Bestätigt von der Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder der Genossenschaft am Mittwoch, 26. November 2008
(1) Das Redaktionsstatut der taz.die tageszeitung, regelt die Beziehungen zwischen Redaktion, Redaktionsrat und Chefredaktion sowie zwischen Chefredaktion und taz-Gruppe.
(2) Das Statut ist in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil der Arbeitsverträge der fest angestellten RedakteurInnen, fest angestellten KorrespondentInnen und fest angestellten AutorInnen (im folgenden: RedakteurInnen) einschließlich der Chefredaktion - gleichgültig, in welcher Gesellschaft des taz-Konzerns oder an welchem Ort die einzelnen MitarbeiterInnen angestellt sind.
(3) Inhalt und Geltungsdauer dieses Statuts werden durch Änderungen in den Eigentums- und Besitzverhältnissen des taz-Konzerns oder seiner Einzelgesellschaften nicht berührt. Die Rechte der Betriebsräte des taz-Konzerns und seiner Einzelbetriebe bleiben unberührt.
(1) Die taz ist eine unabhängige überregionale Tageszeitung. Sie versteht sich als Erstzeitung.
(2) Die taz engagiert sich für eine kritische Öffentlichkeit.
(3) Sie tritt ein für die Verteidigung und Entwicklung der Menschenrechte und artikuliert insbesondere die Stimmen, die gegenüber den Mächtigen kein Gehör finden.
(4) Die taz wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung.
(5) Für die Redaktion ist Freiheit die Freiheit der Andersdenkenden, entscheidet sich Demokratie an den demokratischen Rechten jedes einzelnen Menschen.
(6) Die Zeitung ist der wahrheitsgetreuen Berichterstattung verpflichtet; sie bekennt sich zur Tradition ihrer publizistischen Sprache, sie widersteht dem Druck der Stereotype und des sprachlichen und thematischen Konformismus, sie gibt den Beiträgen ihrer RedakteurInnen, KorrespondentInnen und AutorInnen besonderes Gewicht.
(7) Die Redaktion weist jede Einflussnahme, jeden Druck seitens einzelner Personen, politischer Parteien, Unternehmen, ökonomisch, religiös oder ideologisch orientierter Gruppen zurück.
(8) In der Überzeugung, dass aus deutscher und auch aus europäischer Sicht allein die Welt nicht adäquat beschrieben werden kann, haben Inlands- und Auslandsthemen in der Berichterstattung den gleichen Rang.
(1) Im Rahmen der unter § 1 und 2 genannten Maßgaben gestaltet die Redaktion die Zeitung frei und selbstständig.
(2) Kein Redakteur und keine Redakteurin darf gezwungen werden, beim Schreiben eine andere Meinung als die eigene zu vertreten oder gegen die eigene Überzeugung zu bebildern oder zu schreiben.
(3) Ansichten von Redaktionsmitgliedern, die den in der Redaktion jeweils vorherrschenden Sichtweisen zuwider laufen, werden respektiert. In der Kommentierung finden auch Minderheitsmeinungen innerhalb der Redaktion ihren Platz.
(4) Die Themen und Inhalte der aktuellen Zeitung werden auf der Redaktionskonferenz diskutiert. In Konfliktfällen liegt die letzte Entscheidung bei der Chefredaktion. Sie verantwortet den redaktionellen Teil der taz.
(5) Anzeigen und anzeigenorientierte Beilagen bzw. Online-Inhalte sind als solche kenntlich zu machen und vom redaktionellen Teil deutlich zu trennen. Externes Sponsoring von Reisen und Recherchen ist in geeigneter Weise transparent zu machen.
(1) Die Chefredaktion der taz. die tageszeitung besteht aus bis zu drei Mitgliedern.
(2) Der Vorstand der Genossenschaft beruft und/oder entlässt die Mitglieder der Chefredaktion. Er berät sich darüber vorher vertraulich mit den anderen Mitgliedern der Chefredaktion und dem Redaktionsrat.
(3) Legt der Redaktionsrat gegen die Berufung sein Veto ein, so ist die Berufung hinfällig. Bei hausinternen Vorschlägen kann jedes Mitglied der Redaktion den Redaktionsrat auffordern, eine außerordentliche Redaktionsversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung kann jedes Redaktionsmitglied eine geheime Abstimmung über den Personalvorschlag des Vorstandes beantragen. Sollte bei dieser Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen den/die KandidatIn ablehnen, ist der Vorschlag damit hinfällig.Bei der Entlassung von Mitgliedern der Chefredaktion hat die Redaktion ein Vetorecht: Wenn bei einer Redaktionsversammlung im Rahmen einer geheimen Abstimmung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Entlassung eines Mitgliedes der Chefredaktion ablehnen, ist die Abberufung nicht möglich.
(4) Sieht der Redaktionsrat seitens der Chefredaktion bzw. einzelner Mitglieder dauerhafte Verstöße gegen die in § 2 des Redaktionsstatuts beschriebene publizistische Grundrichtung der taz, hat er mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Tagen die Redaktionsversammlung einzuberufen. Stimmen bei der Versammlung mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden bzw. nach § 8
(5) ordnungsgemäß vertretetenen RedakteurInnen für die Absetzung der Chefredaktion bzw. einzelner Mitglieder, hat der Vorstand die Betreffenden umgehend abzuberufen.
(1) Die Chefredaktion führt die Redaktion. Sie bestimmt maßgeblich den Inhalt der Zeitung, des Online-Auftritts und aller sonstigen redaktionellen Angebote der taz. Sie ist in Zusammenarbeit mit den RessortleiterInnen für die personelle und konzeptionelle Entwicklung der Redaktion verantwortlich.
(2) Die Chefredaktion erstellt nach Diskussion mit den RessortleiterInnen die Jahresbudgets der Ressorts im Rahmen des vom Vorstand bewilligten Etats. Sie ist gegenüber dem Vorstand für die Einhaltung des Haushaltsrahmens verantwortlich.
(3) Die Chefredaktion wird vom Verlag (Vorstand, Geschäftsführung) (mindestens viermal jährlich) über alle betrieblichen Kennzahlen informiert.
(4) Die Chefredaktion berichtet dem Vorstand mindestens zweimal im Jahr über ihre Arbeit, insbesondere über konzeptionelle Vorhaben. Darüber kann Stillschweigen vereinbart werden.
(5) Die Chefredaktion arbeitet gemeinsam mit den Leitungsgremien des Verlages ständig an der konzeptionellen Weiterentwicklung der Zeitung. Ihr Augenmerk gilt insbesondere der Wahrung der publizistischen Ausrichtung (§ 2) und der Entwicklung der Auflage.
(6) Die Chefredaktion entscheidet in Fragen der Blattstruktur bzw. des Online-Auftritts und aller sonstiger redaktioneller Angebote der taz sowie in Fragen der Redaktionsorganisation vorbehaltlich der in § 6 und 7 formulierten Bestimmungen und vertritt die redaktionellen Entscheidungen gegenüber dem Verlag.
(1) In der Besetzung der redaktionellen Stellen außer der Chefredaktion ist die Redaktion frei. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die vorgeschlagenen Personen im Rahmen des vom Verlag bewilligten Stellenplans einzustellen.
(2) Die Chefredaktion kann im Rahmen ihres eigenen Etats AutorInnen oder RedakteurInnen beschäftigen. Deren Zahl darf 7,5 Prozent der Gesamtstellen der Redaktion nicht überschreiten. Der Redaktionsrat ist über Neueinstellungen/Pauschalverträge dieser Art zu informieren
(3) Alle übrigen fest angestellten RedakteurInnen und PauschalistInnen sind einem Ressort zuzuordnen. Regional-, Lokal-, Online- oder sonstige Unterredaktionen sind Ressorts im Sinne des Redaktionsstatuts. Blattstruktur
(4) Der Redaktionsrat muss vor Veränderungen der Blattstruktur, insbesondere der Neugründung oder Abschaffung von Ressorts, sowie bei wesentlichen Veränderungen von redaktionellen Entscheidungsprozessen gehört werden. Dies gilt sinngemäß auch für Regionalteile, den Online-Auftritt und sonstige redaktionelle Angebote unter der Dachmarke taz.
(5) Der Redaktionsrat kann bei solchen Blattreformen jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche eine Redaktionsversammlung einberufen. Die Chefredaktion ist verpflichtet, mit mindestens zwei Mitgliedern auf dieser Versammlung zu erscheinen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, und die vorgeschlagenen Veränderungen zur Diskussion zu stellen. Mitglieder der Redaktionsversammlung, die nicht zur Sitzung erscheinen können, können sich schriftlich äußern. Der Redaktionsrat fertigt ein Protokoll der Versammlung. Die Chefredaktion ist verpflichtet, die vorgebrachten Argumente in ihre Überlegungen einzubeziehen, bevor sie entscheidet. Ressortleitungen: Einsetzung
(6) Die RessortleiterInnen und ihre StellvertreterInnen werden von der Chefredaktion ein- oder abgesetzt. Das betroffene Ressort wird vorher dazu gehört.
(7) Nach der Hälfte der Probezeit, ersatzweise drei Monaten, führen Chefredaktion, neue Ressortleitung und Ressort ein Gespräch über den bisherigen Verlauf der Arbeit. Rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Probezeit findet ein weiteres Gespräch zwischen Chefredaktion, neuer Ressortleitung und Ressort statt. Lehnen nach diesem Gespräch zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Ressorts die neue Ressortleitung ab, muss die Chefredaktion diese abberufen. Nicht stimmberechtigt sind festangestellte RedakteurInnen, die zum Zeitpunkt der Versammlung in unbezahltem Urlaub, Erziehungsurlaub oder anderweitig für mindestens drei Monate von der Arbeit in der Redaktion befreit sind. Gleiches gilt für RedakteurInnen, die lediglich vertretungshalber befristet für insgesamt weniger als ein Jahr in dem Ressort beschäftigt sind. Ressortleitungen: Aufgaben
(8) Die RessortleiterInnen führen ihr Ressort inhaltlich wie personell; sie sind verantwortlich für Personalführung und -entwicklung im Ressort. Sie vertreten einerseits die Interessen des Ressorts gegenüber der Chefredaktion und beraten die Chefredaktion bei konzeptionellen Überlegungen. Sie sind andererseits gegenüber der Chefredaktion dafür verantwortlich, konzeptionelle Veränderungen der Zeitung in ihren Ressorts umzusetzen.
(9) Die RessortleiterInnen verwalten den Etat des Ressorts. Sie sind gegenüber der Chefredaktion für die Einhaltung des Haushaltsrahmens verantwortlich.
(10) Die RessortleiterInnen-Runde berät die Chefredaktion und wird von dieser regelmäßig informiert. Mindestens einmal im Jahr informieren Geschäftsführung bzw. Vorstand die RessortleiterInnen über die wirtschafliche Situation der taz. Einstellung RedakteurInnen
(11) Über die Einstellung neuer RedakteurInnen entscheidet die/der jeweilige RessortleiterIn. Die Chefredaktion wird auf Wunsch dazu gehört. Nach der Hälfte der vereinbarten Probezeit führen Ressortleitung, neueR RedakteurIn und Ressort ein Gespräch über den bisherigen Verlauf der Arbeit. Rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Probezeit findet ein weiteres Gespräch zwischen Ressortleitung, neueR RedakteurIn und Ressort statt. Die Chefredaktion kann daran teilnehmen. Lehnen nach diesem Gespräch zwei Drittel der bei Redaktionsversammlungen stimmberechtigten Mitglieder des Ressorts den/die neueN RedakteurIn ab, darf der/die Betreffende nicht weiterbeschäftigt werden.
(12) Der/die RessortleiterIn entscheidet in Absprache mit dem Ressort über den Abschluss von aus dem Ressortetat bezahlten Pauschalverträgen mit KorrespondentInnen und/oder AutorInnen im Rahmen des Etats eines Ressorts .
(13) Es werden solange bevorzugt Redakteurinnen eingestellt, bis die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Ressorts Frauen sind.
(14) Die taz fördert Menschen mit interkulturellem Hintergrund bei Einstellungen und Abschlüssen von Pauschal- oder AutorInnenverträgen, Volontariaten und Praktika.
(1) Die publizistischen Interessen der Redaktion nimmt der Redaktionsrat wahr. Er besteht aus drei Mitgliedern, die aus drei unterschiedlichen Ressorts kommen sollen. Sie werden von der Redaktionsversammlung (s. § 8) in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren bestimmt.
(2) In den Redaktionsrat können ausschließlich fest angestellte RedakteurInnen gewählt werden (passives Wahlrecht).
(3) Der Redaktionsrat organisiert rechtzeitig, [spätestens jedoch zwei Wochen] vor Ablauf seiner Amtszeit Neuwahlen und führt bis zum Amtsantritt des neuen Redaktionsrats die Geschäfte weiter. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Redaktionsversammlung (§ 8 (1)) Das Wahlverfahren wird in der Geschäftsordnung des Redaktionsrats geregelt.
(4) Den Mitgliedern des Redaktionsrates darf aus der Tätigkeit im Redaktionsrat kein Nachteil entstehen.
(5) Der Redaktionsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Tritt ein Mitglied des Redaktionsrates zurück oder steht für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht zur Verfügung, wird es in diesem Zeitraum bzw. bis zur Neuwahl des Redaktionsrats von eineR StellvertreterIn (den/die bei der letzten Wahl nachfolgenden KandidatIn mit den meisten Stimmen) vertreten. Fallen zwei oder alle Mitglieder des Redaktionsrats durch Rücktritt oder Abwesenheit von mehr als drei Monaten aus, finden unverzüglich Neuwahlen statt.
(6) JedeR wahlberechtigte RedakteurIn kann eine Neuwahl des Redaktionsrates beantragen. Dazu beruft der Redaktionsrat innerhalb von zwei Wochen eine Redaktionsversammlung ein. Unterstützt dabei eine einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten den Vorschlag zur Neuwahl, muss diese innerhalb von vier Wochen erfolgen.
(7) Der Redaktionsrat kann in allen Konflikten innerhalb der Redaktion vermitteln und als Vermittler angerufen werden. Er hat das Recht, jederzeit eine Redaktionsversammlung einzuberufen. Chefredaktion, Ressortleitungen oder andere beteiligte RedakteurInnen und MitarbeiterInnen des taz-Konzerns, insbesondere die Geschäftsführung des taz-Konzerns, sind zum Gespräch mit dem Redaktionsrat verpflichtet.
(8) Redaktionsratsarbeit während der Arbeitszeit ist zulässig.
(9) Der Redaktionsrat kann jederzeit vom Vorstand Informationen über die wirtschaftliche Lage der taz-Gruppe verlangen. Stehen größere wirtschaftliche Veränderungen oder Entlassungen an, wird er rechtzeitig vorher informiert und gehört. Soweit nicht anders vereinbart, ist darüber Stillschweigen zu bewahren.
(10) Mindestens einmal im Jahr wird der Redaktionsrat von der Chefredaktion über konzeptionelle Vorhaben informiert. Darüber kann Stillschweigen vereinbart werden.
(1) Der Redaktionsversammlung gehören alle RedakteurInnnen im Sinne von § 1(2) an.
(2) Sitzungen der Redaktionsversammlung werden vom Redaktionsrat einberufen.
(3) Der Redaktionsversammlung obliegen Abstimmungen zum Redaktionsrat (§7) und zur Chefredaktion (§ 4). Darüberhinaus kann der Redaktionsrat jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche die Redaktionsversammlung einberufen, um über die Entwicklung der taz zu informieren. Die Redaktionsversammlung kann jederzeit Stellungnahmen zu aktuellen Themen der taz-Entwicklung verabschieden, um ihrer Position in den Debatten der Gremien Gehör zu verschaffen.
(4) Die Redaktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Sitzung mindestens drei Werktage (bei Abstimmungen nach § 4 oder 7 mindestens 5 Werktage) vor der Versammlung über die üblichen Wege (Aushang, E-Mail) bekannt gemacht wurde. Teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt sind festangestellte RedakteurInnen, die zum Zeitpunkt der Versammlung in unbezahltem Urlaub, Erziehungsurlaub oder anderweitig für mindestens drei Monate von der Arbeit in der Redaktion befreit sind. Gleiches gilt für RedakteurInnen, die lediglich vertretungshalber für insgesamt weniger als ein Jahr befristet bei der taz beschäftigt sind.
(5) Wer stimmberechtigt ist, aber an der Sitzung nicht teilnehmen kann, kann seine Stimme auf eineN andereN stimmberechtigten RedakteurIn delegieren. Dies muss vor Beginn der Sitzung dem Redaktionsrat schriftlich mitgeteilt werden. Auf eineN anwesendeN RedakteurIn kann lediglich eine Stimme delegiert werden.
(1) Das Redaktionstatut wird zwischen Redaktionsrat und Vorstand vereinbart und gilt, bis es von einer der beiden Seiten gekündigt wird. Das gekündigte Statut gilt solange weiter, bis ein neues Redaktionsstatut in Kraft tritt.
(2) Zwischen Vorstand und Redaktionsrat vereinbarte Änderungen oder Neufassungen des Redaktionsstatuts bedürfen nach § 18(4) der Satzung der taz.die tageszeitung Verlagsgenossenschaft eG der Zustimmung der Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder der taz-Genossenschaft.
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