffentlichen dürfen. Poto Wegener, Leiter Mitgliederabteilung, hat uns eine ausführlicher Antwort geliefert. Unsere Anfrage ist zuunterst beim Blog-Artikel.

Antwort vom 8. Juni 2010:

Besten Dank für Ihre Anfrage. Selbstverständlich steht es unseren Mitgliedern frei, ihre Werke auf Portalen wie Myspace oder Facebook zu publizieren. Viele, unter ihnen tun dies, weil sie sich davon eine Promotionswirkung für ihr Schaffen versprechen. Deswegen brauchen die Mitglieder die Online-Rechte an Ihren Werken aber nicht vom Wahrnehmungsumfang auszunehmen. Das erstaunt nicht weiter: Brauchen die Mitglieder doch auch ihre Vervielfältigungsrechte nicht vom Wahrnehmungsumfang auszunehmen, nur weil sie ihre Werke auf CDs herausgeben wollen.

Die Betreiber dieser von Ihnen erwähnten Online-Portale sind – im urheberrechtlichen Verständnis – Nutzer geschützter Musikwerke und benötigen daher eine Lizenz für ihr Tun (analog dem Plattenlabel bei der CD-Produktion). Diese Lizenzen werden von uns bzw. – im internationalen Kontext – von unseren ausländischen Schwestergesellschaften erteilt. Tatsächlich stossen wir bzw. unsere Schwestergesellschaften dabei immer wieder auf Probleme; die Portalbetreiber – nicht selten stehen hochdotierte Medienkonzerne dahinter – weigern sich, jene Personen am Erfolg zu beteiligen, die mit ihrem künstlerischen Schaffen den Erfolg dieser Portale überhaupt erst ermöglichen. Vorgeschoben werden dabei unter anderem allerhand rechtliche Argumente, deren Klarstellung oftmals einige Zeit und einigen Aufwand in Anspruch nimmt. Dennoch sehen wir in der derzeitigen Situation keinen Grund, warum wir unseren Mitgliedern verbieten sollten, dass sie eigene Songs auf solchen Plattformen veröffentlichen. Schliesslich versprechen sich diese davon einen Promotionseffekt, dem wir nicht entgegenstehen wollen. Gleichzeitig muss den Mitgliedern aber bewusst sein, dass wir keine Entschädigungen für diese Veröffentlichungen weiterleiten können, solange sich die Betreiber dieser Plattformen weigern für ihre Musiknutzungen zu zahlen.

Nicht vergessen werden darf derweil, dass sich bei weitem nicht alle Musikplattformen einer Zusammenarbeit mit den Verwertungsgesellschaften verweigern. Die meisten erkennen die Bedeutung des musikalischen Schaffens für den Erfolg ihres Geschäftsmodells und stehen der Beteiligung der Musikschaffenden nicht im Wege. Als positives Beispiel sei nur etwa das erfolgreichste schweizerische Portal mx3.ch genannt. Auf der anderen Seite existieren leider auch einheimische Portale, deren Modelle eine “Erfolgsbeteiligung” der Kreativen negieren. So versucht beispielsweise Restorm mit entsprechend formulierten AGBs die Verantwortung auf Private abzuschieben, und weigert sich, Entschädigungen zuhanden der Urheber der genutzten Inhalte zu entrichten.

Unser Vertrag mit der SRG deckt auch deren On-Demand-Nutzungen ab; die Verteilung erfolgt gemäss den gesendeten Programmen. Dieses effiziente Vorgehen macht Sinn, zumal der von der SRG on-demand zugänglich gemachte Content in aller Regel einer Sendung entspringt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine Ausnahme der Online-Rechte in diesem Bereich keinen Sinn ergeben würde, da aufgrund von Art. 22c URG (siehe unten) eine individuelle Rechtswahrnehmung durch den Urheber ausgeschlossen ist.

Und ja: Die Aufnahme von Frölein da Capo als 25’000stes Mitglied ist nun doch schon wieder einige Zeit her. Mittlerweile gehören über 28000 UrheberInnen und Verlage der SUISA an. Und die SUISA kann davon ausgehen, dass die Mitglieder mit dem Umfang der von uns für sie wahrgenommenen Rechte einverstanden sind; so haben weniger als 1% unserer Mitglieder in ihrem Vertrag von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gewisse Rechte auszunehmen und diese selbst zu verwerten.

Das war unsere ursprüngliche Anfrage:

Wir haben wieder einmal eine Frage mit einem konkreten Beispiel. Frölein Da Capo wurde als 25000 Mitglied bei der SUISA aufgenommen. Frölein Da Capo verfügt nun über eine Myspace Seite und Facebook Seite mit Musik von ihr. 2007 habt ihr auch einen Text zu Myspace und SUISA Mitgliedschaft veröffentlicht. Ich habe versucht auf der SUISA Webseite eine klare und aktuelle Antwort zu finden. Das ist mir leider nicht gelungen.

Unsere Frage ist nun:

    Können neu nun SUISA Mitglieder ihre Musik auch auf Myspace und anderen OnlinePortalen veröffentlichen? Welche sind das? Gibt es eine öffentliche Liste? Was sind die genauen Bedingungen (bspw: Streaming oder Download)?

Falls Nein:

    Hat Frölein Da Capo in diesem Fall die Online Rechte aus der Wahrnehmung durch die SUISA ausgenommen?
    Falls Sie die Online Rechte ausgenommen hat, wie sieht es dann aus mit allfälligen Entschädigungen für die Verwendung auf der Webseite von SF (Podcasts und Videoangebote).

Falls Frölein Da Capo nicht die online Rechte ausgenommen hat:

    Wie geht ihr in diesem Fall vor?

Wie immer würden wir gerne die Antwort in unserem Blog oder zumindest unseren Mitgliedern bekannt machen.

26. März 2010: M4Music – Panels rund ums Urheberrecht

Am diesjährigen M4Music gibt es einige Gesprächsrunden zu den Themen: Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften und Musik. Am ersten Panel zur Kulturflatrate vertritt Hartwig Thomas die Digitale Allmend.

Panel: A Flat Fee to Cure the Copyright Problems?
Eine Kulturflatrate ist ein in der Netzpolitik und zunehmend auch im Kulturbereich diskutierte Idee. Das Inputreferat von Dr. Mathis Berger und die anschliessende Diskussion debatiert die Idee.

Panel: SUISA – Good Cop, Bad Cop?
Ein Panel rund um die SUISA, Geräteabgaben etc. Im Allmend Blog gibt es zu SUISA einige gute Diskussionsinputs.

Die Panels finden am Freitagnachmittag statt und sind gratis. Der Veranstaltungsort ist der Schiffbau in Zürich Details zum Veranstaltungsort und Veranstaltung

Mitbestimmung bei SUISA – 32.51% der angemeldeten Personen davon 2.3% an GV

Vielfach haben wir schon gehört, dass beispielsweise der Entscheid über die Erlaubnis der Nutzung von Creative Commons Lizenzen durch SUISA Mitglieder gefällt werden könnte. Wir haben deshalb uns auch einmal interessiert, wie es den genau mit den Stimmverhältnissen aussieht und nachgefragt:

“Die SUISA hat derzeit 8871 stimm- und wahlberechtigte Mitglieder sowie 18412 Auftraggeber ohne Stimmrecht (Stand 30.10.2009).

Beim Eintritt in die SUISA werden Sie zunächst Auftraggeber. Stimm- und wahlberechtigtes Mitglied sind Sie, sobald Sie über 2000 Franken Entschädigungen erhalten haben, frühestens jedoch nach einem Jahr. Wer Mitgliederstatus hat, ist automatisch stimm- und wahlberechtigt.”

Konkret sind also 32.51 % derjenigen die sich bei der SUISA angemeldet haben Stimmberechtigt. Die SUISA ist übrigens eine Genossenschaft und als Verwertungsgesellschaft müssen sie den Mitgliedern ein “ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen”

Die Anzahl Teilnehmenden an der Generalversammlung 2008 war 208. Das wären also ca. 2.3% Beteiligung der Stimmberechtigten und 0.007% der Auftraggeber und Stimmberechtigten zusammen.

Der Eintritt kosten Fr. 100.- und dann muss man 2000 Franken Entschädigung erhalten. Wie wir in einem früheren Posting schon einmal geschrieben haben, kann das für viele Auftraggeber sehr lange dauern. Nach meinen Verständnis des Jahresbericht haben im Jahre 2008 48.8% nichts erhalten. 23.2 % zwischen 1-99 sFr. Weitere Infos kann man selber im Jahresbericht der SUISA auf der Seite 11.

Promo-Musik gesucht, Verwertungsgesellschaftsmitgliedschaft als Hindernis

Ein Onlineshop mit umweltfreundlichen Produkten (7Sky Greenroom) sucht Musik für ihren neuen Werbespot. Der Werbespot soll auf VIVA und MTV ausgestrahlt werden. Restorm unterstützt den Aufruf und Songs können dort eingereicht werden.

Dies ist sicher eine gute Promotionsmöglichkeit für einige Bands. Nicht jede Band kann jedoch problemlos teilnehmen und einen Song einreichen. Problematisch scheint die Mitgliedschaft bei einer Verwertunggesellschaft:

Wichtiges für Bands und Musikschaffende, die SUISA-Mitglieder sind: Die SUISA erhebt für die Ausstrahlung von Werbespots im Fernsehen Gebühren, sobald die gespielte/ausgestrahlte Musik von SUISA-Mitgliedern stammt. Gewinnt eine SUISA-Band den Wettbewerb, muss sie die Gebühr über CHF 2’500.- vorschiessen. Das Geld wird der SUISA weitergeleitet, die es nach Abzug der Verwaltungskosten an ihre Mitglieder verteilt. Wie hoch der Rückvergütungsbetrag tatsächlich ausfallen wird, entzieht sich der Kenntnis von 7Sky und restorm.com.

Die SUISA hat schon mehrfach begründet, weshalb sie das nicht möchte. Ein zentrales Argument ist dabei, dass Künstler davor geschützt werden sollen, Rechte einmalig zu einem tiefen Preis abzugeben. Das mag sein. Viel häufiger stellt sich aber für viele Musiker die Frage, wie sie
überhaupt zu Promotionsmöglichkeiten kommen.