Beitragsordnung LOAD e.V.

§1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
2. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. März für das jeweilige Geschäftsjahr fällig. Neue Mitglieder entrichten, sofern die Aufnahme in der ersten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den vollen Jahresbeitrag, sofern die Aufnahme in der zweiten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den halben Jahresbeitrag. Der erstmals zu zahlende Beitrag wird frühestens mit der Aufnahme fällig.

§3 Beitragshöhe

Die Beitragshöhe für natürliche, ordentliche Mitglieder beträgt mindestens 60,- € jährlich.
Für Mitglieder ohne oder geringem Einkommen (z.B. Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner) kann durch Beschluss des Vorstands auch ein ermäßigter Beitrag von 30,- € jährlich erhoben werden. Nachweise für die Ermäßigung sind durch das Mitglied eigenständig jährlich einzureichen.

§4 Zahlungsart

Die Zahlung der Beiträge erfolgt in der Regel im Lastschriftverfahren jährlich, kann aber auch als Jahresbeitrag im Voraus in Bar, per Banküberweisung oder mittels Paypal geleistet werden. Eine Reduktion des Beitrages bei jährlicher Zahlweise im Voraus ist nicht möglich.

Die Kosten der gewählten Zahlungsart -- außer der Lastschrift -- sind durch das Mitglied zu tragen, ebenso etwaige durch Rücklastschriften angefallene Kosten.

§5 Säumnis

Im Säumnisfall wird das Mitglied nach dreimonatigem Ausbleiben des Beitrags gemahnt. Zur Deckung der Kosten der Mahnung wird je Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben. Außerdem wird im Falle einer Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins erhoben. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung (in Textform) den Beitrag nicht, so ruht das Stimmrecht des Mitglieds und der Vorstand kann nach Ablauf eines weiteren Monates einen Ausschluss beschließen. In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen.

§6 Stundung

Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung – im Falle sozialer Härten – auch den vollständigen oder teilweisen Erlass der Beiträge, Verzugszinsen und Gebühren für bis zu ein Jahr beschließen.

§7 Beitragsbescheinigung

Nach Ablauf des Geschäftsjahres kann das Mitglied auf Nachfrage eine Bescheinigung über gezahlte Mitgliedsbeiträge erhalten.

 

Diese Beitragsordnung wurde zuletzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. August 2020 geändert.