Urheberrecht: Fremde Bilder und Texte sind geschützt
Im Rahmen von Vorträgen, Blogs und Websites posten User oft fremde Inhalte wie Fotos und Videos. Wer den Namen des Urhebers nicht angibt, verletzt das Urheberrecht. Ein Verstoß gegen das Gesetz berechtigt den Geschädigten, Schadensersatz zu fordern. Erlaubt ist das Nutzen von fremden Werken nur, wenn sie explizit als Freeware oder als frei von Urheberrechten bezeichnet werden. Auch wer keine kommerziellen Zwecke verfolgt, darf eigene Fotos nicht ohne Weiteres verwenden. Bei zitierten Texten sollten Blogger darauf achten, die Quelle anzugeben. Für E-Books hat sich als Schutzverfahren das E-Book-Watermark etabliert. Kostenlose Exemplare werden demnach markiert und sind zurückverfolgbar. Gibt ein Testleser das E-Book illegal weiter, lässt sich die Raubkopie identifizieren.
Urheberrecht bei Tauschbörsen
Der Begriff „Filesharing“ bezeichnet den Tausch von Dateien zwischen Usern innerhalb von Peer-to-Peer-Netzwerken, die oft mit dem Bittorrent-Protokoll arbeiten. Musikstücke, Videos, Bilder und Softwareprogramme werden vom Besitzer anderen Usern zur Verfügung gestellt, die sie kostenlos auf ihr Gerät herunterladen. Das Vorgehen verstößt gegen das Urheberrecht. Als bahnbrechend erwies sich in diesem Feld das Urteil gegen den P2P-Dienst Napster, der 2001 wegen illegalen Tausches von Musik eingestellt wurde. Über die IP-Adresse können Rechtsanwälte den Anschlussinhaber bestimmen und abmahnen. Sind illegale Downloads nachgewiesen, drohen empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen. Im Falle einer Wohngemeinschaft haftet der Anschlussinhaber, falls der Schuldige sich nicht bestimmen lässt. Betreiber von öffentlichem WLAN wie Internetcafés sind inzwischen nicht mehr strafrechtlich verfolgbar, müssen aber bei Verstößen gegen das Urheberrecht unter Umständen den Zugang zu P2P-Netzwerken blockieren.