Zwölfter Prozesstag im Verfahren gegen antifaschistische Ultras

Zu Beginn des zwölften Termins, 28.03.2016, im Prozess gegen antifaschistische Ultras in Bremen, wurde dem Angeklagten Wesley S. zunächst ein Vertreter seines Verteidigers für diesen Verhandlungstag beigeordnet. Sodann erläuterte der Vorsitzende den heutigen Verfahrensablauf.

Zeugin N. Eigentümerin des Blumenkübels Verdener Eck

Es wurde mit der Vernehmung der Zeugin N. begonnen. Die Zeugin ist Anwohnerin am Verdener Eck und sollte zu dem Beweisthema „Blumenkübel“ gehört werden. Sie sagte aus, dass der Blumenkübel aus Plastik gewesen sei und dass sich darin alte Pflanzen befunden hätten, da sie seit dem Winter noch nicht dazu gekommen sei, den Kübel neu zu bepflanzen. Die darin befindliche Erde sei vertrocknet gewesen. Der Kübel sei außerdem lediglich zu maximal zwei Dritteln mit Erde gefüllt gewesen, da die Zeugin einen Gießrand von 5-10 cm gelassen habe. Zu der Frage, ob sie von dem Geschehen etwas mitbekommen habe gab die Zeugin an, dass sie bei dem guten Wetter in dem nach hinten liegenden Garten gesessen habe und nichts von dem Vorfall bemerkt habe. Erst als ihre Tochter nach Hause gekommen sei und gefragt habe, was auf der Straße los gewesen sei, sei sie nach vorne gegangen und habe das Chaos gesehen.

Der Blumenkübel habe ausgekippt auf dem Fußweg gelegen und ein Müllsack sei aufgerissen und der Müll auf dem Fußweg und der Vortreppe verteilt gewesen. Seit dem Vorfall könne nach Ansicht der Zeugin jedoch nicht viel Zeit vergangen sein, da in dem Haus acht Personen lebten und ein ständiges Kommen und Gehen herrsche. Die Tochter müsse somit die Erste gewesen sein, die den Müll vor dem Haus gesehen hatte. Die Zeugin gab weiter an, dass sie dann die Vortreppe und den Fußweg sauber gemacht und den Blumenkübel neu bepflanzt und gegossen habe, sodass er dann ein Gewicht von etwa zehn Kilo gehabt habe. Nach der Bepflanzung sei die Spurensicherung gekommen und noch einmal zwei Polizeibeamte, die den Kübel mit einer Personenwaage wogen, die sie sich von der ebenfalls im Haus wohnenden Schwiegermutter der Zeugin besorgten. Die Zeugin schätzte, dass der Blumenkübel vor der erneuten Bepflanzung und dem Gießen nicht einmal die Hälfte von dem von den Polizeibeamten festgestellten Gewicht gehabt habe. Der Zeugin wurde dann ein Blumenkübel vom Gericht gezeigt und sie bestätigte, dass es sich dabei um den ihr gehörenden Blumenkübel handele. Sie stimmte der weiteren Beschlagnahme zu.

Verteidiger Wesemann gab nach der Zeugenaussage der Zeugin N. als Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO an, dass auf dem Video zu erkennen sei, dass sogar noch weniger Erde in dem Kübel gewesen sei als die Zeugin angegeben hatte. Außerdem las er einen Beweisantrag vor, der im zweiten Teil „Anregungen und Anträge“ enthielt. Er musste zunächst mit dem Vorsitzenden darüber diskutieren, ob es sich hierbei um eine unzulässige Vorwegnahme des Schlussplädoyers handele, durfte den Text dann aber verlesen. Wesemann beantragte, als neues Beweismittel ein Video in den Prozess einzuführen, auf dem zu erkennen sei, wie der im Tatkomplex Verdener Eck vermeintlich Geschädigte F. vor dem Angriff durch den Angeklagten Valentin S. eine flüchtende Person mit einer leeren Bierkiste auf dem Kopf geschlagen und damit zu Boden gestreckt habe. Der Angegriffene habe eine blutende Verletzung am Kinn erlitten. Auf dem Video und daraus gefertigten Lichtbildern sei zu erkennen, dass der Angeklagte die Szene lediglich beobachtete und an dem eigentlichen Angriff nicht beteiligt gewesen sei. Auch solle die Akte aus dem Verfahren gegen den Geschädigten F. wegen des Schlags mit der Bierkiste zugezogen werden.

Gutachten zum Symbol der Schwarzen Sonne

Desweiteren beantragte der Verteidiger, ein historisches Gutachten des Deutschen Historischen Museums in Berlin oder des Kreismuseums Wewelsburg zu dem Symbol der Schwarzen Sonne einzuholen. Er begründete dies damit, dass es sich dabei keinesfalls um ein germanisches Symbol handele, sondern eine Erfindung der Nationalsozialisten sei und erstmals von der SS auf der Wewelsburg als Dekoration verwendet wurde. Es handele sich dabei um eine Darstellung der zwölf Siegrunen bzw. um ein zwölfarmiges Hakenkreuz. Zudem machte der Verteidiger rechtliche Ausführungen zu dem Tatkomplex Wegnahme einer Schwarze Sonne Halskette und zitierte eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1930 und einen Kommentar, nach dem keine Zueignungsabsicht vorliege, wenn der Täter bei der Wegnahme einer Sache vor hatte, die Sache zu zerstören oder wegzuwerfen. Der Angeklagte Valentin S. habe die Kette mit der schwarzen Sonne, die er einem Geschädigten am Bremer Hauptbahnhof entwendet haben soll, in die Weser geworfen und damit nicht die Absicht gezeigt, die Sache wenigstens vorübergehend behalten zu wollen. Der Tatbestand des Diebstahls sei deshalb nicht erfüllt.

Zusammenfassung der Verteidigung zu verschiedenen Tatkomplexen

Auch bezüglich der übrigen Tatvorwürfe trägt der Verteidiger vor, es liege kein Tatverdacht vor. Bei dem Vorfall am Verdener Eck habe der Angeklagte entgegen früheren Vorbringens der Staatsanwaltschaft keine Quarzhandschuhe getragen. Der Blumenkübel habe deutlich weniger als die von der Polizei angegebenen elf Kilo gewogen und der Angeklagte habe den Geschädigten F. damit lediglich an der Schulter, nicht am Kopf getroffen. Die Qualifikation der Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug könne nicht angenommen werden. Bei den Tatkomplexen Bushaltestelle, Kurfürstenallee, Alwinenstraße und Vor dem Steintor könne der Angeklagte nicht als Täter identifiziert werden. Der Täter im Komplex Rostock sei nach den Angaben der Zeug_innen deutlich kleiner als der Angeklagte. Bei dem Tatkomplex Diebsteich sei auf dem Video der Angeklagte zwar zu sehen, jedoch nicht bei der Begehung einer Straftat. Damit blieben nur die von dem Angeklagten bereits eingeräumten Taten übrig.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erwiderte darauf, für ihn stelle sich die Beweislage anders dar. Betreffend den Tatkomplex S-Bahnstation Diepsteich sei die Rechtsprechung des BGH zur Drittortauseinandersetzung zu berücksichtigen. Danach liege in solchen Fällen keine Notwehr vor. Er widersprach der Inaugenscheinnahme des Videos jedoch nicht.

Zeuge Kriminalhauptkommissar Q. Ursprung allen Kübels

Als Nächstes wurde der Zeuge Kriminalhauptkommissar Q. gehört. Er war an den Ermittlungen bezüglich des auf dem Video zu sehenden Blumenkübels beteiligt. Der Zeuge gab an, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Blumenkübel als Schlaginstrument gegen den Geschädigten F. eingesetzt worden sei. Das Wiegen des Kübels habe ein Gewicht von elf Kilo ergeben. Der Vorsitzende hielt ihm vor, im Protokoll stehe zwölf Kilo. Daraufhin korrigierte der KHK seine Angabe. Er beschrieb den Kübel. Dieser sei weiß, aus Plastik und mit Erde gefüllt gewesen. Die Zeuginnen, die beim Wiegen anwesend waren, seien aus dem Haus gekommen. Er und sein Kollege hätten die Personalien nicht aufgenommen, weil die beiden Personen in den Ermittlungen nicht hätten auftauchen wollen. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, der Kübel sei mit frischer Blumenerde locker und etwa zu dreiviertel befüllt gewesen. Die Erde sei nicht durchtränkt und es seien keine Pflanzen darin gewesen. Der Vorsitzende zeigte auch diesem Zeugen den terracotta-farbenen Kübel. Der KHK wiederholte daraufhin, in seiner Erinnerung sei der Blumenkübel weiß gewesen. Die rechteckige Form und die Größe würde allerdings passen. Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, das Video bereits vor den Ermittlungen gesehen zu haben. Der Verteidiger fragte daraufhin noch, ob ihm die aus der rechten Szene stammende Fehlinformation, dass der Blumenkübel aus Ton gewesen sei, bekannt sei. Damit sei die erhebliche Gewichtsangabe zu erklären. Der Zeuge verneinte dies jedoch. Er habe den Kübel selbst auf die Waage gestellt, dieser habe ganz darauf gestanden und der Zeuge habe auch die Anzeige noch vollständig sehen können.

Als Nächstes wurden die Chats aus einem in der Zelle des Angeklagten Valentin S. in der JVA Bremen gefundenen Handys im Wege des Selbstleseverfahrens in den Prozess eingeführt. Die Konversationen über den Nachrichtendienst WhatsApp zwischen den Angeklagten Valentin S. und Wesley S. sollten dabei „das Verhalten des Angeklagten in der JVA“ darstellen, so der Vorsitzende.

Zeuge JVA Beamter W.

Der Zeuge W. wurde gehört. Es handelt sich dabei um den Justizvollzugsbeamten, der das erste Handy in der Zelle des Angeklagten in der JVA Bremen gefunden hatte. Er berichtete, das Handy während einer Haftraumkontrolle auf dem Tisch habe liegen sehen. Es sei an ein Ladekabel angeschlossen gewesen. Auf Nachfrage gab er an, dass die Haftraumkontrollen täglich zwischen 9 und 11 Uhr stattfanden, wenn die Insassen bei der Arbeit seien. Es habe sich bei dem von ihm gefundenen Handy um ein Alcatel gehandelt. Das Handy sei eingeschaltet gewesen. Der Zeuge sagte aus, er habe das Handy sicher gestellt, im Büro abgegeben und eine Meldung geschrieben. Von dort aus würden sichergestellte Gegenstände in die Revision kommen und dem betreffenden Insassen ein Bericht zugestellt. Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, bei der Zelle des Angeklagten handele es sich um eine Einzelzelle, zu der alle Vollzugsbeamt_innen einen Generalschlüssel hätten. Zusätzlich sei die Zelle noch durch einen Riegel gesichert, der vorgeschoben werden könne.

Zeugin JVA Beamtin O.

Dann wurde die Zeugin O. gehört. Sie hatte als Justizvollzugsbeamtin das zweite Handy in der Zelle des Angeklagten gefunden. Im Rahmen einer Haftraumkontrolle habe sie das Handy zwischen der gefalteten Wäsche des Angeklagten in seinem Schrank in einer Socke gefunden. Es sei auch ein Ladegerät dabei gewesen. Es habe sich dabei um ein Handy der Marke Samsung gehandelt, das nicht eingeschaltet gewesen sei. Die Zeugin berichtete, sie habe das Handy in die Revision gebracht, wo es der Habe des Angeklagte zugeführt worden sei. Es sei zudem ein Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden. Der Verteidiger des Angeklagten machte hierzu eine Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO, dass das Ladegerät nicht zu dem Handy gepasst habe und keine SIM-Karte in dem Handy gewesen sei.

Schließlich wurde das Video zum Tatkomplex Verdener Straße zu den Beweisthemen Blumenkübel und Bekleidung des Angeklagten Valentin S. in Augenschein genommen. Aus dem Video wurde fünf Lichtbilder gefertigt, von denen drei den Angeklagten zeigten, wie er die Szene mit der Bierkiste beobachtete. Auch das Video zum Tatkomplex Diepsteich wurde in Augenschein genommen, in dem der Angeklagte Valentin S. mit roten Handschuhen zu erkennen ist. Außerdem zeigte der Vorsitzende noch ein Foto der beiden Angeklagten mit geballten Fäusten vor der JVA Bremen, das von dem beschlagnahmten Handy des Angeklagten Wesley S. aus dem Ordner „Whats App Chat mit Valentin“ stammte.


Arbeitskreis kritischer Jurist_innen  Bremen

Der Prozess wird am Freitag, 13.05.2016, in der Strafkammer des LG Bremen, Raum 218, fortgesetzt.

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