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Todesstrafe

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Dieser Artikel behandelt die Strafe. Zur Erzählung von Georges Simenon siehe Die Todesstrafe, zum TV-Krimi siehe Tatort: Todesstrafe.

Die Todesstrafe ist die Tötung eines Menschen als Strafe für einen in einem Strafgesetz definierten Straftatbestand, dessen er für schuldig befunden wurde. Ihr geht in der Regel ein Todesurteil nach einem Gerichtsverfahren voraus, das mit der Hinrichtung des Verurteilten vollstreckt wird.

Seit Jahrtausenden werden Personen hingerichtet, deren Taten nach kodifizierten Strafbestimmungen als besonders schwere Verbrechen gelten. Ab dem 18. Jahrhundert wurde die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise in Europa in Frage gestellt und einige Staaten schafften die Todesstrafe ab. Ihre allgemeine Abschaffung wurde erstmals 1795 in Frankreich gefordert. Seit 1945 wurde sie von immer mehr Staaten abgeschafft: darunter Deutschland mit Art. 102 des Grundgesetzes, die Schweiz mit Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung und Österreich mit Art. 85 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Heute ist die Todesstrafe ethisch, strafrechtlich und praktisch umstritten; sie gilt vielfach als unvereinbar mit den Menschenrechten. Viele Nichtregierungsorganisationen setzen sich für ihre weltweite Abschaffung ein. Als Schritt zu diesem Ziel fordert die Generalversammlung der Vereinten Nationen seit 2007, Hinrichtungen weltweit auszusetzen (Moratorium).[1]

Status der Todesstrafe in allen Staaten:
  • vollständig abgeschafft
  • nur in Sonderstrafverfahren (z. B. Kriegsrecht)
  • Hinrichtungsstopp
  • angewandt

Definition

Cesare Beccaria, Dei delitti e delle pene

Die Todesstrafe setzt durch Strafgesetze definierte Straftatbestände voraus, für die sie vorgesehen ist, sowie die gesetzmäßige Inhaftierung, Überführung und Verurteilung des Täters. Das gesamte Verfahren müssen dazu beauftragte und legitimierte Vertreter eines Staates mit einem dort gültigen und funktionierenden Rechtssystem vollziehen. Das setzt Ordnungs- und Herrschaftsstrukturen voraus, darunter eine Legislative und Exekutive mit einem Gewaltmonopol und einer irgendwie gearteten Verfassung, die die meisten Staaten – unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwirklichung von Demokratie – durch Bezug auf den Volkswillen legitimieren.

Die meisten Staaten erlauben ihrer Exekutive unter bestimmten gesetzlich definierten Umständen zur akuten Notwehr und in Notstand-Situationen auch gezielte Tötungen ohne vorherige Rechtsverfahren und Todesurteile; so auch völkerrechtlich legitimiertes Töten im Krieg. Private, nicht gesetzlich autorisierte Tötungen mutmaßlicher oder tatsächlicher Straftäter, etwa durch Lynchjustiz, gelten in Rechtsstaaten als Mord.

Neben illegalen Hinrichtungen durch nicht autorisierte Personen gibt es auch Hinrichtungen durch Staatsvertreter mit fraglicher oder fehlender Gesetzesgrundlage. So erteilen manche Regierungen illegale Tötungsaufträge, selbst in Staaten, die die Todesstrafe verboten und die Charta der Vereinten Nationen unterzeichnet haben, und lassen vermeintliche oder tatsächliche Regimegegner, Terroristen oder Kriminelle ohne Gerichtsverfahren hinrichten. Militär-, Polizei- oder Geheimdienstvertreter handeln dabei unter Umständen eigenmächtig, etwa weil die Regierung bestehende Gesetze nicht durchsetzt, berufen sich auf eine angebliche Notwehrsituation und erhalten nachträglich staatliche Rückendeckung dafür. Solche außerrechtlichen, summarischen und willkürlichen Hinrichtungen werden nach rechtsstaatlichen Maßstäben wie Justizmorde bewertet. Die schwierige Unterscheidung legaler Todesurteile von Tötungen auf ungesicherter Rechtsbasis trägt dazu bei, dass die Todesstrafe insgesamt ethisch und gesellschaftspolitisch in Frage gestellt wird.[2]

Straftatbestände

Die im gewöhnlichen Strafrecht verankerte Todesstrafe wird meist für Mord verhängt. In manchen Staaten werden auch weitere direkte und indirekte Verbrechen gegen Leib und Leben von Personen mit dem Tod bestraft:

Wirtschaftliche Vergehen:

Der Irak bestrafte bis 2003 mit dem Tod:

  • öffentliche Beleidigung des Präsidenten,
  • doppelte Mitgliedschaft in politischen Parteien.

In manchen islamischen Staaten gelten folgende Tatbestände als todeswürdige Vergehen:

Viele Staaten bestrafen nach ihrem Kriegsrecht folgende Tatbestände mit dem Tod:

Internationale und europäische Rechtslage

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Artikel 6 Absatz 2) gestattet die Verhängung der Todesstrafe nur für schwerste Verbrechen, nur aufgrund von Gesetzen, die zur Tatzeit in Kraft waren, und nur, wenn diese den Bestimmungen des Paktes zur Verhütung und Bestrafung von Völkermord nicht widersprechen. Sie darf nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eines zuständigen Gerichts vollstreckt werden. Das Zweite Fakultativprotokoll zu diesem Pakt vom 15. Dezember 1989 bestimmt in Artikel 1:

„1. Niemand, der der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.
2. Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen.“[5]

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen bestimmt in Artikel 37:

„Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden.“

Fast alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (UNO) haben diese Konvention unterzeichnet. Einige lassen dennoch zur Tatzeit Minderjährige hinrichten: Demokratische Republik Kongo, Iran, Jemen, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien und der Sudan.[6] In Somalia werden Jugendliche durch nichtstaatliche Schariagerichte hingerichtet. Dem treten die UN-Menschenrechtskommission und Staatengruppen entgegen, die internationale Rechtsnormen auch gegen nationale Souveränität durchzusetzen versuchen.

Das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aus dem Jahr 1983 enthält die Abschaffung der Todesstrafe im gewöhnlichen Strafrecht, das 13. Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2002 enthält auch die Abschaffung im Kriegsrecht. 43 der 47 Mitgliedsstaaten des Europarates haben das 13. Zusatzprotokoll ratifiziert.[7] 2010 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Al-Saadoon und Mudfhi gegen Vereinigtes Königreich, dass die Todesstrafe Art. 3 der EMRK widerspreche.[8] Die Europäische Union (EU) hat die vollständige Abschaffung der Todesstrafe wie auch die Einhaltung der Menschenrechte in den Kopenhagener Kriterien zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten gemacht. Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet die Todesstrafe. Artikel 53 legt ferner fest, dass die Charta keinen verbesserten Schutz der Menschenrechte durch nationale Verfassungen oder die Europäische Menschenrechtskonvention einschränken kann. Gemäß Artikel 52 können Grundrechte nur im Einklang mit dieser Charta aufgehoben werden. Demnach ist das Recht auf Leben in der EU dreifach geschützt: durch nationale Verfassungen, EMRK und Charta, wobei das für Beschuldigte günstigste Recht anzuwenden ist (Meistbegünstigungsklausel).[9]

Aktuelle Verbreitung

Gesamtzahlen

Laut Amnesty International warten gegenwärtig (Stand: Ende 2015) mindestens 20.292[10] zum Tod verurteilte Menschen auf ihre Hinrichtung. Aufgrund fehlender Angaben einiger Staaten – gegenwärtig Ägypten, Volksrepublik China, Libyen, Malaysia, Nordkorea, Singapur, Syrien, Vietnam und Weißrussland – geben die Jahresberichte von Amnesty nur die registrierten Zahlen zu gefällten und vollstreckten Todesurteilen an. Diese sind nur ein Bruchteil der tatsächlich jedes Jahr Hingerichteten.

Jahr Hinrichtungen Todesurteile Exekutierende Staaten[11]
2015[12] 000000000001634.00000000001.634 000000000001998.00000000001.998 25 von 198
2014[13] 0.607 000000000002466.00000000002.466 22 von 198
2013[14] 0.778 000000000001925.00000000001.925 22 von 198
2012[15] 0.682 000000000001722.00000000001.722 21 von 198
2011[16] 0.676 000000000001923.00000000001.923 20 von 198
2010[17] 0.527 000000000002024.00000000002.024 23 von 197
2009[18] 0.714 000000000002001.00000000002.001 19 von 197
2008[19] 000000000002390.00000000002.390 000000000008864.00000000008.864 25 von 197
2007[20] 000000000001252.00000000001.252 000000000003347.00000000003.347 24 von 197
2006[21] 000000000001591.00000000001.591 000000000003861.00000000003.861 25 von 197
2005[22] 000000000002148.00000000002.148 000000000005186.00000000005.186 20 von 197
2004[23] 000000000003797.00000000003.797 000000000007395.00000000007.395 25 von 197
2003[24] 000000000001146.00000000001.146 000000000002756.00000000002.756 28 von 197
2002[25] 000000000001526.00000000001.526 000000000003248.00000000003.248 31 von 197
2001[26] 000000000003048.00000000003.048 000000000005256.00000000005.256 31 von 197
2000[27] 000000000001457.00000000001.457 000000000003058.00000000003.058 28 von 197
1999[28] 000000000001813.00000000001.813 000000000003857.00000000003.857 31 von 197
1998[29] 000000000001625.00000000001.625 000000000003899.00000000003.899 37 von 197
1997[30] 000000000002375.00000000002.375 000000000003707.00000000003.707 40 von 197
1996[31] 000000000004272.00000000004.272 000000000007107.00000000007.107 39 von 197
1995[32] 000000000002931.00000000002.931 000000000004165.00000000004.165 41 von 197
1994[33] 000000000002331.00000000002.331 000000000004032.00000000004.032 37 von 197
1993[34] 000000000001831.00000000001.831 000000000003760.00000000003.760 32 von 197
1992[35] 000000000001702.00000000001.702 000000000002697.00000000002.697 35 von 197

Die meisten Exekutionen gab es 2012 in folgenden Einzelstaaten:[36]

  • Volksrepublik China: mehrere Tausend. Die letzten bekannten Schätzungen für 2009 reichten von mindestens 1700[37] bis zu über 5000.[38] Amnesty verzichtet seither auf Schätzungen zu China.
  • Iran: 314 (2011: 360, 2010: 252+)
  • Irak: 129 (68, 1)
  • Saudi-Arabien: 79 (82, 27)
  • USA: 43 (43, 46)
  • Jemen: 28 (41, 53)

1976 hatten 16 Staaten die Todesstrafe abgeschafft. Seit 1990 haben über 40 Staaten die Todesstrafe aus ihrem Gesetz gestrichen, durchschnittlich etwa drei pro Jahr, zuletzt 2016 Nauru. Gambia, Papua-Neuguinea und die Philippinen haben die dort bereits abgeschaffte Todesstrafe seit 1985 wieder eingeführt. In den Philippinen wurde sie seitdem neun Mal angewandt, jedoch 2006 erneut abgeschafft.[39]

Pakistan vollstreckt Todesurteile wieder seit dem Massaker von Peschawar 2014.[40]

Amnesty beurteilt die Gesamtentwicklung als unumkehrbaren Trend zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe.Quelle/Beleg?

Staatenliste

In der folgenden Länderliste sind insgesamt 198 Staaten aufgeführt (Stand 3. März 2015):[41]

  • 102 Staaten, in denen die Todesstrafe vollständig abgeschafft ist.
  • 06 Staaten, in denen die Todesstrafe nur in Sonderstrafverfahren (z. B. Kriegsrecht) existiert.
  • 34 Staaten mit einem Hinrichtungsstopp.
  • 56 Staaten, die die Todesstrafe auch im gewöhnlichen Strafrecht haben und anwenden.
Staat (Stand 3. März 2015)[42][43][44] Abschaffung Abschaffung auch
im Ausnahmerecht
Letzte
Hinrichtung
AlbanienAlbanien Albanien 2000 2007 1995
AndorraAndorra Andorra 1990 1990 1943
AngolaAngola Angola 1992 1992 Keine Angabe
ArgentinienArgentinien Argentinien 1984 2008 1916
ArmenienArmenien Armenien 2003 2003 1992
AserbaidschanAserbaidschan Aserbaidschan 1998 1998 1992
AustralienAustralien Australien 1984 1985 1967[45]
BelgienBelgien Belgien 1996 1996 1950
BeninBenin Benin 2012 2012 1987
BhutanBhutan Bhutan 2004 2004 1974
Bosnien und HerzegowinaBosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina 1997 2001 keine
BulgarienBulgarien Bulgarien 1998 1998 1989
BurundiBurundi Burundi 2009 2009 2000
BolivienBolivien Bolivien 1997 2009 1974
CookinselnCookinseln Cookinseln 2007 2007 keine
Costa RicaCosta Rica Costa Rica 1882 1882 1859
DanemarkDänemark Dänemark 1933 1978 1950
Deutschland BundesrepublikBundesrepublik Deutschland BR Deutschland 1949 1949 keine
Deutschland Demokratische Republik 1949DDR Deutsche Demokratische Republik 1987 1987 1981
Dominikanische RepublikDominikanische Republik Dominikanische Republik 1966 1966 1966
DschibutiDschibuti Dschibuti 1995 1995 keine
EcuadorEcuador Ecuador 1906 1906 1884
ElfenbeinküsteElfenbeinküste Elfenbeinküste 2000 2000 keine
EstlandEstland Estland 1998 1998 1991
FinnlandFinnland Finnland 1949 1972 1944
FrankreichFrankreich Frankreich 1981 1981 1977
FidschiFidschi Fidschi 1979 2015[46] keine
GabunGabun Gabun 2010 2010 1981
GeorgienGeorgien Georgien 1997 1997 1995
GriechenlandGriechenland Griechenland 1993 2004 1972
Guinea-BissauGuinea-Bissau Guinea-Bissau 1993 1993 1986
HaitiHaiti Haiti 1987 1987 1972
HondurasHonduras Honduras 1956 1956 1940
IrlandIrland Irland 1990 1990 1954
IslandIsland Island 1928 1928 1830
ItalienItalien Italien 1947 1994 1947
KambodschaKambodscha Kambodscha 1989 1989 1989
KanadaKanada Kanada 1976 1998 1962
Kap VerdeKap Verde Kap Verde 1981 1981 1835
KirgisistanKirgisistan Kirgisistan 2007 2007 keine
KiribatiKiribati Kiribati 1979 1979 keine
Kongo RepublikRepublik Kongo Republik Kongo 2015[47] 2015 1982
KolumbienKolumbien Kolumbien 1910 1910 1909
KroatienKroatien Kroatien 1990 1990 1973
LettlandLettland Lettland 1999 2012 1996
LiechtensteinLiechtenstein Liechtenstein 1987 1987 1785
LitauenLitauen Litauen 1998 1998 1995
LuxemburgLuxemburg Luxemburg 1979 1979 1949
MadagaskarMadagaskar Madagaskar 2014 2014 1958
MaltaMalta Malta 1971 2000 1943
MarshallinselnMarshallinseln Marshallinseln 1986 1986 keine
MauritiusMauritius Mauritius 1995 1995 1987
MazedonienMazedonien Mazedonien 1991 1991 1988
MexikoMexiko Mexiko 1976 2005 1961
Mikronesien Foderierte StaatenMikronesien Mikronesien 1986 1986 keine
MoldawienMoldawien Moldawien 1995 1995 1985
MonacoMonaco Monaco 1962 1962 1847
MontenegroMontenegro Montenegro 2002 2002 1992
MosambikMosambik Mosambik 1990 1990 1986
NamibiaNamibia Namibia 1990 1990 1988
NauruNauru Nauru 2016 2016 keine
NepalNepal Nepal 1990 1997 1979
NeuseelandNeuseeland Neuseeland 1961 1989 1957
NicaraguaNicaragua Nicaragua 1979 1979 1930
NiederlandeNiederlande Niederlande 1870 1982 1952
NiueNiue Niue 2004 2004 Keine Angabe
NorwegenNorwegen Norwegen 1905 1979 1948
OsterreichÖsterreich Österreich 1950 1968 1950
OsttimorOsttimor Osttimor 1999 1999 keine
PalauPalau Palau 1994 1994 keine
PanamaPanama Panama 1922 1922 1903
ParaguayParaguay Paraguay 1992 1992 1928
PhilippinenPhilippinen Philippinen 2006, 1987–1993 2006 2000
PolenPolen Polen 1997 1997 1988
PortugalPortugal Portugal 1867 1976 1846
RuandaRuanda Ruanda 2007 2007 1998
RumänienRumänien Rumänien 1990 1990 1989
SalomonenSalomonen Salomonen 1966 1978 keine
SamoaSamoa Samoa 2004 2004 keine
San MarinoSan Marino San Marino 1848 1865 1468
Sao Tome und PrincipeSão Tomé und Príncipe São Tomé und Príncipe 1990 1990 keine
SchwedenSchweden Schweden 1921 1972 1910
SchweizSchweiz Schweiz 1942 1992 1944
SenegalSenegal Senegal 2004 2004 1967
SerbienSerbien Serbien 2002 1995 1992
SeychellenSeychellen Seychellen 1993 1993 keine
SlowakeiSlowakei Slowakei 1990 1990 1989
SlowenienSlowenien Slowenien 1989 1989 1959
SpanienSpanien Spanien 1978 1995 1975
SudafrikaSüdafrika Südafrika 1995 1997 1991
SurinameSuriname Suriname[48] 2015 2015 1982
TogoTogo Togo[49] 2009 2009 1978
TschechienTschechien Tschechien 1990 1990 1989
TurkeiTürkei Türkei 2002 2004 1984
TurkmenistanTurkmenistan Turkmenistan 1999 1999 1997
TuvaluTuvalu Tuvalu 1978 1978 keine
UkraineUkraine Ukraine 1999 1999 1997
UngarnUngarn Ungarn 1990 1990 1989
UruguayUruguay Uruguay 1907 1907 1905
UsbekistanUsbekistan Usbekistan 2008 2008 2005
VanuatuVanuatu Vanuatu 1980 1980 keine
VatikanstadtVatikanstadt Vatikanstadt 1969 1969 keine
VenezuelaVenezuela Venezuela 1863 1863 Keine Angabe
Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich 1973 1998 1964
Zypern RepublikZypern Zypern 1983 2002 1962
BrasilienBrasilien Brasilien[50] 1891 1945[51]; 1978[52]; nicht[53] 1876
ChileChile Chile 2001 nicht 1985
El SalvadorEl Salvador El Salvador 1983 nicht 1973
IsraelIsrael Israel 1954 nicht 1962
KasachstanKasachstan Kasachstan 2007 nicht 2003
PeruPeru Peru 1979 nicht 1979
AlgerienAlgerien Algerien nicht nicht 1993
BruneiBrunei Brunei nicht nicht 1957
Burkina FasoBurkina Faso Burkina Faso nicht nicht 1988
EritreaEritrea Eritrea nicht nicht 1989
GhanaGhana Ghana nicht nicht 1993
GrenadaGrenada Grenada nicht nicht 1978
KamerunKamerun Kamerun nicht nicht 1997
KeniaKenia Kenia nicht nicht 1987
LaosLaos Laos nicht nicht 1989
LiberiaLiberia Liberia nicht nicht 2000
MalawiMalawi Malawi nicht nicht 1992
MaledivenMalediven Malediven nicht nicht 1952
MaliMali Mali nicht nicht 1980
MarokkoMarokko Marokko nicht nicht 1993
MauretanienMauretanien Mauretanien nicht nicht 1987
MongoleiMongolei Mongolei nicht[54] 2016[55] nicht 2008
MyanmarMyanmar Myanmar nicht nicht 1993
NigerNiger Niger nicht nicht 1976
Papua-NeuguineaPapua-Neuguinea Papua-Neuguinea nicht nicht 1950
RusslandRussland Russland nicht nicht 1996
SambiaSambia Sambia nicht nicht 1997
Sierra LeoneSierra Leone Sierra Leone nicht nicht 1998
Sri LankaSri Lanka Sri Lanka nicht nicht 1976
Korea SudSüdkorea Südkorea nicht nicht 1997
SimbabweSimbabwe Simbabwe[56] nicht nicht 2003
SwasilandSwasiland Swasiland nicht nicht 1983
SyrienSyrien Syrien nicht nicht 2010
TadschikistanTadschikistan Tadschikistan nicht nicht 2004
TansaniaTansania Tansania nicht nicht 1995
TongaTonga Tonga nicht nicht 1982
TunesienTunesien Tunesien nicht nicht 1991
Zentralafrikanische RepublikZentralafrikanische Republik Zentralafrikanische Republik nicht nicht 1981
AfghanistanAfghanistan Afghanistan nicht nicht 2013
AgyptenÄgypten Ägypten nicht nicht 2011
Antigua und BarbudaAntigua und Barbuda Antigua und Barbuda nicht nicht 1991
ÄquatorialguineaÄquatorialguinea Äquatorialguinea nicht nicht 2010
AthiopienÄthiopien Äthiopien nicht nicht 2007
BahamasBahamas Bahamas nicht nicht 2000
BahrainBahrain Bahrain nicht nicht 2010
BangladeschBangladesch Bangladesch nicht nicht 2015
BarbadosBarbados Barbados nicht nicht 1984
BelizeBelize Belize nicht nicht 1985
BotswanaBotswana Botswana nicht nicht 2013
China VolksrepublikVolksrepublik China Volksrepublik China nicht nicht 2015
TaiwanRepublik China (Taiwan) Taiwan nicht nicht 2013
DominicaDominica Dominica nicht nicht 1986
GambiaGambia Gambia nicht nicht 2012
GuatemalaGuatemala Guatemala nicht nicht 2000
GuineaGuinea Guinea nicht nicht 2001
GuyanaGuyana Guyana nicht nicht 1997
IndienIndien Indien nicht nicht 2013
IndonesienIndonesien Indonesien nicht nicht 2015
IrakIrak Irak nicht nicht 2014
IranIran Iran nicht nicht 2015
JamaikaJamaika Jamaika nicht nicht 1988
JapanJapan Japan nicht nicht 2016
JemenJemen Jemen nicht nicht 2013
JordanienJordanien Jordanien nicht nicht 2015
KatarKatar Katar nicht nicht 2001
KomorenKomoren Komoren nicht nicht 1997
Kongo Demokratische RepublikDemokratische Republik Kongo Demokratische Republik Kongo nicht nicht 2003
KubaKuba Kuba nicht nicht 2003
KuwaitKuwait Kuwait nicht nicht 2013
LesothoLesotho Lesotho nicht nicht 1984
LibanonLibanon Libanon nicht nicht 2004
LibyenLibyen Libyen nicht nicht 2010
MalaysiaMalaysia Malaysia nicht nicht 2013
NigeriaNigeria Nigeria nicht nicht 2013
Korea NordNordkorea Nordkorea nicht nicht 2015
OmanOman Oman nicht nicht 2001
PakistanPakistan Pakistan nicht nicht 2015
Palastina AutonomiegebietePalästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete nicht nicht 2014[57] (Hamas in Gaza)[58]
2005 (Palästinensische Autonomiebehörde)
Saudi-ArabienSaudi-Arabien Saudi-Arabien nicht nicht 2015
SingapurSingapur Singapur nicht nicht 2014
SomaliaSomalia Somalia nicht nicht 2013
Saint Kitts NevisSt. Kitts und Nevis St. Kitts und Nevis nicht nicht 2008
Saint LuciaSt. Lucia St. Lucia nicht nicht 1995
Saint Vincent GrenadinenSt. Vincent und die Grenadinen St. Vincent und die Grenadinen nicht nicht 1995
SudanSudan Sudan nicht nicht 2013
Sudan SudSüdsudan Südsudan nicht nicht 2013
ThailandThailand Thailand nicht nicht 2009
Trinidad und TobagoTrinidad und Tobago Trinidad und Tobago nicht nicht 1999
TschadTschad Tschad nicht nicht 2003
UgandaUganda Uganda nicht nicht 2003
Vereinigte Arabische EmirateVereinigte Arabische Emirate Vereinigte Arabische Emirate nicht nicht 2012
Vereinigte StaatenVereinigte Staaten Vereinigte Staaten nicht nicht 2017
VietnamVietnam Vietnam nicht nicht 2013
WeissrusslandWeißrussland Weißrussland nicht nicht 2014

Für und Wider

Die Todesstrafe wird in der Regel wie folgt begründet:

  • Sie sei die einzige gerechte Vergeltung für die schwersten Verbrechen.
  • Nur sie schütze die Allgemeinheit wirksam vor dem Täter (Spezialprävention).
  • Sie sei zur Abschreckung möglicher anderer Verbrecher notwendig (Generalprävention).
  • Sie sei von einer Bevölkerungsmehrheit gewollt.
  • Sie sei kostengünstiger als lebenslange Haftstrafen.

Häufige Ablehnungsgründe lauten:

  • Vergeltung sei eine Form der Rache. Diese dürfe in Rechtsstaaten keine Rolle spielen.
  • Die Todesstrafe sei staatlich legitimierter Mord, untergrabe das Recht und erhöhe so das Gewaltpotential der Gesellschaft.
  • Sie verfehle den Abschreckungszweck.
  • Sie gebe dem Täter keine Chance zu Einsicht und Besserung.
  • Justizirrtum und Missbrauch seien dabei nie auszuschließen.[59]

Vergeltung

Wer Menschen ermordet, soll dafür mit seinem Leben bezahlen: Dies empfinden viele Menschen als die einzig angemessene Vergeltung. Dahinter steht das alte Ius talionis, das eine Gleichwertigkeit von Tat und Strafe fordert und so die wahllose Blutrache auf das Töten des Täters begrenzen sollte. Es war in fast allen Kulturen und Religionen des Altertums mit dem Gedanken einer Sühne verbunden. Auf diese Idee beziehen sich auch neuzeitliche Strafzwecktheorien, die den Strafzweck nicht an Resozialisierung orientieren.[60] Dazu führte Immanuel Kant aus:

„Hat er aber gemordet so muß er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung, als durch den am Täter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Misshandlung, welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte, befreieten Tod.“[61]

Nur der Tod des Mörders könne also eine gleichartige, der Tat angemessene Gerechtigkeit wiederherstellen. Dabei fragte Kant ebenso wenig wie frühere Rechtsphilosophen nach Kriterien für seine individuelle Schuld.[62]

Solchen Befürwortern gilt die Todesstrafe als objektive Notwendigkeit: Der Staat müsse Gerechtigkeit für alle schützen und durchsetzen, indem er sie am Täter vollziehe, auch wenn Opferangehörige die Todesstrafe nicht verlangten. Denn ein Verbrechen breche nicht nur ein Einzelgesetz, sondern stelle die Rechtsordnung insgesamt in Frage. Um deren Anspruch auf Allgemeingültigkeit zu wahren, müsse die Strafe das Verbrechen sühnen. Daher müsse ein Mörder eben nicht nur mit seiner Freiheit, sondern auch mit seinem Leben für das Zerstören von Leben anderer haften.[63] Dies sei auch für Opferangehörige die einzig angemessene Form einer Genugtuung, da der Lebensverlust unersetzbar sei. Nur so könnten sie mit dem Verbrechen innerlich abschließen.

Gegen diese Begründungen wird eingewandt: Das Vergeltungsprinzip – Tötung als Ausgleich für Tötung – lasse sich nicht logisch durchführen, da danach Mörder ermordet, Totschläger totgeschlagen und auch die, die jemand fahrlässig getötet haben, getötet werden müssten. In der Realität wird die Todesstrafe jedoch meist nur bei Mördern verlangt und oft zusätzlich begrenzt auf besonders schwere Fälle wie Kindes-, Sexual-, Raub-, Polizisten- oder Massenmord. Bei Räubern, Vergewaltigern usw. wird keine gleichartige Schadenszufügung gefordert, da diese auch in Staaten mit einer gesetzlichen Todesstrafe als Unrecht gilt.[64] Dies verweise darauf, dass das Strafmaß nach der individuellen Schuld des Täters bemessen werden müsse und nicht die Tat spiegeln könne. Ein Verbrechen lasse sich nicht durch Beseitigen des Täters „sühnen“, sondern nur durch einen Ausgleich für die Tat, also Schadensbegrenzung für die Opfer und die Gesellschaft. Ein schuldfähiger Täter könne zu diesem Ausgleich nur beitragen, wenn er am Leben bleibe.[65] Gerade weil der Tod im Unterschied zu anderen Strafen eine endgültige Qualität habe, scheide er aus den zulässigen Strafarten aus. Weil im Rechtsstaat das Leben und Zusammenleben Aller als höchster Wert gelten und zu schützen seien, dürften seine Vertreter keinen Verbrecher mit dem Tod bestrafen, um sich nicht mit dem auf eine Stufe zu stellen, der diese Werte missachte. Staaten seien von fehlbaren Menschen geschaffen, die sich nicht anmaßen dürften, perfekte „Gerechtigkeit“ herzustellen. Die Todesstrafe sei ein archaisches Relikt vergangener Rechtsauffassungen, das gesellschaftliche Rachebedürfnisse befriedige und sie zugleich verschleiere. Sie stelle die Rechtsstaatlichkeit und ihre Wertgrundlagen insgesamt in Frage.[66]

Sowohl Befürworter wie Gegner der Todesstrafe beziehen sich also auf eine Gerechtigkeitsidee und auf sozialpsychologische Aspekte.[67] Befragte Opferangehörige in den USA, die der Hinrichtung des Täters zusahen, bestreiten, dass diese ihr Gerechtigkeitsgefühl befriedigt habe. Manche Angehörige von Mordopfern lehnen die Todesstrafe ab und versuchen den Verlust gemeinsam mit anderen Opferangehörigen zu verarbeiten.[68]

Schutz vor dem Täter

Manche Befürworter der Todesstrafe argumentieren, dass diese die Gesellschaft besonders wirkungsvoll, da unwiderruflich, vor weiteren Verbrechen des Täters schütze. Da bei Haftstrafen Ausbrüche oder verfrühte Haftentlassungen durch Fehlgutachten möglich seien, hindere nur seine Hinrichtung einen Täter wirksam an weiteren Straftaten. Gegner verweisen darauf, dass inhaftierte Todeskandidaten bis zu ihrer Hinrichtung im Prinzip ebenso ausbrechen könnten wie andere inhaftierte Straftäter, bei letzteren deswegen aber keine Todesstrafe gefordert wird. Auch sei der Sicherheitsstandard vieler Haftanstalten inzwischen so hoch, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe die Gesellschaft ebenso vor Wiederholungstätern schütze. Sie verweisen auf statistische Untersuchungen, wonach gerade Mörder sehr selten erneut straffällig werden.[69]

Oft wird eine schnell ausgeführte Todesstrafe, etwa durch ein Standgericht, als staatliche Notwehr gerechtfertigt und mit polizeilichen Sonderrechten wie dem „finalen Rettungsschuss“ verglichen. Dies gilt heute besonders für Fälle von Terrorismus: Auch bereits inhaftierte Täter bedrohten den Staat, da andere sie freizupressen versuchen könnten und ihre Gewalt dabei eskalieren könne. Erfolgreich freigepresste Täter könnten neue Verbrechen begehen und immer mehr Anhänger dazugewinnen. Dagegen sei ein „kurzer Prozess“ der beste Schutz.

Viele Juristen, nicht nur Gegner der Todesstrafe, bestreiten, dass festgenommene Täter die Rechtsordnung noch akut gefährden. Sie bewerten so gerechtfertigte Todesstrafen als Justizmorde: „Todesstrafe als wirksames Mittel gegen Freipresserei müßte dann gleich schon den Rechtsstaat durchs Standrecht ersetzen“.[70] Wer die Gesellschaft durch Beseitigen der Mörder schützen wolle, könne dies dann auch für andere Verbrecher verlangen und hebe damit jeden Unterschied zwischen Recht und Unrecht auf. Bestrafung von möglichen, aber noch nicht eingetretenen Folgen sei eine Abkehr von wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien zugunsten eines unerklärten Krieges gegen Kriminelle, in dem nicht mehr zwischen Mördern, Richtern und Henkern unterschieden werden könne. Damit werde der vorgebliche Zweck der Prävention verfehlt, weil die fehlende Aussicht auf ein faires Gerichtsverfahren andere darin bestärke, Mord als zum Selbstschutz mögliches Mittel zu betrachten und so die allgemeine Rechtsunsicherheit vermehre.[71] Wer Todesstrafe, Folter und Standrecht gegen Terroristen verlange, unterstütze ihre Methoden und Ziele, da dann die Gesellschaft dem Zerrbild gleiche, das sie von ihr zeichneten.[72]

Abschreckung

Befürworter führen oft an, erst die Hinrichtung überführter Täter wirke mittelbar abschreckend auf mögliche andere Täter und halte sie wirksamer von Straftaten ab als angedrohte Freiheitsstrafen. Einige sehen darin den einzigen Weg, einer allgemeinen Zunahme von Gewaltverbrechen und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. Fehle die schwerstmögliche Strafe in der Palette der Strafandrohungen, stelle dies die Wirkung und Glaubwürdigkeit des staatlichen Rechtsschutzes insgesamt in Frage.

Diese Annahmen sind bisher empirisch nirgends nachgewiesen worden. In keinem Staat der Welt belegen Statistiken einen Zusammenhang zwischen Todesstrafe und Zahl der Kapitalverbrechen. In vielen Staaten, die die Todesstrafe abschafften, nahmen Morde danach statistisch nicht merklich zu, sondern oft sogar ab. In Staaten ohne Todesstrafe liegen die Mordraten anteilig vergleichsweise niedriger als in – oft direkt benachbarten – Staaten mit Todesstrafe.[73] Vergleichende empirische Forschung in den USA und Deutschland belegte 1976, 1984 und 1987: Je häufiger ein Staat die Todesstrafe anwendet, desto größer ist der Anteil der Gewaltverbrechen an den Straftaten. Familienangehörige, die öfter Körperstrafen ausübten oder erfuhren, bejahen öfter die Todesstrafe. Die Brutalisierungstheorie deutet dies als verrohende Wirkung der Todesstrafe.[74]

Mörder (außer Sexual- und Raubmörder) sind statistisch viel seltener vorbestraft und werden seltener erneut straffällig als andere Straftäter. Noch nicht gefasste Mörder begehen jedoch in Staaten mit Todesstrafe öfter weitere Straftaten, um nicht gefasst und verurteilt zu werden.[75] Die meisten Tötungsdelikte geschehen unter Angehörigen und in Privatbeziehungen, in Extremsituationen und im Zustand eines emotionalen Affektes oder bei anderen irrationalen Geisteszuständen, bei denen ruhiges Überlegen und Bedenken der Tatfolgen ausgeschaltet sind.[76] In diesen Zustand könne grundsätzlich jeder Mensch geraten. Nicht bestimmte Tätereigenschaften, sondern Gewalt fördernde Umstände und ihre Verkettung seien meist dafür verantwortlich. Würden diese im Strafrecht angemessen berücksichtigt, entfiele das Abschreckungsargument, da dann viel eher die Reduktion gesellschaftlicher Gewaltursachen in den Vordergrund rücken müsse.

Ein weiterer Einwand lautet: Für einen möglichst wirksamen Abschreckungseffekt müssten Hinrichtungen öffentlich stattfinden und von modernen Massenmedien übertragen werden. Dies verbieten Rechtsstaaten jedoch als Verletzung der Menschenwürde von Tätern und Zuschauern. Diese Verbotsbegründung müsse auch für heimliche oder nur den Opferangehörigen bekanntgegebene Hinrichtungen gelten. Diese Inkonsequenz zeige, dass das Abschreckungsargument großenteils vorgeschoben sei.[77] Der Strafrechtler Rudolf Sieverts verwies auf historische Chroniken, wonach sich kriminelle Tendenzen bei Zuschauern öffentlicher Hinrichtungen verstärkt hätten, so dass zunehmend nichtöffentlich hingerichtet wurde: „Die Annahme einer generalabschreckenden Wirkung der Todesstrafe ist also als eine Illusion erwiesen. Es gibt wenig derartig gesicherte Erkenntnisse in der Kriminologie.“[78]

Schon im 19. Jahrhundert argumentierten Gegner der Todesstrafe: Solle diese von Tötungsdelikten abschrecken, dann bedeute jedes weitere Kapitalverbrechen ihr Versagen. Ihr Vollzug bestrafe den Täter dann für die künftigen Taten anderer mit: Wie bei der Sippenhaft werde so der Strafzweck der gerechten Vergeltung am Täter verfehlt. Vergeltung einer Einzeltat und Abschreckung anderer Taten seien somit unvereinbare Strafziele.[79]

Der Rechtsphilosoph Robert Spaemann sieht keinen Grund, die Todesstrafe abzulehnen, falls ein Staat nur so künftige Verbrechen verhüten könnte. Doch wer einen Mord vorhabe, pflege nicht das Strafmaß zu bedenken, sondern versuche jeder angedrohten Strafe zu entgehen. Die Abschreckungstheorie könne daher keinen zwingenden Grund dafür angeben, inwiefern die staatliche Tötung eines Menschen das Gemeinwohl besser schütze als die lebenslange Freiheitsstrafe.[80]

Ralf Rother verweist darauf, dass das Abschreckungsargument auf einer Nützlichkeitserwägung beruht. Werde die Todesstrafe nur wegen ihrer Wirkungslosigkeit abgeschafft, dann bleibe das vermeintliche Recht des Staates auf gewaltsame Ahndung von Verbrechen, auch mit Urteilen über Leben und Tod, unangetastet. Damit werde indirekt eingeräumt, dass sowohl Beibehaltung wie Abschaffung der Todesstrafe auf politischen und kulturellen, nicht ethischen, philosophischen und juristischen Gründen beruhe. Erst wenn Staaten ausdrücklich das Strafen mit Gewalt und dem Tod aus ihrer Souveränität ausschlössen, sei die Todesstrafe prinzipiell und irreversibel abgelehnt.[81]

Diesen prinzipiellen Ausschluss vertritt die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD). Ihr Sprecher Wolfgang Huber argumentiert: Weil alles Leben von Gott geschaffen sei, bleibe auch der Täter Gottes Ebenbild. Kein Verbrechen könne seine Würde und sein Lebensrecht aufheben. Eine Symmetrie zwischen Tat und Strafe sei daher weder möglich noch erstrebenswert. Auch wenn eine Abschreckungswirkung der Todesstrafe sich beweisen ließe, dürfe ein Rechtsstaat nicht alles tun, um Verbrechen zu verhüten. Er dürfe vor allem niemand töten, um andere vom Morden abzuhalten. Damit würde er die Menschenwürde als Basis allen Rechts verletzen und sich selbst zum Unrechtsstaat machen. Um die Menschenwürde aller zu achten und zu schützen, müsse er das Tötungsverbot als Grenze gewaltsamer Rechtsdurchsetzung anerkennen und auf die Todesstrafe, Folter und Körperstrafen verzichten. Damit stehe und falle er.[82]

Schutz der Rechtsordnung

Rechtsordnungen legitimieren sich stets mit einer übergeordneten Gerechtigkeitsidee, ohne die menschliches Zusammenleben nicht möglich sei. Darauf beziehen sich auch Befürworter und Gegner der Todesstrafe. Sie verlangen in der Regel vom Staat, gerechte Verhältnisse herzustellen, entsprechende Gesetze zu geben, zu schützen und zu vollstrecken. Die Befürworter glauben, dass einem Staatswesen dies im Idealfall fehlerlos gelingen könne. Die Gegner verweisen demgegenüber auf die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit aller vom Menschen geschaffenen Rechtssysteme. Staaten seien künstliche Gebilde, die nie fehlerfrei seien, so dass man keine fehlerfreie Durchführung von Strafprozessen erwarten und darum das Töten von Menschen als Strafart nicht verantworten könne. Manche lehnen daher alle Staatsformen ab (siehe Anarchismus), andere streben Strafrechtsreformen auf dem Boden der bestehenden Rechtsordnung an.

Staaten, die die Todesstrafe verhängen, nehmen unvermeidbar die Hinrichtung von Unschuldigen in Kauf. Weder Polizei noch Justiz arbeiten fehlerfrei, sodass es auch im Rechtsstaat nachweislich immer wieder zu Justizirrtümern und Fehlurteilen kommt. Da ein vollstrecktes Todesurteil endgültig ist, lässt es sich nicht nachträglich wiedergutmachen. Dies beschädigt zugleich unwiderruflich die Glaubwürdigkeit des Rechtssystems für alle Bürger dieses Staates. Diese Tatsache ist ein Hauptargument gegen die Todesstrafe.[83]

Viele Staaten legen zudem unklare Kriterien zur rechtlichen Würdigung von Straftaten fest: Als todeswürdig gilt eine Gewalttat etwa dann, wenn sie aus „niederen Beweggründen“ oder „heimtückisch“ begangen wurde. Kritische Wissenschaft verweist darauf, dass die Definition dieser Kriterien ständig veränderlichen gesellschaftlichen Werturteilen unterliege.[84] Damit werde das Bild, das sich ein Richter oder eine Jury vom Angeklagten macht, oft entscheidend für das Urteil über sein Leben oder Sterben.[85]

In Kapitalverfahren geben oft subjektive Eindrücke von Strafverfolgern, Anklägern, Beisitzern, Richtern und Geschworenen den Ausschlag für ein Urteil. Solche Strafprozesse sind zudem oft stark emotionalisiert: Die Angehörigen der Opfer und der oder die Täter und ihre Angehörigen stehen einander gegenüber. Die Öffentlichkeit ist ebenfalls beteiligt und wird durch die Massenmedien zusätzlich beeinflusst. Auf den Entscheidungsträgern, die nicht immer Berufsrichter, sondern oft Laien sind, lastet also ein erheblicher öffentlicher Druck. Das könne dazu führen, dass sie den Wünschen einer Mehrheit nachgeben und diese durch ein hartes oder mildes Vorgehen zu überzeugen suchen. Diese Situation sei eine häufige Ursache für Fehlurteile.[86]

Bei allen bisherigen Hinrichtungsmethoden gab es unvorhergesehene Fehler, die Qualen für die Verurteilten verursachten. Diese Tatsache und eine häufig jahrelange Wartezeit nach einem Todesurteil, kurzfristige Terminverschiebungen und staatliche Inszenierung einer Hinrichtung bewerten Todesstrafengegner als unmenschliche Grausamkeit.[87] Manche Todesstrafenbefürworter plädierten deshalb für zeitnahe Exekutionen.[88] Dagegen betonen prinzipielle Todesstrafengegner, dass keine noch so „humane“ Hinrichtungsart die seelische Grausamkeit für den Täter und die ethische Verwerflichkeit dieser Strafe aufhebe.[89]

Der Bundesgerichtshof hat seine „unüberwindlichen Bedenken“ gegen die Todesstrafe in einer Urteilsbegründung 1995 wie folgt zusammengefasst:

„Aus humanitären Gründen kann keinem Staat das Recht zustehen, durch diese Sanktion über das Leben seiner Bürger zu verfügen. Vielmehr erfordert es der Primat des absoluten Lebensschutzes, daß eine Rechtsgemeinschaft gerade durch den Verzicht auf die Todesstrafe die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens als obersten Wert bekräftigt. Darüber hinaus erscheint es unbedingt geboten, der Gefahr eines Mißbrauchs der Todesstrafe durch Annahme ihrer ausnahmslos gegebenen Unzulässigkeit von vornherein zu wehren. Fehlurteile sind niemals auszuschließen. Die staatliche Organisation einer Vollstreckung der Todesstrafe ist schließlich, gemessen am Ideal der Menschenwürde, ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen.“[90]

Kosten

Für die Todesstrafe wurde öfter ins Feld geführt, sie sei kostengünstiger als eine lebenslange Freiheitsstrafe und mute Opferangehörigen nicht zu, die inhaftierten Täter mitzuversorgen.[91] In Rechtsstaaten wie den USA kostet ein Todesstrafenprozess im Durchschnitt jedoch mehr als eine lebenslange Haft.[92] Hauptgrund sind die Anklage- und Verteidigungskosten von oft jahrelangen Kapitalverfahren. Dabei müssen die polizeilichen Ermittlungsergebnisse besonders sorgfältig geprüft werden. Mehrere Revisionsinstanzen und Wiederaufnahmemöglichkeiten sind vorgesehen, um Fehlurteile korrigieren zu können.

Todesstrafengegner erklären, dass Staaten, die sich allgemein auf Menschenrechte verpflichten und berufen, das auch Schwerstverbrechern zustehende Lebensrecht nicht als Kostenfaktor betrachten dürfen. Andernfalls setzten sie die Rechtsstaatlichkeit aufs Spiel und zeigten, dass es ihnen um gesellschaftliche Rache gehe.[93]

Geschichte

Siehe auch: Hinrichtung

Altertum

Die Todesstrafe entwickelte sich aus der „Blutrache“. Dieses ungeschriebene Sippenrecht vorstaatlicher Gesellschaften verlangte von einem Angehörigen des Getöteten, meist dem ältesten Sohn, einen beliebigen Angehörigen der Sippe oder des Stammes, zu dem der Täter gehörte, zu töten. Dies sollte ursprünglich vom Töten einzelner Angehöriger fremder Sippen abschrecken, führte aber in Folgegenerationen oft zu endlosen Fehden und bis zur gegenseitigen Ausrottung ganzer Sippenverbände.[94]

Je mehr Nomadengruppen sesshaft wurden, desto mehr wurden verbindliche und einheitliche Schadensregelungen notwendig. Man entwickelte allmählich öffentliche Beweis-, Gerichts- und Strafverfahren, deren Todesurteile weiterhin ein von der Sippe ausgewählter „Bluträcher“ ausführen durfte. Die Todesstrafe war also anfangs nur eine Form der Rache des Kollektivs: Dieses delegierte deren Ausführung an eine allseits anerkannte Zentralgewalt, an der sich niemand rächen durfte und konnte.

Die Todesstrafe ist die früheste kodifizierte Strafart. Bereits die älteste bekannte Rechtssammlung, der Codex Ur-Nammu (ca. 2100 v. Chr.), sah sie für Mord und Ehebruch vor. Im Codex Hammurapi (ca. 1700 v. Chr.) wird sie auf weitere Vergehen ausgedehnt, wobei das Talionsprinzip für Körper- und Todesstrafen angewandt wurde. Das begrenzte die Blutrache auf das Töten des Täters, nicht beliebiger anderer Personen.

Bibel

Die Tora spiegelt die Ablösung der privaten Blutrache durch geordnete Rechtsverfahren, die ein Kapitalvergehen nur noch am Einzeltäter ahndeten. Gen 9,6 EU beschreibt diesen Zustand: „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut wird durch Menschen vergossen. Denn: Als Abbild Gottes hat er den Menschen gemacht.“ Wer eine zum Ebenbild Gottes geschaffene Person töte, greife Gottes Alleinrecht an, Leben zu beenden. Dann erfordere Gottes Gerechtigkeit, auch sein Leben zu nehmen. Der Satz wird auf nomadisches Sippenrecht zurückgeführt, als keine Sicherheitsverwahrung möglich war und das Beseitigen der Täter zum Überleben der Sippe notwendig erschien. Er wurde meist gegen den hebräischen Wortlaut als Imperativ übersetzt („dessen Blut soll […] vergossen werden“) und legitimierte so die Todesstrafe biblizistisch als Vergeltung für Mord und Totschlag.[95]

Das Talionsrecht verlangt einen der Tat angemessenen Schadensausgleich (Ex 21,23 EU): „Entsteht dauerhafter Schaden, so gib ein Leben für ein Leben […] ein Auge für ein Auge“. Das forderte nicht die Opferangehörigen zur Vergeltung, sondern die Täterangehörigen zum Schadensersatz auf. Dessen Maß wurde von einem Gericht ermittelt und festgelegt. Es wurde denkbar, ein getötetes Leben auf andere Weise als durch Töten des Täters auszugleichen.[96]

Zauberei, Zoophilie und Inzest wurden schon in den historischen, nicht-monotheistischen Religionen als Bedrohung der Gemeinschaft tabuisiert. Die Tora fordert die Todesstrafe zudem für Tatbestände, die die kultisch-religiöse Identität der Israeliten bedrohten (Fremdgötter-Verehrung, Blasphemie, Falschprophetie) oder als Merkmal fremder Völker galten (Menschenopfer, Menschenraub, Beschwörung von Geistern, Geschlechtsverkehr zwischen Männern), für bestimmte sexuelle Vergehen (Ehebruch, Geschlechtsverkehr während der Menstruation) und soziale Tatbestände (Schlagen oder Verfluchen der Eltern).

Jüngere Rechtskorpora der Tora unterschieden vorsätzliche, fahrlässige und unbeabsichtigte Tötungen, Körperverletzung mit Todesfolge und Notwehr immer genauer. Ein öffentliches Gerichtsverfahren zur Feststellung von Straftat und Strafmaß, zwei unabhängige Augenzeugen und die gründliche Prüfung ihrer Aussagen durch unbestechliche Richter für ein gültiges Todesurteil wurden verlangt. Zu Unrecht als Mördern verfolgten Totschlägern wurde Asylrecht in einer dafür vorgesehenen Asylstadt gewährt.[97]

Die im Talmud gesammelte jüdische Rechtstradition arbeitete die Gerichtsverfahren immer genauer aus und erschwerte Todesurteile immer mehr bis zur völligen Aufhebung der Todesstrafe. So wurde ein Tätergeständnis nicht mehr als Urteilsgrund zugelassen.[98]

Im Neuen Testament wird die Todesstrafe weder direkt erlaubt noch verboten. Stellen wie Joh 19,10 f. und Röm 13,4 setzen ein durch Gottes Reich befristetes und begrenztes Recht der Staatsvertreter über Leben und Tod voraus. Jesus von Nazaret ordnete das Vergeltungsgebot (Gen 9,6) dem Bewahrungswillen Gottes (Gen 8,21f. EU) unter und begründete damit sein Gebot der Feindesliebe (Mt 5,44 EU): Diese sei die Gottes geduldiger Gnade gemäße Form der Vergeltung. Demgemäß entkräftete er nach Joh 8,7 EU die in der Tora vorgesehene Todesstrafe für Ehebruch mit dem Hinweis: „Wer von Euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf sie.“ Der indirekt gebotene Rechtsverzicht (da niemand ohne Sünde ist, führe niemand die Todesstrafe aus) delegitimiert die damaligen Autoritäten, zielt auf Selbsterkenntnis und Vergebung.[99] Diese Art der Vergebung bringt Jesus auch in Lk 9,55f. SLT zum Ausdruck. Daran anknüpfend, fanden die Urchristen in Jesu Kreuzestod das stellvertretende Erleiden der dem Rechtsbrecher zustehenden Todesstrafe (u. a. Gal 3,13; Röm 8,3). Gott habe seinen Sohn „dahingegeben“ und damit allen Menschen ihre Schuld vergeben, um sie von der Sünde zu befreien. So habe Jesus Versöhnung mit Gott geschaffen und ermöglicht (2 Kor 5,14).[100] Tödliches Vergelten war daher für die Urchristen ein Rückfall in den Unglauben; kultische Vorschriften, für deren Nichteinhaltung die Tora Todesstrafen androht, waren für sie hinfällig.[101]

Antike

Viele antike Reiche kannten neben der Todesstrafe nur Geldstrafen und Versklavung, aber keine Freiheitsstrafen, da sichere Inhaftierung technisch kaum möglich war. Oft wurden Verurteilte öffentlich hingerichtet, um Zuschauer zu unterhalten und zugleich abzuschrecken. Besonders Sklaven wurden bei Verhören vor ihrer Hinrichtung oft durch Folter, etwa eine Geißelung, gequält. Dagegen entstand besonders im antiken Athen seit 600 v. Chr. ein Rechtsverfahren, das allerdings weiter zwischen freien Vollbürgern, Zugezogenen und Sklaven unterschied.

Nach dem Rechtswesen im antiken Rom wurden römische Bürger nur für besonders schwere Vergehen wie Verwandtenmord, Verhöhnung der Götter und Landesverrat mit dem Tod bestraft. Statthalter römischer Provinzen besaßen das Ius gladii („Schwertrecht“, d. h. Recht zu Todesstrafen). In der Kaiserzeit wurde die Kreuzigung von Staatsfeinden, Sklaven und Nichtrömern üblich, um das Imperium Romanum in eroberten Gebieten durchzusetzen und Aufstände zu unterdrücken.

Christen lehnten tötende Gewaltausübung bis zum 4. Jahrhundert wegen Jesu Toraauslegung meist ab. Theologen der Patristik, darunter Athenagoras, Tertullian, Origenes und Laktanz, und die Synode von Elvira verboten jede direkte und indirekte Beteiligung von Christen an Todesurteilen und Hinrichtungen. Implizit stellten sie damit auch das Recht des römischen Staates zur Todesstrafe in Frage. Nur Clemens von Alexandria bejahte diese explizit.[102]

Nach der konstantinischen Wende (313) gestand die Kirche dem Staat jedoch ein Vergeltungsrecht zu und legitimierte damit die Todesstrafe. Christen sollten sich jedoch weiterhin daran nicht beteiligen und mäßigend auf Staatsvertreter einwirken; auch Gnadengesuche von Bischöfen für zum Tod Verurteilte, Kritik an besonders grausamen Hinrichtungsarten und Urteilsgründen wurde üblich.[103] Nachdem das Christentum 380 zur Staatsreligion geworden war, nahmen staatliche Exekutionen jedoch nicht ab, sondern eher zu. Die Kirche war nun aktiv daran beteiligt. Augustinus von Hippo erlaubte getauften Staatsvertretern 420 mit Staatsämtern auch den Kriegsdienst und die Todesstrafe, besonders gegen „Heiden“ und Christen, die er als Häretiker beurteilte. Er begründete dies mit seiner Staatstheorie, wonach der römische Staat als von Gott gestiftete Strafgewalt Menschen mit der Furcht vor Strafe von Verbrechen abzuschrecken und die Existenz der Kirche zu schützen habe, da diese allein das Seelenheil aller, auch der Verbrecher, gewährleisten könne.[104]

Mittelalter

Die römisch-katholische Kirche rechtfertigte die Todesstrafe an „Heiden“ im Zuge gewaltsamer Christianisierung. Die Orthodoxe Kirche dagegen sah sie als Hindernis für die Mission. Das Byzantinische Reich reduzierte Hinrichtungen seit dem 8. Jahrhundert und ersetzte sie durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren, um so einen pädagogischen Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben. Dort wurde unter dem Kaiser Johannes II. Komnenus (1118–1142) in einer Phase innen- und außenpolitischer Stabilität kein Todesurteil vollstreckt.

Im 13. Jahrhundert setzte Papst Innozenz III. Hinrichtungen von „Ketzern“ durch. Bischöfe und Kardinäle verhängten Todesurteile, die von der staatlichen Blutgerichtsbarkeit ausgeführt wurden. Die Regel Ecclesia non sitit sanguinem (‚die Kirche dürstet nicht nach Blut‘) galt nur bedingt, da Kirchenvertreter auch politische Ämter innehatten und im eigenen Herrschaftsbereich hinrichten ließen. Nur christliche Minderheiten wie die Waldenser lehnten die Todesstrafe ab und wurden auch deshalb von der Inquisition verfolgt.[105]

Im Spätmittelalter, als das Machtmonopol von Papst- und Kaisertum, Klerus und Adel zunehmend bedroht war, nahmen Zahl und Grausamkeit der Hinrichtungen zu und auch die Zahl der Vergehen, die damit bestraft wurden. Auch im Rahmen kirchlicher Inquisitionen sowie regionaler und staatlicher Hexenverfolgung kam es zu Hinrichtungen sowie zu Lynchjustiz.

Frühe Neuzeit

Die Reformation weckte anfangs große Hoffnungen auf Humanisierung von Kirche und Politik: Martin Luther rückte Gottes ultimatives Gnadenurteil für alle Menschen in das Zentrum des christlichen Glaubens und trennte geistliche und weltliche Macht (siehe Zwei-Reiche-Lehre). Es wurde denkbar, auch das staatliche Strafrecht dem Evangelium gemäß zu reformieren. Doch das Glaubensbekenntnis der lutherischen Reichsstände, die Confessio Augustana von 1530, erlaubte Christen in Ausübung staatlicher Macht in Artikel XVI die Todesstrafe.[106] Das Landesherrliche Kirchenregiment stärkte die Eigenmacht der Fürsten. Diese reagierten auf Bauernaufstände, Raubrittertum – Ausdruck der Verelendung der Bevölkerung – sowie auf das Anwachsen von Städten mit größerer Einwohnerzahl und Kriminalität mit immer mehr Gewalt. In der Frühen Neuzeit zwischen 1525 und 1648 stieg die Zahl der Hinrichtungen stetig, aber regional sehr unterschiedlich, enorm an. Die Landesherren dehnten Leibes- und Todesstrafen auf immer mehr Tatbestände aus und bestraften immer geringere Vergehen, auch kleine Diebstähle, mit dem Tod. Nach der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 wurden sieben Vollzugsarten – Enthaupten, Ertränken, Hängen, Lebendigbegraben, Rädern, Verbrennen und Vierteilen – für je bestimmte Tatbestände angewandt.[107]

Hinrichtung durch Rädern und mit einer Eisenstange in Paris. Radierung aus Les Misères et les malheurs de la guerre von Jacques Callot, Paris 1633

Der Westfälische Friede bestätigte 1648 die bisherige Festlegung der Religion durch die jeweiligen Landesfürsten (cuius regio, eius religio), die schon der Augsburger Religionsfrieden von 1555 provisorisch erlaubt hatte, verbot aber weitere Änderungen und sicherte den noch bestehenden Minderheiten den Schutz ihres Status quo zu. Das begünstigte die Entstehung von Nationalstaaten und deren autonome Definition von Recht und zweckmäßigem Strafvollzug.

Der sächsische Schöffensenior und Rechtsgelehrte Benedikt Carpzov der Jüngere formulierte 1662 in seiner Schrift Peinlicher Sächsischer Inquisitions- und Achts-Prozeß die damals weithin gültigen Begründungen von Folterverhören und Todesstrafen durch möglichst qualvolle Hinrichtungsarten. Verbrechen seien Ausfluss eines von Grund auf verdorbenen, bösartigen, vom Satan verführten Wesens. Der Verbrecher schädige nicht nur Einzelne, sondern missachte und verhöhne auch die von Gott gesetzte Ordnung und Obrigkeit, breche also nicht nur weltliche, sondern göttliche Gesetze. Die Regenten seien aufgrund ihrer göttlichen Einsetzung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diesen Frevel zu rächen. Durch ihr Strafamt wirke Gott selbst, sodass sie keine Milde walten lassen dürften, um nicht Gottes Rache an Allen als Seuchen, Kriege und Naturkatastrophen zu provozieren. In vielen Fällen könne nur eine körperliche Qual die Schuld des Täters ausgleichen, so Gottes Zorn, der bei ungesühnten Verbrechen allen drohe, besänftigen und die Gesellschaft von einem verdorbenen Mitglied befreien, das sonst alle mit seinem Gift anstecken würde. Nur seine öffentliche, qualvolle Hinrichtung könne den Verbrecher zur Reue führen, so als „armen Sünder“ vor dem ewigen Höllenfeuer retten und alle anderen Sünder von gleichartigen Verbrechen abschrecken.[108]

Aufklärung

Kaiserin Elisabeth I. von Russland (1709–1762)

Im Zeitalter der Aufklärung entstand um 1740 in einem Teil der damaligen Bildungseliten eine Opposition gegen ein mit dem Sühnegedanken begründetes Strafrecht, so auch gegen die Todesstrafe. 1741 gelobte Kaiserin Elisabeth von Russland bei ihrer Krönung, kein Todesurteil vollstrecken zu lassen. Sie wiederholte dies 1753 mit zwei Erlassen, sodass die Todesstrafe während ihrer Regentschaft bis 1761 ausgesetzt war. Da die Verbrechen entgegen allgemeiner Erwartung in ihrem Reich nicht zunahmen, ließen auch ihre Nachfolger nur selten hinrichten. Katharina II. entwarf 1766 eine Gesetzgebungsreform, die festlegte, dass „im gewöhnlichen Zustand der Gesellschaft der Tod eines Bürgers weder nützlich noch notwendig sei.“[109]

1744 schrieb Johann Gottlieb Gonne einen kurzen Zeitungsartikel, der Rache als Endzweck von Strafen als unvereinbar mit einer auf Verträgen basierenden bürgerlichen „Republik“ verwarf und nur Abschreckung und Besserung der Täter nach gleichen Strafmaßen als sinnvolle Strafzwecke gelten ließ. Der Franzose François-Vincent Toussaint (1748), der Sizilianer Tomaso Natale (1759), der Österreicher Joseph von Sonnenfels (1765) und der Sachse Karl Ferdinand Hommel (1765) verfassten ähnliche Kritiken des geltenden Strafrechts in ihren Fürstentümern. Das Recht der Regenten zum Bestrafen von Verbrechern beruhe nicht auf Gottes Gesetz, so Hommel, sondern auf menschlichen und daher an ihrem gesellschaftlichen Nutzen zu messenden Gesetzen.[110]

Wie sie ging der Italiener Cesare Beccaria 1764 in seiner an die Fürsten gerichteten Schrift Dei delitti e delle pene („Über Verbrechen und Strafen“) von einer naturrechtlich begründeten fiktiven Vertragstheorie aus und folgerte daraus eine rationale Kritik des Sühnestrafrechts:

„Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Gesetze klar und einfach sind, die ganze Macht der Nation sich auf ihre Verteidigung konzentriert und kein Teil dieser Macht auf ihre Zerstörung verwendet wird. Sorget dafür, daß die Gesetze weniger die Klassen der Menschen begünstigen als die Menschen schlechthin. Sorget dafür, daß die Menschen die Gesetze, und sie allein, fürchten. Die Furcht vor dem Gesetz ist heilsam, doch verhängnisvoll und trächtig von Verbrechen ist die Furcht von Mensch zu Mensch. Geknechtete Menschen sind genußsüchtiger, ausschweifender, grausamer denn freie Menschen. […] Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Aufklärung mit der Freiheit Hand in Hand gehe.“[111]

Cesare Beccaria (1738–1794)

Beccaria forderte also allgemeingültige eindeutige Gesetze, Rechtsstaatlichkeit und Befreiung von Klassenherrschaft, um Verbrechen zu verringern. Ferner argumentierte er:

„Aus der einfachen Betrachtung der bisher auseinandergesetzten Wahrheiten geht deutlich hervor, daß die Strafe weder den Zweck hat, ein empfindendes Wesen zu quälen und zu betrüben, noch ein bereits begangenes Verbrechen ungeschehen zu machen. Kann einer politischen Körperschaft, die, weit entfernt, aus Leidenschaft zu handeln, vielmehr die ruhige Leiterin der Leidenschaften der einzelnen ist, jene unnütze Grausamkeit, das Werkzeug der Wut, des Fanatismus oder schwacher Tyrannen innewohnen? Können die Klagerufe eines Unglücklichen von der nimmer zurückkehrenden Zeit die vollbrachten Taten zurückfordern? Der Zweck ist also kein anderer, als den Verbrecher daran zu hindern, seinen Mitbürgern neuen Schaden zuzufügen und die anderen von gleichen Handlungen abzuhalten. Es verdienen also die Strafen und die Art ihrer Auferlegung den Vorzug, die unter Wahrung der Angemessenheit den lebhaftesten und nachhaltigsten Eindruck auf die Gemüter der Menschen machen und dabei dem Schuldigen möglichst geringes körperliches Leid zufügen. … Nicht die Heftigkeit der Strafe hat die größere Wirkung auf das menschliche Gemüt, sondern ihre Dauer.“

Er lehnte damit den Sühnegedanken strikt ab zugunsten eines auf Rechtsschutz, Verbrechensbekämpfung und nachhaltige Humanisierung ausgerichteten Strafrechts. Ein vorbildlicher Rechtsstaat und Freiheitsstrafen könnten weit effektiver von Verbrechen abschrecken. Seine Hauptargumente werden bis heute vertreten.[112] Beccarias Schrift wurde in ganz Europa und Nordamerika rezipiert und beeinflusste die Entscheidungen einiger Regenten: Am 30. November 1786 hob Leopold II. im Herzogtum Toskana als erstem Staat der Welt die Todesstrafe auf.[113] 1787 folgte ihm sein Bruder Joseph II. für die Länder der Habsburgermonarchie, nur im Standrecht blieb sie bestehen.

Von den deutschen Aufklärern lehnten nur Gotthold Ephraim Lessing, in England nur Samuel Johnson und Samuel Romilly die Todesstrafe ab.[114] Immanuel Kant, John Locke, Charles de Secondat, Baron de Montesquieu, Voltaire, Jean-Jacques Rousseau, später Georg Wilhelm Friedrich Hegel und Arthur Schopenhauer bejahten sie.[115]

Die Französische Revolution von 1789 ermöglichte erstmals eine parlamentarische Debatte um die Todesstrafe. Anstelle ihrer Abschaffung nahm der französische Nationalkonvent am 3. Mai 1791 einen Gesetzentwurf von Joseph Ignace Guillotin an: Todeswürdige Tatbestände wurden reduziert, ein Folterverbot erlassen und gemäß dem Gleichheitsideal die für alle Verurteilten gleichartige Hinrichtungsmethode der Enthauptung eingeführt.[116] Seit der Jakobinerherrschaft stieg die Zahl der Hinrichtungen europaweit erneut an, so führte etwa die Habsburgermonarchie 1795 die Todesstrafe wieder ein. Ein letzter Beschluss des Nationalkonvents am Tag seiner Auflösung, dem 26. Oktober 1795, die Todesstrafe „am Tag des allgemeinen Friedens“ abzuschaffen, blieb unerfüllt.[117]

1800 bis 1945

Die europäischen Nationalstaaten ließen die Todesstrafe besonders während Nationalkriegen oft vollstrecken, um Machtinteressen abzusichern. Der europäische Diskurs um die Humanisierung der Strafjustiz war meist auf den Strafvollzug beschränkt. Zugleich wurden die Strafen besonders in den Kolonien verschärft, und es kam zu einem Anstieg der Todesurteile.[118]

Im Gefolge der Märzrevolutionen von 1848 forderten die französische Nationalversammlung erneut, die Frankfurter Nationalversammlung und die Preußische Nationalversammlung erstmals die Abschaffung der Todesstrafe und nahmen diese Forderung in ihre Verfassungsentwürfe auf. Nur San Marino erfüllte sie damals. 1865 schaffte Rumänien als erster europäischer Flächenstaat die Todesstrafe bis 1939 ab.[119]

Parallel zur politischen Entwicklung diskutierten Akademiker im 19. Jahrhundert intensiv über die Todesstrafe. Gegner wie Befürworter begründeten ihre Haltung in zahlreichen Schriften.[120] Vertreter der Demokratiebewegung und der Arbeiterbewegung forderten zusammen mit Bürger- und Menschenrechten die allgemeine Abschaffung der Todesstrafe.

In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kam es besonders in der Sowjetunion von 1917 bis 1953 und im Nationalsozialismus von 1933 bis 1945 zu massenhaften Justizmorden. In der Zwischenkriegszeit und im Zweiten Weltkrieg führten einige Staaten (Niederlande, Österreich, Rumänien und andere) die Todesstrafe wieder ein, die sie schon einmal abgeschafft hatten.[121] Sie erwies sich damit als von wechselnden historischen Umständen und Machtverhältnissen abhängiges missbrauchbares Herrschaftsinstrument. Darum wurde nach Kriegsende in vielen westlichen Gesellschaften zunehmend die Abschaffung der Todesstrafe gefordert.

Ethische Diskussion seit 1945

Einige namhafte Autoren engagierten sich seit 1945 besonders stark für die Abschaffung der Todesstrafe: etwa die Dichter Arthur Koestler und Albert Camus,[122] mit Ausnahmen der Philosoph Jean-Paul Sartre[123] und der Arzt und Historiker Albert Schweitzer. Er vertrat mit seinem Leitmotiv „Ehrfurcht vor dem Leben“ eine neue ökologische Ethik, die das Prinzip der mörderischen Selbstbehauptung durch die Einsicht in die Bedingtheit, Vernetzung und Solidarität allen Lebens ersetzen soll.[124]

Laut Katechismus der Katholischen Kirche von 1992 schließt die Katholische Kirche sie „in schwerwiegendsten Fällen“ einer Gefährdung der Gemeinschaft nicht aus, betont aber, dass „unblutige Mittel […] der Menschenwürde angemessener“ seien.[125][126] Papst Johannes Paul II. erklärte 1995, die Todesstrafe sei „heutzutage infolge der immer angepaßteren Organisation des Strafwesens schon sehr selten oder praktisch überhaupt nicht mehr gerechtfertigt“.[127] Im Juni 2016 verurteilte Papst Franziskus die Todesstrafe unter allen Umständen.[128]

Abschaffungsprozess in Europa

1953 trat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in Kraft, deren Artikel 2 die Todesstrafe unter bestimmten Bedingungen gestattete. Der folgende, jahrzehntelange Gesinnungswandel breiter Gesellschaftsschichten veränderte allmählich die Haltung der meisten europäischen Regierungen. Unter dem Druck der öffentlichen Meinung wurde der Europarat in den 1970er Jahren zu einem entschiedenen Kämpfer gegen die Todesstrafe.

1983 verlangte das 6. Fakultativprotokoll zur EMRK ihre Abschaffung in Friedenszeiten. Alle 46 Mitgliedsstaaten traten diesem Protokoll bis 1997 bei; Deutschland tat dies 1989. Seitdem gab es auf dem Gebiet des Europarats keine Hinrichtung mehr. Das 13. Fakultativprotokoll der EMRK erklärte 2002 auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft. Deutschland hat es im Juli 2004 ratifiziert. Die am 29. Oktober 2004 unterzeichnete, aber nicht in Kraft getretene EU-Verfassung sah ein Verbot der Todesstrafe vor. Die Europäische Union (EU) hat ihre vollständige Abschaffung zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten gemacht und so die Haltung dazu in möglichen Beitrittsländern beeinflusst.

Der Kirchenstaat ließ 1870, kurz vor seiner faktischen Auflösung, letztmals jemanden hinrichten. Für den neu gegründeten Vatikanstaat wurde italienisches Strafrecht von 1929 gültig: Darin war die Todesstrafe für Attentate auf Staatsoberhäupter wie den Papst und für Anzettelung zum Aufstand vorgesehen, wurde aber nie vollstreckt. Papst Paul VI. ließ dieses nie angewandte Gesetz 1969 streichen.[129] Zwar trat der Vatikan der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht bei; doch im 2001 in Kraft getretenen neuen Grundgesetz des Vatikanstaates entfielen die bisherigen Regelungen zur Todesstrafe.[130] Dennoch wird lehramtlich die Todesstrafe in schwerwiegendsten Fällen nicht ausgeschlossen.[131]

Auch Weißrussland ist kein Mitgliedstaat des Europarats, weil es der EMRK nicht beitrat und die Todesstrafe weiter anwendet. 1996 befürworteten 80 Prozent der Weißrussen, sie beizubehalten. Bis 2003 konnte sie für zwölf Straftatbestände verhängt werden, seither nur noch bei schweren Mordfällen. 134 Weißrussen sollen zwischen Dezember 1996 und Mai 2001 gesetzlich erschossen worden sein. Seitdem nehmen die Hinrichtungen ab; genaue Zahlen gibt der Staat nicht bekannt.

In einigen EU-Staaten fordern Teile der Bevölkerung öfter die Wiedereinführung der Todesstrafe, etwa im Zusammenhang mit Sexualverbrechen, Terroranschlägen oder politischen Morden. In Polen lehnte das Parlament am 22. Oktober 2004 einen entsprechenden gemeinsamen Gesetzesentwurf einer Gruppe rechtskonservativer und rechtsextremer Parteien nur mit knapper Mehrheit ab. Nach Umfragen von 2006 waren 77 Prozent der Polen für die Todesstrafe für Völkermord und besonders grausamen Mord. Zu den Befürwortern gehörten auch der damalige Präsident Lech Kaczyński sowie sein Bruder Jarosław Kaczyński (2006 bis 2007 Ministerpräsident). Allerdings hindert die Mitgliedschaft in der EU sowie die Polnische Verfassung (Art. 38 u. 40) Polens Regierung daran, die Todesstrafe wiedereinzuführen.[132]

In den Niederlanden verlangte der liberale Parteipolitiker Patrick van Schie nach den Morden an Pim Fortuyn und Theo van Gogh, den Grundgesetzartikel 114 aufzuheben, um die Todesstrafe zur Abschreckung islamistischer Terroristen gesetzlich wieder zulassen zu können. Nach Umfragen von 2005 unterstützten rund 50 Prozent der Bevölkerung diesen Vorstoß. Er fände im Parlament aber keine Mehrheit, da er dort als unvereinbar mit europäischen Werten und rechtsstaatlichen Grundsätzen gilt.[133]

Das Europaparlament hat am 7. Oktober 2010 mit großer Mehrheit einen Entschließungsantrag gegen die Todesstrafe angenommen.[134]

UNO-Kampagnen

In ihrer Resolution 32/61 vom 8. Dezember 1977 erklärte die UN-Generalversammlung, die Todesstrafe abzuschaffen sei wünschenswert. Dafür setzt sich die UN-Menschenrechtskommission aufgrund ihrer Resolution 2004/67 vom 21. April 2004 ein und entwickelt wirksame Mechanismen, zu deren Durchsetzung und Überprüfung. Sie fordert eine weltweite Aussetzung für Hinrichtungen.

Am 1. November 2007 legten 72 Staaten, darunter alle Mitglieder der Europäischen Union, einen neuen Resolutionsentwurf bei der UNO vor. Er fordert zunächst ein Moratorium für die Vollstreckung bereits gefällter Todesurteile mit dem Ziel, die Todesstrafe langfristig abzuschaffen, da sie die Menschenrechte untergrabe.[135] Nach der Billigung durch das Social, Humanitarian and Cultural Affairs Committee (Third Committee) stimmte die UN-Generalversammlung dem Antrag am 18. Dezember 2007 mit 104 Ja-Stimmen zu. Das Hinrichtungsmoratorium ist jedoch für die UN-Mitgliedsstaaten nicht rechtlich bindend.

Weiterhin verzichten jedes Jahr einige Staaten unter öffentlichem Druck auf die Todesstrafe und verankern ihre Abschaffung gesetzlich. Andere UN-Mitgliedsstaaten behalten sie bei. Willkürliche Hinrichtungen und tödliche Formen von Staatsgewalt nehmen zu; in Diktaturen fehlen rechtsstaatliche Kontrolle und Aufklärung über Art und Ausmaß von individuellen und staatlichen Verbrechen. Die kulturell verschiedene Auslegung der Menschenrechte und andere Faktoren erschweren die Durchsetzung internationaler Rechtsstandards.

Nichtregierungsorganisationen

Viele Initiativen, Organisationen und gesellschaftliche Verbände weltweit engagieren sich heute für die Abschaffung der Todesstrafe, die sie meist als unerlässlichen Beitrag zur allgemeinen Geltung aller Menschenrechte betrachten. Um deren Achtung unumkehrbar zu machen, bedürfe es eines ständigen zivilisierenden Engagements. Dieses begrüßen auch manche Todesstrafenbefürworter als Beitrag zu mehr Rechtssicherheit.

Amnesty International (AI) wurde 1961 mit dem Hauptziel gegründet, die Todesstrafe weltweit abzuschaffen. Dieser weltweit anerkannten Menschenrechtsorganisation sind zahlreiche Gruppen mit ähnlichen Zielsetzungen gefolgt. Mit der Gründung der Weltkoalition gegen die Todesstrafe (World Coalition Against the Death Penalty) im Juni 2001 in Straßburg haben sich zunächst 38 solcher nichtstaatlichen Organisationen (NGOs), Anwaltsverbände, Kommunen und Länder, Gewerkschaften und Kirchen aus der ganzen Welt eine gemeinsame Plattform gegeben. Sie führen seit dem 10. Oktober 2003 jährlich einen „Aktionstag gegen die Todesstrafe“ durch und starten wirksame Initiativen zur Durchsetzung internationaler Rechtsstandards, etwa indem sie prominente Persönlichkeiten und einflussreiche Politiker zu Hinrichtungsterminen oder parlamentarischen Abstimmungen zur Todesstrafe entsenden.

Auf Initiative mehrerer Menschenrechtsorganisationen dient das Kolosseum in Rom seit 1999 als Monument gegen die Todesstrafe.[136] Es wird immer, wenn ein Todesurteil ausgesetzt wird oder ein Staat dieser Welt die Todesstrafe abschafft, 48 Stunden lang in bunten Farben angestrahlt. Am 30. November jeden Jahres findet die Aktion Cities for Life („Städte für das Leben“) statt, bei der Städte für die Abschaffung der Todesstrafe werben und dazu etwa indem sie ein Wahrzeichen ihrer Stadt beleuchten. Die Gemeinschaft Sant’Egidio initiierte diese Aktion 2002. Damals beteiligten sich 80 Städte daran; bis 2010 wuchs die Teilnehmerzahl auf über 1300 Städte in 85 Staaten, darunter 64 Hauptstädte;[137] 2012 nahmen über 1600 Städte teil.[138] Das Datum wurde gewählt, weil das Großherzogtum Toskana 1786 an diesem Tag als erstes Land der Welt die Todesstrafe abgeschafft hatte. Im Rahmen der Kampagne „Nein zur Todesstrafe“ haben AI, die Gemeinschaft Sant’Egidio und Moratorium 2000 seit 1998 fünf Millionen Unterschriften gegen die Todesstrafe gesammelt und den Vereinten Nationen übergeben.

Abschaffungsprozess in Deutschland

Kaiserreich

Die badische Guillotine (Nachbau, Städtisches Museum im Schloss Bruchsal)

Die Paulskirchenverfassung von 1849 schloss die Todesstrafe im Zivilrecht aus und nahm diese Abschaffung in ihren Grundrechtekatalog auf. Dem folgten einige kleinere Länder Bremen, Oldenburg, Nassau, Anhalt, das Königreich Sachsen und das Großherzogtum Baden. Die meisten dieser Länder führten die Todesstrafe ab 1850 jedoch wieder ein, weil die größeren Länder sie beibehielten und den Grundrechtekatalog nicht anerkannten.[139]

Damals diskutierten viele deutsche Akademiker das Für und Wider der Todesstrafe und publizierten Traktate dazu. Der Jurist Friedrich Wilhelm Carové hatte 1838 erklärt, die Todesstrafe könne wegen der gesellschaftlich tief verwurzelten Vergeltungsidee nur mit überwältigenden wissenschaftlichen Gründen abgeschafft werden, die noch nicht vorlägen.[140] Der Naturwissenschaftler Emil Adolf Roßmäßler argumentierte in der Paulskirche, die Todesstrafe sei Relikt des Feudalismus, weil sie den zum Tod Verurteilten als Leibeigenen der Obrigkeit behandle und sein Leben vom Begnadigungsrecht der Fürsten abhängig mache. Auf diese übergeordnete Instanz setzend könnten Richter Todesurteile fällen, die sie sonst unterlassen hätten.[141] Römisch-katholische und lutherische Theologen legitimierten staatliches Tötungsrecht mit Berufung auf Röm 13,4 f. EU meist als göttliche Anordnung, so dass man darauf nicht verzichten könne, ohne Gottes Autorität zu untergraben. Im Protestantismus lehnte Friedrich Schleiermacher die Todesstrafe aus sittlichen Gründen ab. Ihrer kirchlichen Legitimation und staatlichen Anwendung traten nur einzelne evangelische Theologen entgegen, etwa Johann Ulrich Wirth[142] und Albert Bitzius.[143] Der Deutsche Juristentag empfahl 1863 die Abschaffung der Todesstrafe, obwohl er ein einheitliches Strafgesetzbuch anstrebte, das die in den meisten Ländern üblichen Strafgesetze übernehmen sollte.[144]

1870 verabschiedete der Norddeutsche Bund ein allgemeines Strafrecht: Deshalb wurde im Reichstag erstmals über die Todesstrafe debattiert. Vor allem Wilhelm Liebknecht sprach sich gegen sie aus; nach seiner Rede stimmte in zweiter Lesung eine Mehrheit von 118 zu 81 Abgeordneten der Abschaffung zu. Otto von Bismarck erreichte jedoch einen Umschwung, indem er die Einheit der Nation beschwor: Einige deutsche Länder würden dem Strafrechtsentwurf nur zustimmen, wenn die Todesstrafe darin beibehalten werde. Dafür stimmten in dritter Lesung 127 zu 119 Abgeordnete.[145]

Weil das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 weitgehend das Preußische Strafgesetzbuch übernahm, wurde damit die Todesstrafe in den Ländern wieder eingeführt, die sie schon abgeschafft hatten.[146] Sie war als Strafe für Mord (§ 211) und für Mordversuch am Kaiser oder dem eigenen Landesherrn (§ 80) vorgesehen. Todesurteile fällte eine Laienjury. Ein einmaliges Berufungsverfahren war möglich. Danach konnte der Verurteilte im Fall des § 211 seinen Landesherrn bzw. den Senat der jeweiligen Freien Stadt um Gnade ersuchen; im Fall des § 80 den Kaiser, sofern das Reich betroffen war. Erst wenn das Gnadengesuch ausdrücklich abgelehnt worden war, durfte das Urteil vollstreckt werden. Enthauptungen führten mehrere Dutzend Scharfrichter an verschiedenen Orten im ganzen Reich aus. Bis 1877 waren dabei Zuschauer erlaubt, danach nur noch die vorgeschriebenen Zeugen.

König Wilhelm I. von Preußen unterzeichnete von 1868 bis 1878 keinen Hinrichtungsbefehl. Im Königreich Bayern gab es von 1868 bis 1880 nur sieben Exekutionen. Unter Wilhelm II. stieg die Zahl vollstreckter Todesurteile ab 1892 stark an.[147] Das Erfurter Programm der SPD von 1891 forderte die Abschaffung der Todesstrafe.[148] 1895 fällten die Gerichte in Preußen 68 Todesurteile bei 324 Fällen von Mord und Totschlag; 31 davon wurden vollstreckt. Von 1892 bis 1896 gab es 370 Fälle von Mord und Totschlag. Dafür wurden jährlich durchschnittlich 25 Personen hingerichtet.[149]

Im Ersten Weltkrieg fällten deutsche Militärgerichte 150 Todesurteile,[150] viele davon wegen Desertion.[151] Der Spartakusbund forderte in seinem Revolutionsaufruf nach der Oktoberreform 1918 die ersatzlose Aufhebung der Todesstrafe im Militärstrafgesetz. Rosa Luxemburg kritisierte die Todesstrafe im Juli 1918 in ihrem Vorwort der von ihr ins Deutsche übersetzten Autobiografie Wladimir Korolenkos mit diesem und Leo Tolstoi als politische Klassenjustiz.[152]

Während der Novemberrevolution drohten die Räteregierung und örtliche Arbeiter- und Soldatenräte Plünderern und Lebensmitteldieben die Todesstrafe an.[153] Rosa Luxemburg forderte am 18. November 1918 in der ersten Ausgabe der Zeitschrift „Die Rote Fahne“: „Doch eine einschneidende Maßnahme kann ohne weiteres durchgeführt werden: Die Todesstrafe, diese größte Schmach des stockreaktionären deutschen Strafkodex, muß sofort verschwinden!“ Sie erinnerte in diesem Zusammenhang unter anderem daran, dass streikende Munitionsarbeiter im Januarstreik 1918 mit der Todesstrafe bedroht worden waren. Deren Abschaffung sei der notwendige Anfang einer grundlegenden Justiz- und Gesellschaftsreform zur Überwindung von Klassenherrschaft.[154]

Weimarer Republik

Bei der Debatte über die Weimarer Verfassung verfehlten die Gegner der Todesstrafe aus SPD, USPD und einigen Abweichlern anderer Parteien die Mehrheit. Die Todesstrafe für Mord, Spionage und Landesverrat blieb erhalten.

Von 1919 bis 1932 wurden nach amtlichen Statistiken 1141 Todesurteile verhängt und 184 davon vollstreckt. Bis 1923 war die Kriminalitätsrate gegenüber der Weltkriegszeit stark angestiegen. Ab 1924 sank Anzahl der Kapitalvergehen, Todesurteile und Hinrichtungen stetig. Öffentliche Kritik trug dazu bei, dass Mordanklagen häufiger in Totschlaganklagen umgewandelt wurden und Generalstaatsanwälte ihr Begnadigungsrecht wahrnahmen.[155] Jedoch wurden linksgerichtete Mörder weit öfter als rechtsgerichtete mit dem Tod bestraft: Darauf verwies seit 1920 unter anderem Emil Julius Gumbel.[156] Infolge einiger Fememorde rechtsradikaler Täter wurde 1922 das Republikschutzgesetz beschlossen. Es drohte für die Mitgliedschaft in republikfeindlichen Vereinigungen und die Vorbereitung politischer Attentate die Todesstrafe an. Keine Mehrheit fand der SPD-Vorschlag, auf diesen Gesetzentwurf zu verzichten, wenn die Todesstrafe aus dem Reichsstrafgesetzbuch gestrichen werde.[157] Dies strebte auch Justizminister Gustav Radbruch an, erreichte bis 3. November 1923 aber nur eine teilweise Justizreform.[158]

Die irrtümliche Hinrichtung von Josef Jakubowski als angeblicher Mörder seines eigenen Kindes 1926 und die weltweit als Justizmord kritisierte Hinrichtung von Sacco und Vanzetti in den USA 1927 bewirkten neue öffentliche Debatten um die Todesstrafe. Persönlichkeiten wie Albert Einstein, George Grosz, Heinrich Mann, Rudolf Olden, Kurt Tucholsky, Erwin Piscator, Max Reinhardt und Arnold Zweig setzten sich für ihre Abschaffung ein.[159]

Ein erneuter Abschaffungsantrag der SPD wurde im Reichstag 1927 in zweiter Lesung mehrheitlich abgelehnt: Die Todesstrafe sei wegen der kriegsbedingten Verrohung und Steigerung bei Schwerstverbrechen als starkes Abschreckungsmittel unaufgebbar; nach ihrer Abschaffung würden die Morde wieder zunehmen. Ein statistischer Vergleich von sechs europäischen Staaten ergab bis 1930 jedoch weder einen solchen Anstieg noch überhaupt einen Einfluss der Todesstrafe auf die Mordraten dieser Staaten.[155] Viele deutsche Juristen unterschrieben 1931 eine Resolution für die Internationale kriminalistische Vereinigung, die feststellte: „Zum Schutze von Staat und Gesellschaft gegen die schärfste Form gemeingefährlicher Kriminalität sind entsprechend den heutigen kriminalpolitischen Forderungen unbestimmte Verurteilung oder Sicherungsverwahrung die gebotenen Maßnahmen. Der Todesstrafe bedarf es nicht.“[160]

Zeit des Nationalsozialismus

Die NSDAP strebte die Ausweitung der Todesstrafe auf neue Tatbestände seit 1920 programmatisch an, etwa für Kriegsdienstverweigerung. Adolf Hitler machte in seiner Schrift Mein Kampf (1. Band 1925) die nach seiner Ansicht zu milde Militärgerichtsbarkeit des Kaiserreichs für dessen Niederlage im Ersten Weltkrieg verantwortlich: „Dass man im Kriege aber praktisch die Todesstrafe ausschaltete, die Kriegsartikel also in Wirklichkeit außer Kurs setzte, hat sich entsetzlich gerächt.“[161]

Mit dem „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“ vom 29. März 1933 machte das NS-Regime die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 auch rückwirkend für seit dem 31. Januar 1933 begangene Taten geltend und hob somit den Rechtsgrundsatz keine Strafe ohne Gesetz auf. Weil der mutmaßliche Reichstagsbrandstifter Marinus van der Lubbe auf dieser Basis am 10. Januar 1934 hingerichtet wurde, wird das neue Gesetz oft Lex van der Lubbe genannt.

Reichskommissar für Justiz Hans Frank stellte auf dem Reichsparteitag im September 1934 den „rücksichtslosen Vollzug der Todesstrafe“ als besondere Errungenschaft des NS-Rechtssystems dar. Danach vermehrten viele Verordnungen wie die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 die Zahl der mit der Todesstrafe zu ahndenden Straftaten. Am 4. September 1941 wurde mit § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs die „Reinigungstodesstrafe“ für „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ und „Sittlichkeitsverbrecher“ eingeführt. Für ihre Verhängung war der „Schutz der Volksgemeinschaft“ oder das Bedürfnis nach gerechter „Sühne“ ausreichend. Als Gesetzeszweck galt schon damals neben Vergeltung und Prävention eine Beseitigung von als „minderwertig“ beurteilten Tätern. Der anerkannte Strafrechtler Georg Dahm begründete dies mit einem „sittlichen und biologischen Reinigungsbedürfnis der Gemeinschaft“.[162] Hitler sagte 1942 dazu: „Nach 10 Jahren Zuchthaus ist der Mensch sowieso für die Volksgemeinschaft verloren. Solchen Kerl steckt man entweder in ein Konzentrationslager oder tötet ihn. In letzter Zeit ist das letztere wichtiger, um der Abschreckung willen.“[163]

Vom 28. Februar 1933 bis zum 16. April 1945 wurde die Todesstrafe die Regelstrafe für 46 weitere Straftatbestände neben Mord, um die NS-Diktatur juristisch abzusichern. Insgesamt führte das NS-Regime die Todesstrafe für 77 neue Tatbestände ein.[164] Ab 1944 konnte sie zudem für jeden beliebigen Verstoß gegen das „gesunde Volksempfinden“ verhängt werden.

Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefällt, 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor, 15.896 im Zweiten Weltkrieg. Allein der Volksgerichtshof verhängte 5.243 Todesurteile, meist unter Roland Freisler. Militärgerichte fällten weitere etwa 20.000 Todesurteile. Der Rechtshistoriker Ingo Müller schätzte 1989 die Gesamtzahl der im Zweiten Weltkrieg von der NS-Kriegsgerichten verhängten Todesurteile auf 33.000, von denen 89 % auch vollstreckt worden seien. Eine unbekannte Zahl von Todesurteilen, vermutlich aber mehr als 5000, wurden seit Frühjahr 1944 durch den zunehmenden Einsatz von "fliegenden Standgerichten" gefällt, die zunächst als mobile Gerichte so genannten Feldjäger-Kommandos beigegeben waren, ab Februar 1945 aber auch von Heeresgruppen und dem Ersatzheer aufgestellt wurden und dann selbstständig hinter der Front agierten.[165]

Die meisten Todesurteile wurden mit dem Fallbeil vollstreckt. Der bekannteste und meistbeschäftigte Scharfrichter der NS-Zeit war Johann Reichhart. Auch Hängen war üblich, besonders bei Landesverrat und Massenhinrichtungen wie nach dem gescheiterten Attentat vom 20. Juli 1944: Damals wurden im Strafgefängnis Plötzensee bis zu 142 Personen täglich hingerichtet, und zwar auf Befehl Hitlers auf besonders grausame Weise durch Hängen an Fleischerhaken mit Schlingen aus Klaviersaiten. Hitler ließ die Exekutionen filmen und fotografieren.

Am 25. Januar 1985 stellte der Deutsche Bundestag fest, der Volksgerichtshof sei ein Terrorinstrument zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft gewesen. Daher komme seinen Urteilen keine Rechtswirksamkeit zu.[166] Das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 hob die Urteile des Volksgerichtshofs und der NS-Standgerichte auch formell auf (siehe Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen).

Sowjetische Besatzungszone

In der SBZ verurteilten deutsche Gerichte von 1945 bis 1949 121 Personen zum Tod, 47 davon wurden hingerichtet. In einem Fall ist die Vollstreckung nicht erwiesen. (siehe auch Liste von in der DDR hingerichteten Personen).

Die Militärtribunale der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland verurteilten von 1945 bis 1947, als die Sowjetunion die Todesstrafe zeitweise abschaffte, insgesamt 1786 deutsche Zivilisten zum Tod durch Erschießung, davon 922 wegen „konterrevolutionärer Verbrechen“ und 529 wegen „Kriegs- und Gewaltverbrechen“. 1232 dieser Urteile wurden vollstreckt.[167]

Deutsche Demokratische Republik

Nachdem die Deutsche Demokratische Republik (DDR) 1949 gegründet worden war und die Sowjetunion die Todesstrafe 1950 wiedereingeführt hatte, verurteilten sowjetische Militärtribunale bis 1953 insgesamt 1112 deutsche Zivilisten, oft aus sich überschneidenden Gründen, zum Tod. Nach den Urteilsgründen gehörten 1108 Verurteilte zur Deliktgruppe „konterrevolutionäre Verbrechen“, darunter waren 1061 Fälle von „Spionage“, 788 von „Organisationsbildung“, 358 von „Propaganda“ sowie 272 andere. In sechs Fällen wurde die Deliktgruppe „Kriegs- und Gewaltverbrechen“ angegeben.

In den meisten dieser Fälle hatte zunächst das dafür zuständige Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gegen die Verdächtigten ermittelt, sie verhaftet, erste Geständnisse von ihnen erpresst und sie in eine Verbrechenskategorie „eingruppiert.“ Auf dieser Basis setzte die sowjetische Geheimpolizei das Verfahren in der DDR oder der Sowjetunion fort; die Urteile fällte ein sowjetisches Militärgericht. Alle 960 Todesurteile sowie weitere 31, die sich zeitlich keiner der beiden Perioden zuordnen lassen, wurden in Moskau vollstreckt. Sowjetische Organe erteilten an die Angehörigen keine Auskünfte zum weiteren Schicksal eines Verhafteten. Erst nach dem Ende der Sowjetunion 1990 machten russische Behörden Angaben zur Hinrichtung und rehabilitierten mindestens 662 der 960 nach 1950 Verurteilten.[168]

Gegen den Aufstand des 17. Juni 1953 verhängte die Sowjetarmee über weite Teile der DDR den Ausnahmezustand. Standgerichte fällten mindestens achtzehn Todesurteile, die sofort vollstreckt wurden.[169]

Die Gerichte der DDR verhängten 227 rechtskräftige Todesurteile, davon wurden 166 vollstreckt.[170] 52 vollstreckte Urteile waren wegen politischer Delikte, 64 wegen Verbrechen in der NS-Zeit und 44 wegen gewöhnlicher Kriminalität, meistens Mord, ergangen.[171] Die Verurteilten wurden mit dem Fallbeil enthauptet, die der Waldheimer Prozesse wurden stranguliert. Ab 1968 wurden Todesurteile durch einen „unerwarteten Nahschuss ins Hinterhaupt“ vollstreckt.[172]

Im Gebäude der damaligen Zentralen Hinrichtungsstätte der DDR in Leipzig wurde am 26. Juni 1981 an Werner Teske die letzte Hinrichtung in Deutschland vollzogen.

Bis 1956 fanden die meisten Hinrichtungen in der „Zentralen Hinrichtungsstätte“ in Dresden, aber auch im Zuchthaus Brandenburg und in Frankfurt (Oder) statt. Das Dresdner Fallbeil der DDR stammte aus der NS-Zeit. Danach wurden Todesurteile nur noch in der „Zentralen Hinrichtungsstätte“ in Leipzig (Arndtstraße 48) vollstreckt. Die Leichen der Hingerichteten wurden unter Geheimhaltung zum Leipziger Südfriedhof gebracht, anonym verbrannt und ihre Asche verscharrt. In den Krematoriumsbüchern stehen keine Namen, sondern nur der Vermerk „Anatomie“.

Seit 1970 wurde die Todesstrafe nur noch selten verhängt. Als letzter Zivilist wurde am 15. September 1972 der Kindermörder Erwin Hagedorn hingerichtet, als letzter Staatsbediensteter am 26. Juni 1981 der MfS-Offizier Werner Teske.[173]

Am 17. Juli 1987 verkündete der Staatsrat der DDR die Abschaffung der Todesstrafe im Rahmen einer umfassenden Amnestie, u. a. für Wirtschaftskriminalität und Republikflucht. Im Dezember verabschiedete die Volkskammer ein Gesetz dazu. Diese Maßnahmen entsprachen westlichen Forderungen und hingen mit dem damals bevorstehenden Staatsbesuch von Erich Honecker in Bonn zusammen.

Fast alle Hinrichtungen in der DDR wurden geheim gehalten,[174] selbst nach veröffentlichten Todesurteilen in Schauprozessen. Die Angehörigen erhielten zwar eine Nachricht, doch wurden die Leichen nicht ausgehändigt. Oft verzeichnen die Bestattungs- oder Totenscheine fingierte „natürliche“ Todesursachen wie „Herzversagen“.[175] Zahl und Art der Hinrichtungen wurden erst nach der politischen Wende 1989/90 bekannt.

Westalliierte Besatzungszonen

Zwischen 1945 und 1951 wurden die letzten Todesurteile im Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland vollstreckt. Die meisten davon wurden im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen Vertreter des NS-Regimes wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Holocaust) gefällt. In Gefängnissen der US-Armee auf westdeutschem Boden wurden bis 1951 806 Personen zum Tod verurteilt; etwa 300 davon wurden hingerichtet, davon 284 im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg.

Die 1946/47 verabschiedeten Landesverfassungen von Baden, Bayern, Bremen und Hessen enthielten Bestimmungen zur Todesstrafe. Dort wurden aber bis 1949 keine Todesurteile mehr gefällt. Als Letzten richteten westdeutsche Behörden am 18. Februar 1949 in Tübingen den 28-jährigen Mörder Richard Schuh hin, dessen Begnadigung der damalige Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern Gebhard Müller abgelehnt hatte. In Rheinland-Pfalz wurden gefällte Todesurteile nicht mehr vollstreckt: Die neu erbaute Guillotine wurde am 11. Mai 1949 einsatzbereit gemeldet. Drei Tage zuvor hatte der Parlamentarische Rat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedet, das die Todesstrafe bundesweit aufhob. In Bayern wurden die Bestimmungen zur Todesstrafe 1998 formell aus der Verfassung gestrichen.

West-Berlin gehörte wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht zum Geltungsbereich des Grundgesetzes. Dort wurde zuletzt am 11. Mai 1949 der vor der Spaltung der Stadt zum Tod verurteilte 24-jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer durch das Fallbeil hingerichtet. Am 20. Januar 1951 trat in West-Berlin das „Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe“ in Kraft. Das Besatzungsstatut sah diese als Höchststrafe für „strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte“ weiterhin vor. Sie wurde deswegen aber nie verhängt.[176] Per Anordnung vom 15. März 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1989, S. 568) hob die Alliierte Kommandantur die Todesstrafe mit sofortiger Wirkung auf.[177]

Bundesrepublik Deutschland

Beim Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee im August 1948 sollten die Vertreter der Länder in den Westzonen einen Entwurf für ein deutsches Grundgesetz für den Parlamentarischen Rat erarbeiten. Sie erwogen die Abschaffung der Todesstrafe, nahmen sie aber nicht in den Entwurf auf, sondern empfahlen dem Rat nur, dieser Abschaffung „sein Augenmerk zuzuwenden“. Konsens war somit, die Regelung der Todesstrafe nicht den Ländern zu überlassen.[178]

Bei den Beratungen des Rates zum Grundgesetz schlug der Abgeordnete Hans-Christoph Seebohm für die rechtsgerichtete Deutsche Partei am 6. Dezember 1948 überraschend ein Verbot der Todesstrafe vor. Damit wollte seine Partei weitere alliierte Todesurteile für NS-Kriegsverbrecher anprangern, um so ehemalige Nationalsozialisten anzuwerben und den Druck zum Beenden der alliierten Entnazifizierung zu erhöhen. Nach anfänglicher Ablehnung der SPD beantragte Friedrich Wilhelm Wagner für diese am 10. Februar 1949, den Satz „Die Todesstrafe ist abgeschafft“ in das Grundgesetz aufzunehmen. Dies sei notwendig, um ein erneuertes Rechtsbewusstsein der Deutschen und ihre Abkehr von der NS-„Barbarei“ zu beweisen. Obwohl die CDU den Antrag ablehnte, fand dieser am 6. Mai 1949 eine deutliche parteiübergreifende Mehrheit.[179]

Art. 102 GG trat mit der Gründung der Bundesrepublik 1949 als übergeordnetes Bundesrecht in Kraft. Seitdem darf die Todesstrafe in der Bundesrepublik weder angeordnet noch vollstreckt werden. Sofort danach suchten Konrad Adenauer (CDU) und Kurt Schumacher (SPD) den Hohen Kommissar für Deutschland auf und protestierten mit Hinweis auf die neue bundesdeutsche Rechtslage gegen die Hinrichtung von durch US-Militärgerichte zum Tod verurteilten Kriegsverbrechern. John Jay McCloy setzte daraufhin einige anstehende Hinrichtungen aus. Dennoch wurden in Landsberg am 7. Juni 1951 letztmals sieben deutsche Kriegsverbrecher gehängt.[180]

Im Strafgesetzbuch blieb die Todesstrafe etwa für Mord bis 1953 vorgesehen und wurde mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 735) jeweils durch lebenslange Zuchthausstrafe ersetzt. Einzelne Länderverfassungen behielten noch eine Weile Bestimmungen zur Todesstrafe, die das übergeordnete Grundgesetz entkräftet hatte. So wurde Art. 47 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung nach einem Volksentscheid vom 8. Februar 1998 gestrichen. In der Verfassung des Saarlandes, das der Bundesrepublik 1957 beitrat, stand bis 1956 eine ähnliche Vorschrift.[181] Bis heute erlaubt Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen bei besonders schweren Verbrechen ein richterliches Todesurteil aufgrund eines Strafgesetzes.[182]

Unter dem Eindruck einiger schwerer Gewaltverbrechen forderte die rechtskonservative Bayernpartei 1950, die Todesstrafe wiedereinzuführen. Deren Abgeordneter Hermann Etzel begründete das in der Bundestagsdebatte am 27. März 1950 mit Todesstrafengesetzen der Kaiserzeit und der Weimarer Zeit. Er behauptete, das Grundgesetz sei auf undemokratische Weise entstanden und entspreche nicht dem Bevölkerungswillen. Die große Mehrheit sei für die Todesstrafe zur „Ausmerzung“ von mehrfachen Raub-, Sexual-, Eltern- und Kindesmördern. Nur die Deutsche Partei stimmte dem Antrag zu, so dass er bereits die einfache Mehrheit verfehlte.[183]

1952 beantragte die damals an der Regierung beteiligte Deutsche Partei erneut, die Todesstrafe wiedereinzuführen. Auch Bundeskanzler Adenauer und der spätere Justizminister Richard Jaeger (CSU) plädierten in einzelnen Wahlkampfreden dafür. Justizminister Thomas Dehler (FDP) nannte im Bundestag das Hauptargument der Gegner: „Hat man sich grundsätzlich für die Todesstrafe entschlossen, dann ist die entscheidende Schwelle überschritten.“[184]

Im Kontext dieser Gesetzesvorstöße wurde die Todesstrafe auch in der EKD diskutiert. Die evangelischen Theologen Paul Althaus, Emil Brunner und Walther Künneth bejahten sie als „Sühne“ aufgrund einer traditionellen Staatsmetaphysik, wonach der Staat (Röm 13,4) Gottes Vergeltungsrecht (Gen 9,6) vollstrecken müsse.[185] Künneth behauptete 1949 in einem Gutachten für den Bundestag, durch die Todesstrafe für Mord stelle der Staat Gottes Heiligkeit wieder her.[186] Für Karl Barth dagegen schließt der Kreuzestod Jesu Christi die Todesstrafe ultimativ aus, weil hier der Sohn Gottes die Versöhnung mit dem Rechtsbrecher (allen Menschen) ein für alle Mal vollzogen, alle Vergeltung auf sich genommen und damit erübrigt habe. Von da aus sei ein Staatsrecht zum Strafen durch den Tod eine mit dem Zentrum des christlichen Glaubens unvereinbare Anmaßung.[187] Ernst Wolf widersprach der traditionellen lutherischen Staatsmetaphysik: Röm 13 legitimiere nicht bedingungslos jede Obrigkeit und überhöhe sie nicht zu Gottes Stellvertreter auf Erden, sondern ordne alle Staatsformen und Regierungen Gottes Recht zur Gnade unter, die Christus ein für alle Mal vollzogen habe. Das „Schwertamt“ (Röm 13,4) impliziere daher kein unbedingtes Recht zur Todesstrafe; diese könne Unrecht nicht sühnen.[188] Diese Position setzte sich in der EKD durch.

Nach Umfragen befürworteten Mehrheiten der Befragten die Todesstrafe bis 1967. Die Zahl der Befürworter ging stetig zurück, stieg aber in einzelnen Jahren zum Beispiel wegen Sexualdelikten, etwa 1964 oder 1967, kurzfristig erneut an.[189] Auch für einige Verbrechen der RAF in den 1970er Jahren forderten Umfragemehrheiten und einige CSU-Politiker zeitweise ihre Wiedereinführung.[190] Diese wurde im Bundestag aber nie wieder thematisiert. Sie wäre wegen Art. 102 GG verfassungswidrig.

Das deutsche Strafrecht unterscheidet den Begriff „Strafe“ als „Repressalie“ bzw. „Übelzufügung“ streng von einer „Maßregel“ zur Sicherung der Gesellschaft, mit der die Tötung von Verbrechern meist begründet wird. Daher wurde der Geltungsbereich von Art. 102 verfassungsrechtlich diskutiert. Er schließt nach herrschender Auffassung auch alle als Reaktionen auf Delikte und alle präventiv begründeten staatlichen Tötungen aus. Umstritten blieb, ob er in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 (Recht auf Leben) alle planmäßigen Tötungen namentlich bekannter Personen durch Staatsorgane ausschließt.[191]

Rechtswissenschaftler diskutieren auch, ob Art. 102 gemäß Art. 79 GG mit einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert oder gestrichen werden könnte. Einige Verfassungsrechtler bestreiten die allgemeine Unvereinbarkeit der Todesstrafe mit der Menschenwürde. Das lasse sich rechtshistorisch und zukünftig nicht belegen. Der Verfassungsgeber habe daher darauf verzichtet, Art. 102 ausdrücklich an der Ewigkeitsgarantie teilhaben zu lassen, so dass dieser Artikel unter den nach Art. 79 Abs. 3 unveränderlichen Grundrechten nicht genannt werde. Es blieben also Kapitalverbrechen denkbar, für die ausnahmsweise die Todesstrafe angedroht werden könne. Art. 102 würde dann als übergeordnetes Recht in Kraft bleiben, um den Ausnahmecharakter dieser Androhung zu gewährleisten.[192] Nach der heute herrschenden Rechtsmeinung verletzt eine Todesstrafe jedoch in jedem Fall die unantastbare Menschenwürde und verstößt damit gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Da dieser durch die Ewigkeitsklausel gegen Änderungen geschützt ist, sei Art. 102 GG streng genommen überflüssig und habe nur klarstellende Funktion.[193] Entsprechend heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. November 1995:

„Aus humanitären Gründen kann keinem Staat das Recht zustehen, durch diese Sanktion über das Leben seiner Bürger zu verfügen. Vielmehr erfordert es der Primat des absoluten Lebensschutzes, daß eine Rechtsgemeinschaft gerade durch den Verzicht auf die Todesstrafe die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens als obersten Wert bekräftigt. Darüber hinaus erscheint es unbedingt geboten, der Gefahr eines Mißbrauchs der Todesstrafe durch Annahme ihrer ausnahmslos gegebenen Unzulässigkeit von vornherein zu wehren. Fehlurteile sind niemals auszuschließen. Die staatliche Organisation einer Vollstreckung der Todesstrafe ist schließlich, gemessen am Ideal der Menschenwürde, ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen.“
„Diese Bedenken legen den Befund nahe, daß nach deutschem Verfassungsrecht jegliche Wiedereinführung der Todesstrafe – auch abgesehen von Art. 102 GG – vor Art. 1 Abs. 1 GG und der Wesensgehaltsgarantie des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 2 GG) keinen Bestand haben könnte…“[194]

Nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (§ 8) darf die Bundesrepublik Auslieferungsgesuche anderer Staaten nur dann bewilligen, wenn der Empfängerstaat zusichert, den ausgelieferten Täter nicht zum Tod zu verurteilen oder ein Todesurteil nicht zu vollstrecken.[195]

Weitere Abschaffungsprozesse

Frankreich

Der letzte Tag eines Verurteilten, Gemälde von Mihály von Munkácsy, 1872

Im Revolutionsjahr von 1848 forderten Republikaner wie Victor Hugo erneut die Abschaffung der Todesstrafe. Obwohl sie sich nicht durchsetzen konnten, blieb die Forderung fortan in der Diskussion. 1939 fand mit der Enthauptung des Delinquenten Eugen Weidmann die letzte öffentliche Hinrichtung in Versailles statt. Im und nach dem Zweiten Weltkrieg nahmen Hinrichtungen nochmals enorm zu. Nach der Besatzungszeit sollen allein 8348 Personen ohne Gerichtsverfahren hingerichtet worden sein.

Im Juni 1972 unterlag der Rechtsanwalt Robert Badinter als Verteidiger in einem Todesstrafenfall vor Gericht und wurde Zeuge der Hinrichtung seines Klienten Roger Bontemps. Dieser wurde gemeinsam mit seinem Komplizen Claude Buffet für die Ermordung von zwei Geiseln anlässlich eines Ausbruchsversuches aus dem Gefängnis verurteilt, obwohl erwiesen war, dass er den Mord nicht verübt hatte. Dies machte Badinter von einem Kritiker zu einem vehementen Gegner der Todesstrafe. Von nun an verteidigte er oft Angeklagte, denen die Todesstrafe drohte, und erhielt deshalb den Spitznamen Monsieur Abolition. Danach gab es drei Jahre lang kein Todesurteil. Am 28. Juli 1976 wurde der Kindesmörder Christian Ranucci hingerichtet. Im Juni 1977 erwirkte Badinter durch ein denkwürdiges Plädoyer gegen die Todesstrafe gegen den öffentlichen Druck die Abwendung der Todesstrafe für den Kindesmörder Patrick Henri, der zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde.

Staatspräsident Valéry Giscard d’Estaing, ein erklärter Gegner der Todesstrafe, setzte deren Abschaffung noch nicht auf die politische Tagesordnung, machte jedoch in Einzelfällen von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch. Zwischen dem Fall Patrick Henri und der Abschaffung der Todesstrafe im Jahr 1981 wurden drei Todesurteile vollstreckt. Am 10. September 1977 wurde Hamida Djandoubi in Marseille als letzter Mensch in Frankreich hingerichtet. Letzter Scharfrichter der Französischen Republik war Marcel Chevalier. Noch 1978 kritisierte Amnesty International die Praxis der Todesstrafe in Frankreich,[196] die bis 1981 mit dem Fallbeil vollzogen werden konnte.

Das letzte in oberster Gerichtsinstanz bestätigte Todesurteil erging gegen den späteren Historiker Philippe Maurice, das letzte Todesurteil in erster Instanz wurde am 28. September 1981, zwei Tage vor dem endgültigen Abschaffungsbeschluss durch den französischen Senat, in Colmar ausgesprochen. Zur Hinrichtung kam es nicht mehr.

François Mitterrand versprach im Wahlkampf 1981 die Abschaffung der Todesstrafe und machte nach seinem Wahlsieg Robert Badinter, der ihn in seinen beiden Wahlkampagnen 1974 und 1981 unterstützt hatte, zum Justizminister. Dieser erreichte im September 1981 mit einer engagierten Rede in der Nationalversammlung eine Dreiviertelmehrheit für die Untersagung der Todesstrafe. Neben den Sozialisten stimmten auch bürgerliche Abgeordnete, darunter Jacques Chirac und Philippe Séguin, für seine Gesetzesvorlage, der der Senat am 30. September 1981 offiziell zustimmte. Am 17. Februar 1986 ratifizierte Frankreich zudem das sechste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 19. Februar 2007 wurde das Verbot der Todesstrafe in die französische Verfassung aufgenommen. Die im Kongress versammelten Abgeordneten von Nationalversammlung und Senat beschlossen die Änderung mit 828 zu 26 Stimmen. Nun heißt es darin: „Niemand darf zum Tode verurteilt werden.“

Heute fordert in Frankreich nur noch der Front National unter Marine Le Pen die Wiedereinführung der Todesstrafe. Zum 25. Jahrestag ihrer Abschaffung erwog die französische Zentralbank die Ausgabe einer Zwei-Euro-Gedächtnismünze, was jedoch nicht realisiert wurde.[197]

Nach einer Umfrage vom September 2006 befürworteten 42 Prozent der Franzosen die Wiedereinführung der Todesstrafe, darunter rund 44 Prozent der Männer und 48 Prozent aller Bürger im Alter zwischen 35 und 49 bzw. über 65 Jahren. Bei Franzosen zwischen 25 und 34 Jahren liegt der Anteil bei 32 Prozent.

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein war politisch und hinsichtlich des Rechtssystems jahrhundertelang eng mit Österreich verbunden. 1785 wurde letztmals ein Mensch in Liechtenstein hingerichtet (Barbara Erni, verurteilt auf Rofenberg am 26. Februar 1785). Dies hatte sehr wahrscheinlich einen Zusammenhang mit dem „Allgemeinen Gesetzbuch über Verbrechen und deren Bestrafung“ von 1787, das die Constitutio Criminalis Theresiana von 1768 in Österreich ersetzte und in der die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen (bis 1792/1803) abgeschafft und durch Zwangsarbeit ersetzt wurde.[198]

Am 29. November 1977 wurde letztmals von einem liechtensteinischen Gericht die Todesstrafe verhängt.[199] Diese Todesstrafe wurde, wie bereits zuvor üblich, am 20. November 1979 vom Landesfürsten in eine schwere Kerkerstrafe umgewandelt. Die Todesstrafe wurde in Liechtenstein 1987 offiziell abgeschafft (Beitritt zum Europarat 1978).

Niederlande

In den Niederlanden wurde die Todesstrafe im zivilen Strafrecht 1870 abgeschafft, nicht im Kriegsrecht und Militärstrafrecht. Die letzten zwei Hinrichtungen erfolgten 1860. 1939 wurde debattiert, ob man für Hochverrat und/oder Landesverrat die Todesstrafe einführen sollte. Als vom 10. bis 15. Mai 1940 beim Westfeldzug die deutsche Wehrmacht einmarschierte, wurden drei Soldaten wegen Desertion verurteilt und hingerichtet. Unter der deutschen Besetzung wurden viele Todesurteile gefällt und ausgeführt. Kurz nach der Befreiung kam es vielerorts in den Niederlanden zu Lynchjustiz. Die Todesstrafe wurde wiedereingeführt, um Kollaborateure und andere Menschen hinrichten zu können, die gemäß dem Rechtsgefühl der Nachkriegszeit schwere Straftaten während der Besetzungszeit begangen hatten. 154 Menschen wurden zum Tode verurteilt, 39 davon wurden hingerichtet. Die letzten beiden (der Niederländer Andries Pieters und der Deutsche Artur Albrecht) wurden am 21. März 1952 erschossen. Königin Juliana begnadigte viele der übrigen.[200] Vier Begnadigte saßen Jahrzehnte im Gefängnis; sie wurden als Vier von Breda bekannt. Die letzten beiden wurden im Januar 1989 (kurz vor ihrem Tod) entlassen.

1983 wurde mit der Einfügung von Artikel 114 in die Verfassung der Niederlande auch die Todesstrafe im Militärrecht abgeschafft („De doodstraf kan niet worden opgelegd.“)[201]

Österreich

In Österreich gab es seit dem 16. Jahrhundert Vorstöße, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Im 18. Jahrhundert wurde die „verschärfte“, mit besonders grausamer Folter wie dem Rädern verbundene Form der Todesstrafe abgeschafft. Joseph II. verfügte nach seinem Amtsantritt 1780 nur ein Todesurteil. 1787 schaffte er die Todesstrafe im ordentlichen Strafprozess mit dem Josephinischen Strafgesetz ab; sie blieb nur im Standrecht erhalten. Aus wirtschaftlichen Gründen und weil es abschreckender und empfindlicher sein sollte, setzte man Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit wie etwa dem Schiffziehen auf der Donau ein[202], an deren Umständen jedoch viele starben. 1795 wurde die Todesstrafe für Hochverrat und 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt. Frauen wurden ab 1809 nicht mehr zum Tod verurteilt. Erst 1900 wurde mit der Kindesmörderin Juliana Hummel wieder eine Frau zum Tod verurteilt.

Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor. Während des Ersten Weltkriegs bis 1919 galt jedoch ein Notverordnungsrecht, das erneut weitere Delikte mit dem Tod bestrafte. Dann schaffte die Erste österreichische Republik die Todesstrafe für ordentliche Verfahren ab. Die Vorschriften betreffend das standrechtliche Verfahren bleiben davon unberührt. Die Diktatur unter Engelbert Dollfuß (Christlich-soziale Partei) rief im Jahr 1933 das Standrecht aus, wodurch hinsichtlich mehrerer Delikte die Todesstrafe wieder verhängt werden konnte.[203] Später führte sie die Todesstrafe auch für das ordentliche Verfahren wieder ein.[204] Nach dem Anschluss Österreichs im März 1938 ähnelte die Rechtslage der des Dritten Reichs.

In der Zweiten Republik war die Todesstrafe für schwere Delikte zunächst noch vorgesehen, unter anderem für in der NS-Zeit begangene Verbrechen. Für die Bestrafung bestimmter, während der NS-Zeit begangener, Verbrechen bestanden zwischen 1945 und 1955 eigene Volksgerichte, die insgesamt 43 Todesurteile verhängten, wovon 30 vollstreckt wurden.[205] Die Todesstrafe wurde 1950 für ordentliche, am 7. Februar 1968 auch für standrechtliche Verfahren abgeschafft. Rechtsgrundlage dafür sind Artikel 85 Bundes-Verfassungsgesetz, das 6. und vor allem das 13. Zusatzprotokoll zur EMRK.[206] Die letzten beiden zum Tod Verurteilten wurden erhängt: der eine (Johann Trnka) am 24. März 1950 nach österreichischem Recht im Landesgericht für Strafsachen Wien, der andere im Februar 1955 nach alliiertem Recht in der US-amerikanischen Besatzungszone.

Russland und Sowjetunion

Im Russischen Kaiserreich wurde die Todesstrafe gegen politische Gegner der Zaren oft verhängt. Dagegen entstand eine bürgerliche Opposition, darunter Leo Tolstoi und seine Anhänger. Nach der Februarrevolution 1917 hob Alexander Kerenski die Todesstrafe im russischen Militärstrafrecht auf, um desertierte Soldaten zu schützen. Nach drei Monaten führte die provisorische Regierung sie jedoch wieder ein.

Nach der Oktoberrevolution 1917 hob der zweite Sowjetkongress auf Initiative von Lew Borissowitsch Kamenew dieses Dekret auf. Lenin war dabei nicht anwesend und ließ die Todesstrafe im Juni 1918 im Allgemeinen Strafrecht für die Dauer des Krieges wieder einführen. Im Januar 1920 wurde sie zwar wie öffentlich angekündigt wieder aufgehoben, aber nur für vier Monate und nach einer Massenerschießung von politischen Häftlingen. 1922 verschärfte Lenin den Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch, indem er die für sechs Tatbestände vorgesehenen Erschießungen auf 12 Tatbestände erweiterte.[207] Der deutsche Historiker Wolfgang Leonhard meint hingegen, dass Lenin auch bestrebt gewesen war, Tscheka, Terror und Todesstrafe nur als vorübergehende Kampfmaßnahmen und Institutionen während des Bürgerkrieges anzusehen, die nach dessen Beendigung abzuschaffen und einzustellen seien.[208]

Das Strafgesetzbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik von 1926, das in der gesamten Sowjetunion (SU) galt, bezeichnete die Todesstrafe als „schwerste Maßnahme des sozialen Schutzes – Erschießung“. Sie konnte für „konterrevolutionäre Verbrechen“ und eine Reihe weiterer Delikte verhängt werden, besonders gegen Militärpersonen.[209] Während der „Säuberungen“ von 1937/38 wurden etwa 800.000 Menschen wegen „konterrevolutionärer Verbrechen“ hingerichtet.[210] Seit dem Hitler-Stalin-Pakt 1939 diente die Todesstrafe der SU auch dazu, mögliche Gegner einer kommunistischen Herrschaft in eroberten Gebieten zu beseitigen. Im Dezember 1944 und Januar 1945 ordnete Georgi Dimitrow vom Zentralkomitee der KPdSU eine Null-Toleranz-Politik an und verlangte, dass es keine Freisprüche geben dürfe. Am 1. Februar 1945 verurteilten kommunistische Volksgerichte daraufhin 2730 Angehörige der Eliten Bulgariens zum Tod. Die Todesurteile wurden in der folgenden Nacht vollstreckt.[211]

1947 bis 1950 war die Todesstrafe in der SU abgeschafft; jedoch durfte die damals dem Volkskommissariat für Staatssicherheit unterstellte Geheimpolizei weiterhin ohne Gerichtsverfahren mutmaßliche Regimegegner töten.[212]

Russland hat die EMRK 1997 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert und behält die Todesstrafe im Kriegsrecht bei. Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation setzte 1999 jedoch alle Todesurteile aus und verbot weitere.

Schweden

Die letzte Hinrichtung in Schweden wurde in Stockholm am 23. Dezember 1910 an dem Raubmörder Alfred Ander vollzogen. Nach diesem Datum ausgesprochene Todesstrafen wurden nicht mehr ausgeführt. 1921 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Im Zuge der Verfassungsreform 1973 wurde die Todesstrafe dann endgültig abgeschafft.

Schweiz

Hinrichtungsmethoden

Hinrichtung von Héli Freymond am 10. Januar 1868 in Moudon

Im zivilen Strafrecht der Schweiz war seit der frühen Neuzeit die Enthauptung durch das Richtschwert die übliche Hinrichtungsmethode für zum Tod Verurteilte.[213] Ab 1798 kam im Zuge des Franzoseneinfalls die Guillotine dazu,[214] wobei einzelne Kantone den Verurteilten die Wahl zwischen ihr und dem Schwert gewährten. Die letzten zum Tod Verurteilten, die mit dem Schwert enthauptet wurden, waren Niklaus Emmenegger (6. Juli 1867 in Luzern) und Héli Freymond (10. Januar 1868 in Moudon).[215][216] Alle neun Hinrichtungen seit der Wiedereinführung der zivilen Todesstrafe 1879 bis zu ihrer Abschaffung 1942 wurden mit der Guillotine von Luzern vollstreckt. Die im Zweiten Weltkrieg wegen Landesverrat verurteilten Personen dagegen wurden durch Erschiessung hingerichtet.

Todesstrafe im zivilen Recht

Bereits 1848 war die Todesstrafe für politische Vergehen in der Bundesverfassung abgeschafft worden. In der Verfassungsrevision von 1874 wurde sie generell verboten (damals Art. 65 BV). Wegen einer deutlichen Zunahme der Kriminalität, die wohl auch auf eine damalige Rezession zurückzuführen war, wurde das Verbot der Todesstrafe aber in der Volksabstimmung vom 18. Mai 1879 mit 52,5 % Ja-Stimmen und 15 zu 7 Ständen wieder aus der Verfassung gestrichen.[217] In der Folge nahmen zehn Kantone und Halbkantone die Todesstrafe wieder in ihre Strafgesetzbücher auf:[218]

Kanton Datum der Wiedereinführung
AI 25. April 1880
OW 25. April 1880
UR 2. Mai 1880
SZ 16. September 1880
ZG 1. Juni 1882
SG 8. Januar 1883
LU 18. April 1883
VS 24. November 1883
SH 14. März 1893
FR 24. November 1894

Die zivile Todesstrafe wurde in der Schweiz seit 1848 selten vollzogen (zwischen 1851 und 1873 kam es bei 95 Todesurteilen zu 38 Hinrichtungen)[219] und war in den übrigen kantonalen Strafgesetzbüchern auch nach der Wiedereinführung 1879 nicht mehr vorgesehen. Zwischen 1879 und 1892 wurden sämtliche von den Gerichten ausgesprochenen Todesurteile auch in schwersten Mordfällen von den zuständigen Kantonsparlamenten durch ihr Gnadenrecht in lebenslange Haft umgewandelt, so dass der Strafrechtsexperte Carl Stooss Anfang 1892 schrieb, die Todesstrafe sei in der Schweiz de facto abgeschafft.[215]

Die Guillotine von Luzern, die in der Schweiz seit 1879 für alle zivilen Hinrichtungen verwendet wurde. Sie wird heute im Historischen Museum Luzern aufbewahrt.

Insgesamt wurden zwischen 1879 und 1942 in der Schweiz von zivilen Gerichten 22 Todesurteile gefällt.[219] Ab 1892 wurden dann noch neun zivile Hinrichtungen vollzogen, acht davon in der Innerschweiz, vier davon im Kanton Luzern:[220]

Name Kanton Datum
Ferdinand Gatti LU 18. März 1892
Johann Keller LU 31. Oktober 1893
Dominik Abegg SZ 25. Mai 1894
Etienne Chatton FR 1. August 1902
Matthias Muff LU 2. Mai 1910
Anselm Wütschert LU 20. Januar 1915
Klemens Bernet UR 29. Oktober 1924
Paul Irniger ZG 25. August 1939
Hans Vollenweider OW 18. Oktober 1940

1898 erhielt der Bund die Kompetenz, das Schweizer Strafrecht zu vereinheitlichen, das bisher kantonal geregelt war. Am 21. Dezember 1937 (also 39 Jahre später) verabschiedete das Parlament nach heftigen Debatten ein eidgenössisches Strafgesetzbuch, das die Todesstrafe definitiv ausschloss. Gegen diese Vereinheitlichung wurde erfolgreich das Referendum ergriffen, sodass es am 3. Juli 1938 zur Volksabstimmung kam. Die Vorlage wurde mit 53,5 % Ja-Stimmen angenommen[217] und trat am 1. Januar 1942 in Kraft, womit die zivile Todesstrafe in der Schweiz abgeschafft war.

Als Letzter nach einem zivilen Strafprozess wurde der 32-jährige dreifache Mörder Hans Vollenweider aus Zürich am 18. Oktober 1940 in Sarnen im Kanton Obwalden hingerichtet. Da die Abschaffung der Todesstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft war, löste die Ablehnung des Gnadengesuchs durch das Obwaldner Kantonsparlament eine zum Teil heftige Debatte aus. Ebenfalls erst nach der Abstimmung verurteilt und hingerichtet worden war bereits 1939 Paul Irniger im Kanton Zug; Irniger hatte allerdings auf Appellation und Gnadengesuch verzichtet.[221]

Todesstrafe im Militärstrafrecht

Das Schweizer Militärstrafrecht sah die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat in Kriegszeiten vor. Auf dieser Basis wurden im Zweiten Weltkrieg 30 Menschen zum Tod verurteilt; 17 davon wurden bis zum Kriegsende erschossen.[222][223] Aus Anlass eines Gnadengesuchs für drei als Landesverräter zum Tod Verurteilte diskutierte die evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Zürich 1942 über die Legitimität der Todesstrafe. Der Theologe Leonhard Ragaz lehnte sie ab, sein Kollege Emil Brunner bejahte sie in Ausnahmefällen. Er trug damit zur parlamentarischen Ablehnung des Gnadengesuchs bei.[224] Die Spionagetätigkeit des Dritten Reichs in der Schweiz wurde nach dem Vollzug der ersten militärischen Todesurteile 1942 eingestellt.[225] Zum letzten Mal vollzogen wurde die militärische Todesstrafe am 7. Dezember 1944 an den Spionen Walter Laubscher und Hermann Grimm im Eggwald bei Bachs.[226] Am 20. März 1992 wurde die Todesstrafe im Kriegsrecht nach einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Massimo Pini (FDP/TI) von der Bundesversammlung abgeschafft. In der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde die Todesstrafe auch auf Verfassungsebene verboten. Seither lautet Artikel 10 Absatz 1 der Schweizer Bundesverfassung:

„Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.“

Diskussionen zur Wiedereinführung

Seit der Abschaffung der zivilen Todesstrafe gab es mehrere Versuche, diese wieder einzuführen. 1979 reichte Nationalrat Valentin Oehen (SD/BE) eine parlamentarische Initiative ein, die die Todesstrafe für Mord sowie Terrorismus mit Geiselnahme eingeführt hätte. Der Nationalrat lehnte diese mit 131 gegen 3 Stimmen ab.[227] 1985 scheiterte eine Volksinitiative zur Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogenhändler im Sammelstadium.[228] Im August 2010 reichte ein Initiativkomitee bestehend aus sieben Angehörigen einer 2009 in Kriens ermordeten Frau zwecks Vorprüfung und Publikation im Bundesblatt die Unterschriftenliste für eine Volksinitiative ein, die die Einführung der Todesstrafe bei „Mord mit sexuellem Missbrauch“ fordert.[229][230] Das Initiativkomitee kündigte einen Tag nach Publikation und Beginn der Unterschriftensammlung an, die Initiative zurückzuziehen.[231]

Versuche zur Wiedereinführung der militärischen Todesstrafe sind bisher keine unternommen worden.

Spanien

In Spanien ordnete José I. Bonaparte (1768–1844) im Jahr 1809 an, Hinrichtungen nur mit der Garrotte durchzuführen. Kurz danach änderte er seine Meinung; ab 1832 wurde (bis zur Abschaffung der Todesstrafe in der Zweiten Republik) nur noch mit der Guillotine hingerichtet.

Die Verfassung der Zweiten Republik enthielt keine Todesstrafe (span. pena de muerte oder pena capital).[232] Das Franco-Regime führte sie wieder ein und vergrößerte die Zahl der Delikte, auf die die Todesstrafe stand. Die letzten mit der Garrotte Hingerichteten waren Menschen, die als ETA- oder FRAP-Terroristen verurteilt worden waren (FRAP = Frente Revolucionario Antifascista y Patriota) und ein Deutscher.[233]

1978 erhielt Spanien eine neue Verfassung (29. Dezember 1978 in Kraft getreten). Artikel 15 hat die Todesstrafe abgeschafft, aber für Kriegsverbrechen:

„Todos tienen derecho a la vida y a la integridad física y moral, sin que, en ningún caso, puedan ser sometidos a tortura ni a penas o tratos inhumanos o degradantes. Queda abolida la pena de muerte, salvo lo que puedan disponer las leyes penales militares para tiempos de guerra.“

„Alle haben das Recht auf Leben und körperliche und moralische Unversehrtheit, und niemand darf jemals der Folterung oder unmenschlichen und entwürdigenden Strafen oder Behandlungen ausgesetzt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die militärischen Strafgesetze für Kriegszeiten festlegen können.“[234]

Vereinigtes Königreich

Im 18. Jahrhundert konnten in Großbritannien etwa 200 verschiedene Delikte mit dem Tod bestraft werden. Allerdings war die Rechtsanwendung sehr uneinheitlich. Zudem lag es im Ermessen des Richters, ob Gnadengesuche des Verurteilten zugelassen wurden. Ab 1861 wurde die Todesstrafe nur noch für Mord, Hochverrat, Piraterie und schwere Brandstiftung verhängt. Außerdem wurde ab 1868 nicht mehr öffentlich hingerichtet, weil es dabei zuvor häufig zu Gewalt und Diebstählen unter den Zuschauern gekommen war.

1949 setzte die Regierung eine Kommission ein, die 1953 einen Bericht über das Für und Wider der Todesstrafe veröffentlichte. Aufgrund ihrer Empfehlungen wurde die Todesstrafe ab 1957 nur noch für besonders schwere Fälle von Mord verhängt, zum Beispiel an Polizeibeamten in Ausübung des Dienstes. Zu einer Kontroverse über die Todesstrafe führte der Fall des jungen Derek Bentley, der 1953 für einen Mord gehängt wurde, den er nicht begangen hatte. Als letzte Frau wurde 1955 Ruth Ellis hingerichtet; die beiden Raubmörder Peter Anthony Allen und Gwynne Owen Evans wurden als letzte Männer am 13. August 1964 gehängt. Bereits zu Beginn der 1960er Jahre wurde in der britischen Öffentlichkeit, nach den stark umstrittenen Hinrichtungen in den Fällen Evans († 1950), Bentley († 1953), Ellis († 1955) und Hanratty († 1962) eine kontroverse Debatte über die Abschaffung der Todesstrafe geführt.

1965 wurde das Gesetz Murder (Abolition of Death Penalty) Act verabschiedet, das die Todesstrafe für Mord für die nächsten fünf Jahre aussetzte. 1969, also schon ein Jahr vor Fristablauf, wurde beschlossen, das Gesetz unbefristet zu verlängern. Danach war ein Todesurteil nur noch für Hochverrat oder Piraterie möglich, wurde aber dafür nie vollstreckt.

In Nordirland war die Todesstrafe formell noch bis 1973 erlaubt. Seit 1962 fanden aber keine Hinrichtungen mehr statt. Im Oktober 1998 wurde die Todesstrafe in Großbritannien und Nordirland auch im Militärbereich abgeschafft. Dort war bereits seit 1964 niemand mehr hingerichtet worden. Zwei parlamentarische Initiativen zur Wiedereinführung scheiterten. Im Dezember 1999 ratifizierte Großbritannien das Zweite Fakultativprotokoll des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte, das die Abschaffung völkerrechtlich verbindlich festschreibt.

Todesstrafenpraxis in Einzelstaaten

Länder, in denen die Todesstrafe bei Apostasie gilt

Indien

Indiens Rechtssystem enthält die Todesstrafe seit der Staatsgründung 1947 als Erbe der Kolonialzeit von Britisch-Indien. Todesurteile werden selten vollstreckt; zwischen 2004 und 2012 gab es keine Hinrichtungen. Im Sommer 2012 wandelte Präsidentin Pratibha Patil 35 Todesurteile in Haftstrafen um. Im November 2012 wurde der Attentäter von Mumbai Ajmal Kasab,[235] im Februar 2013 wurde Afzal Guru wegen eines Terrorangriffs auf das Parlament in Neu-Delhi im Dezember 2001 hingerichtet.

Infolge der Gruppenvergewaltigung in Delhi 2012 verschärfte Indien im Februar 2013 sein Sexualstrafrecht: Für Vergewaltigungen, deren Opfer dauerhaft ins Koma fällt oder stirbt, kann seither die Todesstrafe verhängt werden.[236] Im September 2013 wurden die vier volljährigen Angeklagten in diesem Fall nach dem neuen Gesetz zum Tod verurteilt. Neben ihnen warten aktuell weitere 18 zum Tod Verurteilte in Indien auf ihre Hinrichtung. Ihre Gnadengesuche lehnte der Staatspräsident ab.[237]

Im Juli 2015 wurde Yakub Memon hingerichtet, der im Zusammenhang mit einer Serie von Anschlägen im März 1993 in Bombay zum Tode verurteilt worden war.[238][239]

Indonesien

Im Januar 2015 richtete Indonesien trotz internationaler Proteste sechs wegen Drogendelikten verurteilte Häftlinge hin, darunter fünf Ausländer (Niederlande, Brasilien, Vietnam, Malawi und Nigeria). Für 2015 sind 20 Hinrichtungen angekündigt (Stand Januar 2015); 2014 gab es keine Hinrichtungen.[240] Im April 2015 folgte die Hinrichtung acht weiterer wegen Drogendelikten verurteilter Häftlinge, darunter vier Nigerianer, zwei Australier und je ein Brasilianer und Indonesier.[241] Ende Juli 2016 wurden vier Männer wegen Drogendelikten hingerichtet; zugleich saßen mindestens 121 Menschen in Todeszellen, fast alle wegen Drogendelikten.[242]

Irak

Im Irak wurde die Todesstrafe nach dem Sturz Saddam Husseins zunächst abgeschafft, jedoch im August 2004 wieder eingeführt. Bis April 2007 wurden dann mindestens 270 Menschen zum Tod verurteilt und 100 hingerichtet.[243] 2009 lag der Irak mit 77,[244] 2012 mit 129 Hinrichtungen an dritter Stelle weltweit.[245]

Viele Todesurteile kommen im Irak laut Amnesty International nach unfairen Prozessen zustande. Dem Verdacht, dass Geständnisse durch Folter erzwungen wurden, werde kaum nachgegangen.[246][247]

Im Irak wird die Todesstrafe durch Hängen vollstreckt.

Iran

Hauptartikel: Iran#Todesstrafe

Iran gehört, vor allem seit der islamischen Revolution im Jahr 1979, zu den Ländern mit den meisten Hinrichtungen pro Jahr. Seit einigen Jahren ist Iran gemessen an der Bevölkerungszahl das Land mit den meisten Hinrichtungen, in absoluten Zahlen rangiert es an zweiter Stelle nach China.[248] Sie werden oft öffentlich vollstreckt, zumeist durch Hängen. Besonders bei sexuellen Vergehen ist auch die Steinigung möglich. Neben Mord gehören Ehebruch, Homosexualität und Drogenhandel zu den todeswürdigen Verbrechen; auch ein Todesurteil für wiederholten Alkoholkonsum ist bekannt. Häufig wurden zur Tatzeit Minderjährige zum Tode verurteilt und hingerichtet.[249] Selbst Vergewaltigungsopfer, die ihren Vergewaltiger in Notwehr getötet hatten, wurden bereits zum Tode verurteilt.[250] Am 9. September 2008 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Abkehr vom Islam unter Androhung der Todesstrafe verbietet. Dies verschärft die Verfolgung religiöser Minderheiten, besonders die Verfolgung der Bahai, der größten religiösen Minderheit im Iran.[251]

Während der Amtszeit (2005–2013) von Mahmud Ahmadinedschad als iranischer Präsident nahm die Zahl der Hinrichtungen zu, insbesondere in Folge der Proteste nach den iranischen Präsidentschaftswahlen 2009. Nach der Amtseinführung Hassan Rohanis am 14. Juni 2013 stiegen die Exekutionszahlen nochmals deutlich an. So wurden zwischen Juli 2013 und Juni 2014 nachweislich insgesamt 852 Personen hingerichtet[252][253] und im Kalenderjahr 2015 mit 966 Menschen so viele wie seit 1989 nicht mehr.[254]

Israel

1954 wurde die Todesstrafe in Israel im Zivilstrafrecht abgeschafft, im Militärstrafrecht aber beibehalten. Für NS-Verbrechen bestanden seit 1950 Ausnahmegesetze. Diese wurden im Fall Adolf Eichmanns 1962 zum bisher einzigen Mal angewandt.

Am 29. April 1979 führte Israel die Todesstrafe für Terroristen ein, die besonders grausame Anschläge verübt haben. Die Entscheidung in solchen Fällen wird den Staatsanwälten überlassen. Bisher wurde noch niemand als Terrorist zum Tode verurteilt. Israel gehört damit zu den Staaten, die die Todesstrafe nicht anwenden. Gezielte Tötungen von Staatsfeinden auch im Ausland werden von Israel als Teil der militärischen Selbstverteidigung durchgeführt.

Japan

Die Todesstrafe kann in Japan für 17 verschiedene Delikte verhängt werden. Meist handelt es sich um Verurteilungen wegen Mordes oder Verbrechen mit Todesfolge. Seit 1945 fanden über 600 Hinrichtungen statt, davon 98 im Zeitraum 1979 bis 2009. Im gleichen Zeitraum wurden vier Verurteilte freigelassen, nachdem in Wiederaufnahmeverfahren ihre Unschuld festgestellt wurde. Die Zahl der Verurteilungen ist seit Jahren rückläufig. Die Zustimmungsrate zur Todesstrafe lag 2009 bei 85,6 % und die Ablehnungsrate bei 5,7 %.[255]

Todesstrafen werden in Japan durch Hängen vollstreckt. In der frühen Meiji-Zeit kam auch die Enthauptung durch das Schwert zum Einsatz, wurde aber einige Jahrzehnte später wegen Grausamkeit abgeschafft.[255] Eine Hinrichtung kann erfolgen, sobald der Rechtsweg ausgeschöpft ist und der Justizminister diese schriftlich angeordnet hat. Für das weitere Verfahren gibt es keine gesetzlichen Richtlinien. Oft müssen Todeskandidaten mehrere Jahrzehnte auf die Hinrichtung warten. So starb Tomiyama Tsuneki am 9. September 2003 im Alter von 86 Jahren nach 36 Jahren in der Todeszelle eines natürlichen Todes. Der Kontakt der Verurteilten zur Außenwelt ist weitgehend eingeschränkt. Sie werden in einer wenige Quadratmeter großen Zelle rund um die Uhr überwacht. Todestraktinsassen dürfen keinen Fernseher nutzen und nur drei vorher genehmigte Bücher besitzen.[256] Körperliche Aktivität außerhalb der Zelle ist ihnen für 30 Minuten pro Tag gestattet.[255]

Weder ihre Angehörigen noch ihre Rechtsbeistände werden vorher vom Zeitpunkt der Hinrichtung informiert; auch die Verurteilten selbst erfahren erst wenige Minuten vorher davon. Dies wird von Menschenrechtsorganisationen sowie ausländischen Regierungen als besonders grausam kritisiert. Die dadurch ausgelöste permanente Todesangst treibt nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen viele Todeskandidaten in den Wahnsinn.[257]

Weder ein Gnadengesuch noch ein Antrag auf ein Wiederaufnahmeverfahren garantieren den Aufschub der Vollstreckung. Es ist kein System erkennbar, wonach entschieden wird, ob ein Verurteilter hingerichtet oder ihm Aufschub gewährt wird.[256] Gesetzlich vorgesehen ist eine Vollstreckung der Todesstrafe innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils; die Anordnung der Vollstreckung liegt aber im Einzelfall im Ermessen des Justizministers, der sich nicht immer an die Sechsmonatsfrist hält.[258]

Die Angehörigen werden auch selten informiert, ob der Verurteilte noch lebt oder bereits exekutiert wurde. Auch die Leichen der Hingerichteten werden ihnen nicht immer übergeben. 1997 verweigerte die Gefängnisverwaltung die Herausgabe des hingerichteten Nagayama Norio und ließ ihn eigenmächtig einäschern. Sein Anwalt vermutete, dass damit Spuren des Todeskampfes vor den Angehörigen verheimlicht werden sollten.[259] Todesurteile können in Japan auch über Personen verhängt werden, die zur Tatzeit noch nicht volljährig (nach japanischem Recht 20 Jahre alt) waren.

2014 kam die Diskussion um die Todesstrafe in Japan erneut in Gang, nachdem das Todesurteil gegen Iwao Hakamada, der wegen vierfachen Mordes verurteilt worden war, nach 48 Jahren Haft in der Todeszelle revidiert werden musste. Die Wiederaufnahme des Prozesses, eine von nur sechs Wiederaufnahmen in der Nachkriegsgeschichte, führte aufgrund zu schwacher Beweislast zur Freilassung des nunmehr 78-Jährigen.[260]

Am 25. Juni 2015 wurde ein Raubmörder hingerichtet.[261] Im Dezember 2015 wurden zwei mehrfache Mörder hingerichtet.[262] Zwei weitere Mörder wurden im März 2016 hingerichtet.[263] Seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Shinzo Abe Ende 2012 sind 16 Menschen hingerichtet worden. Eine große Mehrheit der Japaner befürwortet die Todesstrafe.[262]

Libyen

In Libyen unter Diktator Muammar al-Gaddafi war die Todesstrafe für viele Delikte vorgesehen; sie wurde hauptsächlich für Mord, Drogenhandel und Alkoholhandel verhängt. Genaue Zahlen gab die Regierung nicht bekannt. Zum Tod verurteilte Zivilisten wurden durch Hängen hingerichtet, Militärangehörige durch Erschießen. Einige Exekutionen wurden im Fernsehen übertragen, die meisten geheim vollstreckt.

Im sogenannten HIV-Prozess in Libyen gefällte Todesurteile vom Mai 2004 gegen sechs bulgarische Krankenschwestern und einen palästinensischen Arzt wurden nach starken internationalen Protesten im Juli 2007 endgültig aufgehoben und in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Der neue französische Staatspräsident Nicolas Sarkozy erreichte, dass die sechs Bulgarinnen eine Woche später freigelassen und nach Bulgarien ausgeflogen wurden.[264]

Libyen lehnte das UN-Moratorium für Hinrichtungen von 2008 ab und verweigerte zum Tod Verurteilten vielfach rechtsstaatlichen Beistand. So wurden 2010 18 gefangene Ausländer in Libyen willkürlich exekutiert.[265] Gaddafi hatte mehrfach angekündigt, dass Libyen die Todesstrafe abschaffen wolle. Dies geschah während seiner Regentschaft jedoch nicht. Im Bürgerkrieg in Libyen 2011 dehnte Gaddafi die Todesstrafe auf Tatbestände wie Besitz von Satellitentelefonen aus.[266]

Nach Gaddafis Sturz (August 2011) behielten die neuen Machthaber die Todesstrafe im Strafrecht bei und drohten, sie gegen Angehörige der gestürzten Regierung und Verwandte Gaddafis zu verhängen.[267]

Osttimor

In Osttimor ist die Todesstrafe nach Section 29 der Verfassung seit der Wiederherstellung der Unabhängigkeit des Landes 2002 abgeschafft.[268]

Pakistan

Pakistan vollstreckt Todesurteile wieder seit dem Massaker von Peschawar 2014. Ursprünglich sollte die Todesstrafe nur bei aufgrund von Terrordelikten Verurteilten wieder vollstreckt werden. Ohne weitere Begründung wurde sie kurz darauf auch für andere Delikte wieder eingeführt.[269] Pakistan hat seither bis zum Jahresanfang 2016 insgesamt 329 Personen hingerichtet.[270] Pakistan hat auch die weltweit höchste Zahl an zum Tode verurteilten Gefängnisinsassen, die auf ihre Hinrichtung warten. Ende 2015 waren es 6016 Personen.[271] Berichte von pakistanischen Menschenrechtsorganisationen zeigten, dass auch zahlreiche Personen in den Todeszellen warten, die wegen Vergehen verurteilt wurden, die nach dem Strafgesetzbuch nicht notwendig die Todesstrafe nach sich ziehen. Meist handelt es sich um Arme und Ungebildete, die keinen Zugang zu einem fähigen Strafverteidiger haben.[272]

Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht für insgesamt 27 Delikte die Todesstrafe vor. Dazu gehören neben Mord, Raub mit Todesfolge auch Vergewaltigung, Entführung, Ehebruch, Blasphemie, Drogenhandel, Sabotage des Eisenbahnsystems, Meuterei, Anstachelung zum Aufruhr, etc.[270] Die Todesstrafe wird durch Erhängen praktiziert. Von Kritikern im In- und Ausland wird auf zum Teil schockierende Umstände bei der Beweisermittlung hingewiesen, bei der Geständnisse unter Einsatz von Folter erpresst worden seien. Dies habe vermutlich auch schon etliche Unschuldige an den Galgen gebracht. Hingerichtet würden auch Minderjährige oder Personen, die auf den Rollstuhl angewiesen seien.[271]

Saudi-Arabien

Der Safat-Platz (ساحة الصفاة) in Riad, eine Stätte öffentlicher Hinrichtungen
Vollstreckte Hinrichtungen
in Saudi-Arabien[273][274]
Jahr Anzahl
2007 143
2008 102
2009 69
2010 27
2011 82
2012 79
2013 79
2014 90
2015 157
2007–2015 828

Saudi-Arabien ist eine absolute Monarchie; das islamische Recht (Scharia) prägt sein Rechtssystem. In Saudi-Arabien folgen die Richter der konservativen und dogmatischen Richtung der Wahhabiten bzw. Salafiyya.

Unklar definierte Straftatbestände lassen Richtern großen Ermessensspielraum; es gibt wenig Rechtssicherheit. Todesurteile werden für eine Reihe religiöser Vergehen (hudud) ausgesprochen, die zugleich als Angriff auf die staatliche Ordnung gelten: Koranschändung, Gotteslästerung und Abfall vom Islam. Letzterer wird bei Männern mit dem Tod, bei Frauen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Hinzu kommen eine Reihe sozialer und sexueller Vergehen (qisas): Mord, Ehebruch, Homosexualität, Vergewaltigung fremder Frauen oder der eigenen Ehefrau, sexueller Missbrauch von Frauen oder Kindern und Prostitution. Die Todesstrafe kann auch für Drogenhandel, Raubüberfall in Verbindung mit Schwerverletzten oder Toten sowie Alkoholkonsum, -handel oder -schmuggel verhängt werden.

Ein Richterspruch (Fatwa) von 1988 sieht die Todesstrafe für „Sabotage“ und „Verderbtheit (Korruption) auf Erden“ vor. Weil sie „die Korruption im Land gefördert und die Sicherheit gefährdet“ hätten, wurden z. B. am 4. April 2005 sechs Somalier enthauptet, die Autodiebstahl und Bedrohung von Taxifahrern begangen haben sollen.[275]

Todesstrafen werden durch Enthauptung mit dem Schwert vollstreckt, üblicherweise vormittags auf einem öffentlichen Platz. Da zum Tode Verurteilte begnadigt werden können, wenn alle Mitglieder einer Opferfamilie ihnen verziehen haben, warten sie oft jahrzehntelang im Gefängnis, bis zur Tatzeit minderjährige Opferangehörige volljährig sind und entscheiden können. Die Verurteilten, ihre Anwälte und Angehörigen erfahren oft den Hinrichtungstermin nicht. Letzte Gnadeninstanz ist der amtierende König der Dynastie der Saud.[276] Laut Amnesty International werden unter anderem zur Tatzeit Minderjährige zum Tod verurteilt, Foltergeständnisse in Prozessen verwendet, Prozesse ohne Rechtsbeistand durchgeführt und Gerichtsverfahren gegen Ausländer haben keinen Dolmetscher.

Von 1993 bis 2009 wurden folgende Delikte am häufigsten mit dem Tod bestraft:[277]

  • Mord: 1035 Personen
  • Drogenschmuggel/Handel: 540
  • Vergewaltigung von Frauen: 175 Männer
  • Schwerer Raub: 83 Männer
  • Rebellion: 63 Männer
  • Bombenattentate: 16 Männer

2012 und 2013 wurden je 79 Menschen enthauptet.[278] Laut Amnesty International wurden 2014 90 Menschen hingerichtet und 2015 mindestens 157, so viele wie seit 20 Jahren nicht.[274][279]

Am 2. Januar 2016 wurden 47 Menschen hingerichtet, darunter der prominente schiitische Kleriker Nimr al-Nimr.[279] Bei den Hingerichteten, die der saudi-arabische Innenminister kollektiv als „Terroristen“ bezeichnete, handelte es sich neben al-Nimr um Personen, die nach saudi-arabischen Angaben Verbindungen zu al-Qaida hatten oder in Anschläge oder Unruhen in den Jahren 2003 bis 2006 verwickelt waren. Nach den Hinrichtungen kam es zu Protesten der Schiiten in der saudi-arabischen „Ostregion“ asch-Scharqiyya am Persischen Golf. In den folgenden Tagen entwickelte sich eine ernsthafte diplomatische Krise zwischen Saudi-Arabien und dem Iran, der ebenfalls scharf gegen die Hinrichtungen protestierte.[280]

Singapur

Das Strafrecht Singapurs unterscheidet die zwingende (mandatory) Todesstrafe, bei der der Richter nach Feststellung der Schuld keinen Ermessensspielraum über das Strafmaß hat, von nichtzwingenden Todesstrafen, wo er Strafminderungsgründe wie Tatumstände und Hintergründe des Täters berücksichtigen kann.

Zwingend vorgeschrieben ist das Todesurteil bei Mord, Mordauftrag, illegalem Schusswaffengebrauch, Landesverrat und Drogenhandel. Als Mörder gilt, wer einen oder mehrere Menschen mit der Absicht tötet, aus dessen oder deren Tod einen Vorteil (z. B. Erbschaft, Raub, Schweigen oder Befriedigung eines Triebes) zu ziehen. Wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe wissentlich so abfeuert, dass ein Projektil aus deren Mündung austritt, ist des illegalen Schusswaffengebrauchs schuldig. Ein Opfer muss es dabei nicht geben. Wer die innere und/oder äußere Sicherheit Singapurs wissentlich gefährdet, ist des Landesverrats schuldig. Als Drogenhändler gelten Personen, die bei ihrer Festnahme mehr als 15 Gramm (g) Heroin oder 30 g Kokain, 30 g Morphin, 200 g Cannabis-Harz (Haschisch), 250 g Methamphetamin, 500 g Cannabiskraut (Marihuana) oder 1200 g Opium besitzen bzw. bei sich tragen. Der Besitzer muss nicht der Eigentümer sein.

Singapurs Justiz bedient sich bei Drogenbesitzdelikten oberhalb dieser Grenzen generell der Prima-facie-Regel, des sog. Anscheinsbeweises, der eine Beweislastumkehr zur Folge hat. Wegen Drogenhandels wurden 1994 der Niederländer Johannes van Damme, 2005 der Australier Van Tuong Nguyen und 2007 der Nigerianer Iwuchukwu Amara Tochi hingerichtet. Eine damals 23-jährige Deutsche entging 2002 einer Anklage mit zwingendem Todesurteil, weil die bei ihr gefundene Menge von 687 g Cannabis nach einer Laboranalyse tatsächlich nur aus 280 g reinem Cannabis bestand.

Wegen Doppelmordes wurde 1995 die Philippinerin Flor Contemplacion exekutiert, was zu einer langjährigen diplomatischen Krise zwischen beiden Ländern führte. 1996 ließ die Justiz in Singapur den als Mörder verurteilten Briten John Martin Scripps hinrichten.

Delikte ohne zwingende Todesstrafe sind Meuterei, Piraterie, Entführung, Falschaussage, die zur Hinrichtung eines Unschuldigen führte, Raub, bei dem mindestens ein Opfer verletzt wurde, und Initiative und Verabredung zur Ermordung des Präsidenten.

Singapur ist, gemessen an der Bevölkerungszahl, das Land mit der höchsten Hinrichtungsrate der Welt. Seit 1991 wurden mindestens 420 Menschen hingerichtet, im Durchschnitt alle 14 Tage eine Person, 85 bis 90 % davon wegen Drogenhandels. Die Hinrichtungen werden durch Hängen mit dem Strang vollzogen. Dabei wird der „lange Fall“ benutzt, der sicherstellt, dass dem Todeskandidaten das Genick gebrochen wird, ohne dass er enthauptet wird. Hinrichtungen finden im Changi Prison am Freitagmorgen zum Sonnenaufgang statt. Nur sehr selten wird ein zum Tod Verurteilter begnadigt. Chefhenker in Singapur war bis 2006 Darshan Singh, der rund 1000 Exekutionen durchführte.

Obwohl die Todesstrafe in Singapur kaum öffentlich diskutiert wird, entstanden in den letzten Jahren einige von der Regierung tolerierte Menschenrechtsverbände dagegen. Sie kritisieren besonders die zwingende Todesstrafe und argumentieren, dass sie die Autorität der Richterschaft unterminiere. Auch einige ehemalige Richter haben diese Rechtslage kritisiert.

Der britische Autor Alan Shadrake warf Singapurs Justiz in seinem Buch Once a Jolly Hangman: Singapore Justice in the Dock unter anderem vor, Todesurteile oder mildere Strafen auch nach der Herkunft und/oder Nationalität der Angeklagten zu verhängen. Am 16. November 2010 verurteilte der Singapore High Court ihn dafür zu sechs Wochen Haft und umgerechnet ca. 11.000 Euro Geldstrafe.[281]

Seit November 2012 schreibt das Gesetz Singapurs die Todesstrafe bei Drogenhandel und Tötungsdelikten nicht mehr zwingend vor, sondern gibt den Richtern Ermessensspielraum, für bloße Drogenkuriere und Täter, die mit den Ermittlungsbehörden kooperieren, eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.[282]

Südkorea

Die letzten Hinrichtungen in Südkorea – 23 an der Zahl – fanden im Dezember 1997 statt (Stand 2013).[283] Seit 1948 wurden 902 Menschen hingerichtet. Im Februar 1998 setzte der damalige Präsident Kim Dae-jung einen Hinrichtungsstopp in Kraft.[284]

Türkei

2004 schaffte die Türkei die Todesstrafe gesetzlich ab. Hauptgrund war, dass die Türkei Mitglied der EU werden wollte und diese die Abschaffung der Todesstrafe zur Bedingung für die Aufnahme machte. Illegale Tötungen durch Polizei und Militär, sei es bei Festnahmen oder durch Folter in Haft, geschahen in der Türkei weiterhin.[285]

Nach dem Putschversuch in der Türkei 2016 ließ Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan die Wiedereinführung der Todesstrafe prüfen. Dazu wäre eine Zweidrittelmehrheit im Parlament erforderlich. Da jedoch Artikel 38 der türkischen Verfassung eine rückwirkende Anwendung der Todesstrafe ausschließt, wären Todesurteile gegen mutmaßliche Putschteilnehmer verfassungswidrig. Auch Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet die rückwirkende Verschärfung einer Strafe.[286]

Vereinigte Staaten

Todesstrafe in einzelnen Bundesstaaten:
  • keine Anwendung
  • für verfassungswidrig erklärt
  • seit 1976 nicht mehr angewandt
  • seit 1976 angewandt

Seit Gründung der Vereinigten Staaten 1789 wird dort über die Todesstrafe diskutiert. Beccarias Schrift beeinflusste deren Gründerväter Thomas Jefferson, Benjamin Franklin und Benjamin Rush, später auch Strafrechtler wie Edward Livingston und Robert Rantoul sowie Publizisten wie John L. O’Sullivan.[287] Einige Bundesstaaten wie Wisconsin, Michigan, Minnesota schafften die Todesstrafe im 19. Jahrhundert ab. Andere übten sie immer aus; Vorstöße zur Abschaffung oder Aussetzung hatten etwa in Oklahoma, South Carolina, Texas und Virginia nie eine Chance.

In den letzten 30 Jahren waren 99 % aller in den USA Hingerichteten Männer, 1 % Frauen. Afroamerikaner, die 12 % an der Gesamtbevölkerung ausmachen, werden laut dem Death Penalty Information Center relativ öfter (1976: 38 %) hingerichtet. Sie gehören aber auch anteilsmäßig häufiger zur ärmeren Bevölkerungsschicht, und ihre Kapitalvergehen werden öfter aufgedeckt und strafverfolgt als bei anderen Tätergruppen. Daher ist umstritten, ob fortwirkender Rassismus oder das Armutsgefälle diese Statistiken erklären. Manche Spezialisten sprechen von „Diskriminierung aufgrund der Geografie“: Wer in einem Bundesstaat oder Kreis mit hoher Exekutionsquote verurteilt werde, erhalte für das gleiche Verbrechen doppelt so oft die Todesstrafe wie in liberaleren Gegenden.

Der Oberste Gerichtshof erklärte die Todesstrafe 1972 für verfassungswidrig, sodass sie bundesweit ausgesetzt wurde, ließ sie 1976 jedoch erneut zu. Ihm obliegt die letztinstanzliche Prüfung einzelner Kapitalverfahren mit Relevanz für das Bundesrecht. Der US-Präsident kann neue Bundesrichter nominieren, die im Falle ihrer Bestätigung durch den Senat oft lebenslang im Amt bleiben.

George W. Bush hatte als Gouverneur von Texas Begnadigungsgesuche fast durchgehend abgelehnt. Nach seiner Wiederwahl zum Präsidenten nominierte er zwei Bundesrichter, die die Todesstrafe befürworten: John Roberts und Samuel Alito. Roberts wollte die Möglichkeiten, in Todesstrafenfällen an den Obersten Gerichtshof zu appellieren, einschränken.[288] Alito ersetzte eine Vorgängerin, deren Stimme früher gelegentlich den Ausschlag gegen Todesstrafen gab.[289] Liberale Juristen fürchten daher Mehrheitsentscheidungen des Gerichts für von ihm zu entscheidende Hinrichtungen in den nächsten Jahrzehnten.[290][291]

Seit 1976 wurden über 1000 Todeskandidaten hingerichtet, über 3000 warten darauf. 176 Verurteilte wurden wegen erwiesener Unschuld oder gravierender Verfahrensfehler entlassen. Man schätzt, dass es seit 1976 bis zu 100 Fehlurteile, Justizirrtümer und Hinrichtungen Unschuldiger gab. Wo begründete Zweifel und Gnadengesuche nicht berücksichtigt wurden, sprechen Kritiker von Justizmorden. Nachdem unabhängige Prüfer in Illinois zahlreiche Fehlurteile und Verfahrensmängel nachgewiesen hatten, setzte Gouverneur George Ryan die Hinrichtungen dort 1999 aus und begnadigte 167 Todeskandidaten am 12. Januar 2003 zu lebenslanger Haft.

In den USA sind sowohl Befürworter wie Gegner der Todesstrafe stark organisiert. Auch wegen der Initiativen und Proteste zahlreicher NGOs und Juristenverbände untersagte der Oberste Gerichtshof am 1. März 2005 die Todesstrafe für zur Tatzeit Unter-18-Jährige, da sie dem 8. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten widerspreche, der grausame und ungewöhnliche Bestrafungsarten verbietet. Daraufhin wurden zunächst 122 Todesurteile in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt.

Manche Freikirchen der USA, besonders im „Bible Belt“, bejahen die Todesstrafe als göttliche Anordnung und unaufgebbares Staatsrecht.[292] Die „Religiöse Rechte“ tritt mit Kampagnen für die Beibehaltung der Todesstrafe ein und beeinflusst damit seit Jahrzehnten die dortige Politik und Rechtsprechung.[293]

Kein Präsidentschaftskandidat nahm bisher die Abschaffung der Todesstrafe in sein Programm auf. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 befürworteten über 50 % der US-Bürger die Todesstrafe auch dann, falls es eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Begnadigungsmöglichkeit als Alternative gäbe. 2006 sank diese Zustimmungsrate auf 47 %. 2009 befürworteten 64 % der Befragten die Todesstrafe für Mord.[294]

Volksrepublik China

Die Volksrepublik China sieht die Todesstrafe für mindestens 68 verschiedene Delikte vor, darunter Mord, schwerer Raubüberfall, Vergewaltigung, Bestechung, Geld- und Scheckfälschung, Steuerhinterziehung, verschiedene Diebstahlsdelikte, Zuhälterei, absichtliches Verbreiten von Krankheitskeimen, Plünderung archäologischer Ruinen und Gräber, Töten von Tieren besonders geschützter Arten.[295]

Seit 2006 dürfen Todesstrafen nur nach Zustimmung des höchsten chinesischen Gerichts vollstreckt werden, seit 2008 nur noch mit einer Giftspritze.[296] Chinas Strafrecht kennt auch eine „bedingte“ Todesstrafe auf Bewährung: Dabei wird die Hinrichtung zwei Jahre lang aufgeschoben. Begeht der Verurteilte in dieser Frist keine weiteren Straftaten, dann wird sein Todesurteil automatisch auf eine lebenslange oder 25-jährige Freiheitsstrafe reduziert. Diese kann bei guter Führung weiter begrenzt werden. Laut einem chinesischen Bericht sollen die zu dieser Strafe Verurteilten nach durchschnittlich 18 Jahren Haft freigekommen sein.[297]

China lässt unter allen Staaten der Welt jährlich (in absoluten Zahlen) die meisten Menschen hinrichten. Die Regierung gibt dazu keine Zahlen bekannt und hält die meisten Exekutionen geheim.[298] 2004 registrierte Amnesty International über 3.400 in China hingerichtete Personen, nach inoffiziellen Angaben von Volkskongressabgeordneten waren es knapp 10.000. Darunter war laut AI wie 2003 auch ein Minderjähriger, obwohl die Todesstrafe für zur Tatzeit Minderjährige seit 1997 verboten ist.[299]

Endgültige Todesurteile werden in der Regel in einer Woche vollstreckt, etwa mit Giftspritzen in „Gerichtsbussen“, bis 2006 auch durch den Schuss eines Polizisten in das Genick des knienden Verurteilten[300] oder bei öffentlichen, im Lokalfernsehen übertragenen Massenhinrichtungen.[301] Mit Leichenteilen Hingerichteter soll vielfach Organhandel betrieben werden, obwohl dieser in China verboten ist.[302][303]

Am 29. Dezember 2009 wurde trotz starker internationaler Proteste mit dem Briten Akmal Shaikh erstmals seit 50 Jahren wieder ein Europäer in China hingerichtet.[304]

Weiterführende Informationen

Literatur

vor 1945 erschienene Stellungnahmen

  • Hans J. Pieper (Hrsg.): Hat er aber gemordet, so muss er sterben. Klassiker der Philosophie zur Todesstrafe. Günter Seubold, Alfter 2003, ISBN 3-935404-11-5.
  • Wilhelm Gotthelf Schirlitz: Die Todesstrafe in naturrechtlicher und sittlicher Beziehung. 1825.
  • Charles Lucas: Von dem Strafsysteme und der Abhaltungstheorie im Allgemeinen; von der Todesstrafe insbesondere. 1830.
  • Franz Joseph Felsecker: Worte an Bayern, betreffend die Abschaffung der Todesstrafe. Nürnberg/Fürth 1831.
  • Conrad Samhaber: Die Abschaffung der Todesstrafe aus rechtlichen, politischen und religiösen Gründen. 1831.
  • Andreas Neubig: Die rechtswidrige Todesstrafe und die rechtmäßige Hinrichtung. 1833.
  • Christian Leberecht Fritzsche: Über die Todesstrafe. Ein Versuch zur Vertheidigung derselben… Colditz 1835.
  • Johann Christian August Grohmann: Christenthum und Vernunft für die Abschaffung der Todesstrafe. 1835.
  • Carl Ferdinand Theodor Hepp: Ueber den gegenwärtigen Stand der Streitfrage über die Zulässigkeit der Todesstrafe. Tübingen 1836.
  • Giovanni Carmignani: Die Todesstrafe. Eine philosophisch-juridische Abhandlung. Bamberg 1837 (Volltext online)
  • August Friedrich Holst: Die Todesstrafe aus dem Standpunkte der Vernunft und des Christenthums betrachtet. 1837.
  • Johann Sporschil: Versuch eines direkten Beweises der Rechtmäßigkeit der Todesstrafe. 1838.
  • Heinrich Zoepfl: Denkschrift über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Todesstrafe. 1839.
  • Carl Philipp Reidel: Die Rechtmässigkeit der Todesstrafe. 1839.
  • Wilhelm Goette: Ueber den Ursprung des Todesstrafe. 1839.
  • D. Gies: Abhandlung über die Rechtlichkeit oder Widerrechtlichkeit der Todesstrafe. 1841.
  • Michael Petocz: Das Unmoralische der Todesstrafe. 1841 (Nachdruck: Kessinger, 2010, ISBN 978-1-160-46331-7) (Volltext online)
  • J. C. Althof: Über die Verwerflichkeit der Todesstrafe und was jetzt dafür in Deutschland an ihre Stelle zu setzen. Lemgo/ Detmold 1843. (Volltext online)
  • Moriz Carriere: Wissenschaft und Leben in Beziehung auf die Todesstrafe. 1845.
  • G. Fiangieri: Filangieri über die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe. 1848.
  • Mauritius Müller-Jochmus: Über die Todesstrafe: eine principielle Untersuchung. 1848.
  • Georg Heinrich Diestel: Das Problem der Todesstrafe. 1848.
  • Justizkommission des Königreichs Belgien: Vortrag über die Zulässigkeit und Anwendbarkeit der Todesstrafe in der Gesetzgebung. 1851.
  • Georg Friedrich Schlatter: Das Unrecht der Todesstrafe. Erlangen 1857. (Volltext online)
  • Albert Friedrich Berner: Abschaffung der Todesstrafe. 1861
  • Carl Joseph Anton Mittermaier: Die Todesstrafe: Nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung, der Fortschritte der Gesetzgebung und der Erfahrung. 1868. - Nachdruck: BSA, 2003, ISBN 3-901924-05-1 (Volltext online)
  • Karl Eduard Pfotenhauer: Die Todesstrafe: Akademischer Vortrag gehalten in Bern vor einem gemischten Auditorium den 9. Januar 1863. Heuberger 1863.
  • J. N. Berger: Ueber die Todesstrafe. 1864.
  • N. B. Donkersloot: Die Todesstrafe und die Psychologie. 1865.
  • Boje Karl Sophus Christiansen: Die Absurdität der sogenannten Todesstrafe. 1867; Die rechtliche Unmöglichkeit der Todesstrafe. 1868.
  • Anton Beyerle: Ueber die Todesstrafe. Vortrag im Königlich Württembergischen Justizministerium. J. B. Metzlersche Buchhandlung, Stuttgart 1867. (Digitalisat)
  • Richard Eduard John: Ueber die Todesstrafe: ein populärer Vortrag. 1867.
  • G. Mehring: Die Frage von der Todesstrafe. Stuttgart 1867.
  • Johannes Emil Kuntze: Ueber die Todesstrafe: Beibehaltung oder Abschaffung derselben? 1868.
  • Theodor Erasmus Hilgard: Ueber Beibehaltung oder Abschaffung der Todesstrafe. 1868.
  • Friedrich Oskar von Schwarze: Aphorismen über die Todesstrafe. 1868.
  • A. Fürer: Die Todesstrafe: Ein Versuch zu ihrer Rechtfertigung. 1869.
  • Albert Bitzius: Die Todesstrafe vom Standpunkt der Religion und der theologischen Wissenschaft. 1870.
  • H. Hetzel: Die Todesstrafe in ihrer kulturgeschichtlichen Entwicklung. 1870.
  • Paul Scheibner: Die Todesstrafe ein Postulat der Humanität. 1872.
  • Franz von Holtzendorff: Das Verbrechen des Mordes und die Todesstrafe. 1875.

nach 1945 erschienene Stellungnahmen

  • Karl Barth: Die Kirchliche Dogmatik III /4 (Die Lehre von der Schöpfung/ Das Gebot Gottes des Schöpfers), §55 Freiheit zum Leben. (1. Auflage 1951). 3. Auflage. Theologischer Verlag, Zürich 1969, ISBN 3-290-11013-3, S. 513–580.
  • Paul Althaus: Die Todesstrafe als Problem der christlichen Ethik. Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 1955.
  • Arthur Koestler, Albert Camus, E. Müller-Meiningen, Jr., F. Nowakowski: Die Rache ist mein. Theorie und Praxis der Todesstrafe. Ernst Battenberg, Stuttgart 1961.
  • Albert Camus: Die Guillotine. Betrachtungen zur Todesstrafe. In: Fragen der Zeit. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1997, ISBN 3-499-22195-0.
  • Große Strafrechtsreform, Beratungen über die Todesstrafe, Stellungnahmen von Dahs, Jescheck, Lange, Mezger, Sieverts, Eb. Schmidt, Welzel. Niederschriften Bd. XI, 1959
  • Hans Peter Alt: Das Problem der Todesstrafe. Christian Kaiser, München 1960
  • R. Maurach‚ Eb. Schmidt, W. Preiser: Die Frage der Todesstrafe: Zwölf Antworten (Vorträge einer Sendereihe des Süddeutschen Rundfunks). Piper, Frankfurt am Main 1962
  • Frank Müller: Streitfall Todesstrafe. Patmos, Düsseldorf 1998, ISBN 3-491-72380-9.
  • Robert Badinter: L’abolition. Fayard, Paris 2000.
  • Ulrike Siebauer: Kontroversen um die Todesstrafe. Drei Umfragen unter prominenten Zeitgenossen aus Literatur, Wissenschaft und Gesellschaft 1910, 1928, 1931. Regensburg 2000, ISBN 3-88246-220-5.

Geschichte allgemein

  • Peter Schuster: Verbrecher, Opfer, Heilige. Eine Geschichte des Tötens 1200–1700. Klett-Cotta, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-608-94845-5.
  • Martin Haidinger: Von der Guillotine zur Giftspritze: Die Geschichte der Todesstrafe. Fakten – Fälle – Fehlurteile. Ecowin, Salzburg 2007, ISBN 978-3-902404-45-9.
  • Dieter Reicher: Staat, Schafott und Schuldgefühl. Was Staatsaufbau und Todesstrafe miteinander zu tun haben. Leske+Budrich, Opladen 2003, ISBN 3-8100-3831-8.
  • Michael Kahr: Die Geschichte der Todesstrafe. Kahr, Fürstenfeldbruck 2001, ISBN 3-935678-02-9.
  • Jürgen Martschukat: Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert. Böhlau, Wien 2000, ISBN 3-412-04700-7
  • Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. (1. Auflage 1980). dtv, München 1986, ISBN 3-423-10622-0.
  • Ludwig Barring: Götterspruch und Henkerhand. Die Todesstrafe in der Geschichte der Menschheit. Gustav Lübbe, Bergisch Gladbach 1967.

Geschichte in Einzelstaaten

  • Michael Kahr: Die Geschichte der Todesstrafe in den USA. Kahr Media, Fürstenfeldbruck 2011, ISBN 978-3-935678-01-8.
  • Friedrich Küppersbusch, Oliver Becker: Lebenslänglich Todesstrafe. Konkret, Hamburg 2002, ISBN 3-89458-187-5.
  • Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532–1987. Kindler, Berlin 2001, ISBN 3-463-40400-1 (Rezensionen).
  • Stefan Suter: Guillotine oder Zuchthaus. Die Abschaffung der Todesstrafe in der Schweiz. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1997, ISBN 3-7190-1659-5.
  • Rolf Peter Calliess: Die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland. NJW 1988, S. 849–857
  • Bernhard Düsing: Die Geschichte der Abschaffung der Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland. Bollwerk-Verlag, 1952

Kriminologische Forschung

  • Christian Tobias Folter: Die Abschreckungswirkung der Todesstrafe: Eine qualitative Metaanalyse. Lit Verlag, Münster 2014, ISBN 3-643-12567-4

Erfahrungsberichte

Aktualität

  • Helmut Ortner: Das Buch vom Töten – Über die Todesstrafe. Zu Klampen Verlag, Springe 2013, ISBN 978-3-86674-227-7.
  • Silke Porath: Auge um Auge – Todesstrafe heute. Gipfelbuch, Waldsolms/Hessen 2006, ISBN 3-937591-31-1.
  • Christan Boulanger (Hrsg.): Zur Aktualität der Todesstrafe, interdisziplinäre und globale Perspektiven. 2. Auflage, Berlin-Verlag, Berlin 2002, ISBN 3-8305-0277-X.

Filme

Musik

Siehe auch

Weblinks

 Wiktionary: Todesstrafe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Todesstrafe – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  Wikiquote: Todesstrafe – Zitate

Aktuelle Daten und Fakten

Begründungen

Geschichte

Initiativen (Auswahl)

Einzelnachweise

  1. Resolution A/RES/62/149: Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe (PDF; 24 kB)
  2. Amnesty International (Hrsg.): Die Todesstrafe. Rowohlt, 1979, ISBN 3-499-14535-9, S. 1–9.
  3. Amnesty International: Landesbericht Indien
  4. SWR Schulfernsehen: Wissenspool Todesstrafe
  5. Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe Art. 1 (PDF, S. 1; 117 kB)
  6. Death Penalty Information Center (USA, Februar 2011): Execution of Juveniles in the U.S. and other Countries
  7. Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen SEV-Nr. : 187. Europarat, abgerufen am 30. Mai 2013.
  8. Press release issued by the Registrar Chamber judgment Al-Saadoon & Mufdhi v. the United Kingdom (application no. 61498/08). Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2. März 2010, abgerufen am 30. Mai 2013.
  9. Gero Ziegenhorn: Der Einfluss der EMRK im Recht der EU-Grundrechtecharta: Genuin chartarechtlicher Grundrechtsschutz gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh. Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-12893-8.
  10. Amnesty.org:Highest number of executions in 25 years
  11. Amnesty.org: Death Sentences and Executions 2010 (PDF; 674 kB), S. 30 von 60.
  12. Amnesty.org: Death Sentences and Executions 2015 (PDF; 1,2 MB), erschienen April 2016.
  13. Amnesty.org: Death Sentences and Executions 2014 (PDF; 1,2 MB), erschienen April 2015.
  14. Amnesty.org: Death Sentences and Executions 2013 (PDF; 1,2 MB), erschienen März 2014.
  15. Amnesty.org: Death Sentences and Executions 2012 (PDF; 5,1 MB) , S. 7 und 34 von 68, erschienen April 2013.
  16. Amnesty.org: Death Sentences and Executions 2011 (PDF; 1,7 MB), S. 36 u. 63 von 74, erschienen März 2012.
  17. Amnesty.org: Death Sentences and Executions 2010 (PDF; 674 kB), S. 29 u. 50 von 60.
  18. Amnesty.org: Death Sentences and Executions 2009 (PDF; 485 kB), S. 8, 19 u. 34 von 40.
  19. Amnesty.org: Death Sentences and Executions 2008 (Memento vom 18. April 2009 im Internet Archive) (PDF; 1,2 MB), S. 5 u. 8 von 30.
  20. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 2007
  21. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 2006
  22. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 2005
  23. Amnesty.org: Facts and figures on the death penalty
  24. Amnesty.org: Facts and figures on the death penalty
  25. Amnesty.org: Facts and figures on the death penalty
  26. Amnesty.org: Facts and figures on the death penalty
  27. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 2000
  28. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 1999
  29. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 1998
  30. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 1997
  31. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 1996
  32. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 1995
  33. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 1994
  34. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 1993
  35. Amnesty.org: Death Sentences and Executions in 1992
  36. Amnesty.org: Death Sentences and Executions 2012 (PDF; 1,7 MB), S. 34–35, erschienen April 2013.
  37. BBC News, 29. Dezember 2009: China executions shrouded in secrecy
  38. Der Spiegel, 1. August 2010: Todesstrafen-Statistik: Menschenrechtslobby spricht von 5000 Hinrichtungen in China
  39. Der Spiegel, 24. Juni 2006: Präsidentin Arroyo schafft die Todesstrafe ab. Abgerufen am 17. September 2012.
  40. Pakistan will 500 verurteilte Extremisten hinrichten. Die Regierung in Islamabad reagiert mit einer Null-Toleranz-Politik auf das Taliban-Attentat gegen eine Schule. Sie will nun zahlreiche Todesurteile vollstrecken. – Agenturmeldung vom 22. Dezember 2014 in Zeit online
  41. Amnesty.org: Abolitionist and retentionist countries (aktuelle Liste).
  42. Amnesty.org: Death penalty: Countries abolitionist for all crimes (aktuelle Liste).
  43. Amnesty.org: Death penalty: Countries abolitionist for ordinary crimes only (aktuelle Liste).
  44. Amnesty.org: Death penalty: Countries abolitionist in practice (aktuelle Liste).
  45. am 3. Februar 1967 wurde Ronald Joseph Ryan (41) in Melbourne gehängt für die angebliche Ermordung eines Gefängnisbeamten während eines missglückten Fluchtversuchs aus dem Gefängnis in Melbourne. (Beleg)
  46. [1]
  47. Jahresbericht Amnesty International 2015
  48. http://www.handsoffcain.info/archivio_news/201503.php
  49. BBC News, 24. Juni 2009: Togo abolishes the death penalty
  50. Verfassung Brasiliens von 1891: Artikel 72, § 21. (portugiesisch) Während Diktaturzeiten war die Todesstrafe 1938–1945 und 1969–1978 für politische Straftaten mit Todesfolge ausnahmerechtlich noch einmal vorhanden; es kam zu einer Verurteilung 1970, aber zu keinen Hinrichtungen
  51. Ausnahmerecht der Vargas-Diktatur
  52. Ausnahmerecht der Militärdiktatur
  53. Brasilianisches Militärstrafgesetzbuch in Kriegszeiten
  54. Amnesty.org: Mongolia takes ‘vital step forward’ in abolishing the death penalty, 5. Januar 2012.
  55. MONGOLIA: HISTORIC VOTE ABOLISHES DEATH PENALTY
  56. http://deathpenaltynews.blogspot.de/2014/10/zimbabwe-no-executions-under-my-watch.html
  57. zeit.de: Zwei Israel-Kollaborateure in Gaza hingerichtet, vom 7. Mai 2014.
  58. Statistics on the death penalty in the Palestinian Authority and under Hamas control in Gaza von B’Tselem vom 11. September 2013, abgerufen am 21. September 2013.
  59. Hans Joachim Pieper: Die Idee der Gerechtigkeit. In: Helmut C. Jacobs: Gegen Folter und Todesstrafe: Aufklärerischer Diskurs und europäische Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-631-55009-0, S. 171 f.
  60. Claus Roxin: Todesstrafe. I. Rechtlich A. Strafrechtlich. In: Evangelisches Staatslexikon Band 2. 3. Auflage, Kreuz Verlag, Stuttgart 1987, Sp. 3612 f.
  61. Immanuel Kant: Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsberg 1797, S. 229.; auch in: Werkausgabe 1838, Band 5-6, Rechtslehre Teil II, S. 168.
  62. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. München 1986, S. 250.
  63. Paul Althaus: Die Todesstrafe im Lichte christlichen Denkens. Deutsches Pfarrerblatt 55/ 1955, S. 457–461; referiert von Joachim Track: Strafe V. In: Theologische Realenzyklopädie Band 32, 4. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 2001, ISBN 3-11-016712-3, S. 212.
  64. Oliver Michael Timothy O’Donovan: Todesstrafe. In: Theologische Realenzyklopädie Band 33, Walter de Gruyter, Berlin/New York 2002, S. 642.
  65. Hans Gleixner: „Wenn Gott nicht existiert….“ Zur Beziehung zwischen Religion und Ethik. Paderborn 2005, S. 187 f.
  66. Werner Höfer (Hrsg.): Knast oder Galgen? Gewaltverbrechen und Strafvollzug zwischen Urteilsfindung und Volksempfinden: Kontroverse zwischen Betroffenen, Beteiligten, Berufenen. Schulz, 1975, ISBN 3-7962-0069-9, S. 43 ff.; Roderich Martis: Die Funktionen der Todesstrafe: eine kritische Analyse zur Realität der Todesstrafe in der Gegenwart. Forum, Godesberg 1991, ISBN 3-927066-42-7, S. 1 und 63
  67. Hans Joachim Pieper: Die Idee der Gerechtigkeit. In: Helmut C. Jacobs: Gegen Folter und Todesstrafe, Frankfurt am Main 2007, S. 178 ff.
  68. Beispiele: Murder Victims’ Families for Reconciliation (MVFR), gegründet 1976; Murder Victims’ Families for Human Rights (MVFHR, gegründet 1988): Creating More Victims: How Executions Hurt the Families Left Behind (PDF, 2,6 MB)
  69. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. München 1986, S. 256.
  70. Der Spiegel, 2. Mai 1977: Todesstrafe: Jeder zweite ist dafür
  71. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. München 1986, S. 257 f.
  72. Eckhard Jesse: Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland: eine Einführung in das politische System. 4. Ausgabe, Colloquium, 1980, ISBN 3-7678-0500-6, S. 140.
  73. Christian Laue: Evolution, Kultur und Kriminalität: Über den Beitrag der Evolutionstheorie zur Kriminologie. Springer, Berlin/Heidelberg 2010, ISBN 978-3-642-12688-8, S. 263.
  74. Hans J. Schneider: Einführung in die Kriminologie. 3. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 1993, ISBN 3-11-009756-7, S. 121.
  75. Werner Sarstedt: Die Todesstrafe - ihre Rechtfertigungen und ihre politische Funktion. (1959) In: Rechtsstaat als Aufgabe: Ausgewählte Schriften und Vorträge 1952 bis 1985. Walter de Gruyter, Berlin 1987, ISBN 3-11-089601-X, S. 81–90, hier: S. 88.
  76. Wolf Middendorf: Todesstrafe – Ja oder Nein? 1. Auflage, Rombach 1962, S. 28; Christian Boulanger, Vera Heyes, Philip Hanfling (Hrsg.): Zur Aktualität der Todesstrafe: interdisziplinäre und globale Perspektiven. Spitz, Berlin 2002, ISBN 3-8305-0277-X, S. 31.
  77. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. München 1986, S. 254 f.
  78. Rudolf Sieverts, Hans-Joachim Schneider (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie Band II: Kriminalpolitik - Rauschmittelmißbrauch. Walter de Gruyter, 2. Auflage. 1976, ISBN 3-11-007107-X, S. 6.
  79. Allgemeiner Anzeiger und Nationalzeitung der Deutschen Nr. 96/ 10. April 1847, S. 1225–1228.
  80. Robert Spaemann: Grenzen: Zur ethischen Dimension des Handelns. Klett-Cotta, 2002, ISBN 3-608-91027-1, S. 444 f.
  81. Ralf Rother: Gewalt und Strafe: Dekonstruktionen zum Recht auf Gewalt. Königshausen & Neumann, 2006, ISBN 3-8260-3466-X, S. 41–45.
  82. Wolfgang Huber: Das Tötungsverbot als Grenze des Rechts. In: Wolfgang Huber: Gerechtigkeit und Recht: Grundlinien christlicher Rechtsethik. (1996) 3. Auflage, Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2013, ISBN 3-579-08158-6, S. 220.
  83. Beispiele: Albert Ernst Karl Max Hellwig: Justizirrtümer. J. C. C. Bruns, 1914, S. 17 ff.; Hugo Adam Bedau: Miscarriages of justice in potentially capital cases [and] The myth of infallibility: A reply to Markman and Cassell. USA 1988 (englisch); Jörg Kunkel, Thomas Schuhbauer (Hrsg.): Justizirrtum! Deutschland im Spiegel spektakulärer Fehlurteile. Campus, 2004, ISBN 3-593-37542-7, S. 49.; Werner Wolbert: Du sollst nicht töten: Systematische Überlegungen zum Tötungsverbot. Paulusverlag, Freiburg 2008, ISBN 978-3-7278-1626-0, S. 61 ff. und andere
  84. Christian Vogel: Vom Töten zum Mord: das wirkliche Böse in der Evolutionsgeschichte. C. Hanser, 1989, ISBN 3-446-15295-4, S. 110; Bernhard Waldenfels: Schattenrisse der Moral. Suhrkamp, 2006, ISBN 3-518-29413-X, S. 254; Der Spiegel: Niedere Beweggründe: Mord oder Totschlag?
  85. Rainer Krieger: Determinanten der Wissbegier: Untersuchungen zur Theorie der intrinsischen Motivation. H. Huber, 1976, ISBN 3-456-80252-8, S. 38; Thomas Horstmann, Heike Litzinger: An den Grenzen des Rechts: Gespräche mit Juristen über die Verfolgung von NS-Verbrechen. Campus, 2006, ISBN 3-593-38014-5, S. 150.
  86. Dieter Keller: Die Todesstrafe in kritischer Sicht. Walter de Gruyter, Berlin 1968, S. 205.
  87. Siegfried Haddenbrock: Soziale oder forensische Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit). Walter de Gruyter, Berlin/New York 1992, ISBN 3-11-013611-2, S. 78.
  88. Yvonne Höltzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Berlin 2010, S. 48.
  89. Beispiel: Adolf Meinberg (Weltbühne 1927): Nieder mit der Todesstrafe! In: Friedhelm Greis, Stefanie Oswalt: Aus Teutschland Deutschland machen: Ein politisches Lesebuch zur „Weltbühne“. Lukas, 2008, S. 302.
  90. BGH, Urteil vom 16. November 1995, Az. 5 StR 747/94; BGHSt 41, S. 317–347.
  91. Beispiel: Hans Seibert (Bayernpartei) im Bundestag 1952. Siehe Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2010, S. 72 und Fußnote 152
  92. Deathrow.USA: Fakten über die Todesstrafe in den USA (12. August 2005, pdf; 474 kB)
  93. Dieter Keller: Die Todesstrafe in kritischer Sicht. (1968) Walter de Gruyter, 1986, ISBN 3-11-001158-1, S. 92 ff. (§ 18: Die Wirtschaftlichkeit der Todesstrafe)
  94. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. dtv, München 1986, S. 35f.
  95. Martin Honecker: Grundriß der Sozialethik. Walter de Gruyter, Berlin 1995, ISBN 3-11-014889-7, S. 605.; Günter Jerouschek: „Wer Menschenblut vergießt, des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden“: Überlegungen zu peinlicher Strafe, Fehde und Buße im mosaischen Recht. Eötvös Loránd Universität, 2008, ISSN 1218-4942.
  96. Cornelis Houtman: Das Bundesbuch: Ein Kommentar (Documenta Et Monumenta Orientis Antiqui). Brill Academic Publications, Leiden 1997, ISBN 90-04-10859-9, S. 165 f.
  97. Christine Dietrich, Walter Dietrich, Christian Frevel, Reinhard von Bendemann: Asyl: Vergleichende Untersuchung zu einer Rechtsinstitution im Alten Israel und seiner Umwelt. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-020523-9, S. 72.
  98. Justus von Daniels: Religiöses Recht als Referenz: Jüdisches Recht im rechtswissenschaftlichen Vergleich. Mohr/Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149900-5, S. 87–101.
  99. Hans Gleixner: „Wenn Gott nicht existiert….“ Zur Beziehung zwischen Religion und Ethik. Schöningh, Paderborn 2005, S. 186.
  100. Günter Röhser: Stellvertretung im Neuen Testament. Katholisches Bibelwerk, Stuttgart 2001, S. 64ff.; Jörg Frey, Jens Schröter: Deutungen des Todes Jesu im Neuen Testament. UTB, 2007, S. 79.
  101. Thomas Knöppler: Sühne im Neuen Testament: Studien zum urchristlichen Verständnis der Heilsbedeutung des Todes Jesu. Neukirchener Verlag, Neukirchen-Vluyn 2001, ISBN 3-7887-1815-3, S. 133 ff.
  102. Hubert Cancik: Christentum und Todesstrafe. In: Hubert Cancik, Hildegard Cancik-Lindemaier (Hrsg.): Europa – Antike – Humanismus: Humanistische Versuche und Vorarbeiten. Transcript, 2011, ISBN 978-3-8376-1389-6, S. 405, Fn. 49
  103. Oliver Michael Timothy O’Donovan: Todesstrafe. In: Theologische Realenzyklopädie Band 33/2002, S. 639.
  104. Hubert Cancik: Christentum und Todesstrafe. In: Hubert Cancik, Hildegard Cancik-Lindemaier (Hrsg.): Europa – Antike – Humanismus: Humanistische Versuche und Vorarbeiten. 2011, S. 406–424.
  105. Hubert Cancik: Christentum und Todesstrafe. In: Hubert Cancik, Hildegard Cancik-Lindemaier (Hrsg.): Europa – Antike – Humanismus: Humanistische Versuche und Vorarbeiten. 2011, S. 387, Fn. 2
  106. Confessio Augustana – Das Augsburgische Bekenntnis (1530). Lateinischer Text: Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche (1930); Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, S. 50–137. Deutscher Text nach BSLK. (PDF; 249 kB)
  107. Alexander Elster und andere (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie Band III: Rechtsfriedensdelikte - Zwillingsforschung. Walter de Gruyter, 2. Auflage. Berlin 2011, ISBN 978-3-11-005921-2, S. 327 ff.
  108. Jürgen Martschukat: Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert. Köln/Weimar/Wien 2000, S. 12–15.
  109. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. dtv, München 1986, S. 235, 237 f.
  110. Jürgen Martschukat: Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert. Köln/Weimar/Wien 2000, S. 58 und Anmerkung 16, S. 266.
  111. Cesare Beccaria: Über Verbrechen und Strafen. Insel, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-458-33866-7, S. 149 ff.
  112. Helmut C. Jacobs: Gegen Folter und Todesstrafe, Frankfurt am Main 2007, S. 171.
  113. Hermann Conrad: Staatsgedanke und Staatspraxis des aufgeklärten Absolutismus. Springer-Verlag 1971. ISBN 9783322862532, S. 48
  114. Rudolf Freiburg: „The slow progress of human reason“: Samuel Johnsons Einstellung zur Todesstrafe. In: Helmut C. Jacobs: Gegen Folter und Todesstrafe, Frankfurt am Main 2007, S. 23 ff.
  115. Hans-Joachim Pieper (Hrsg.): „Hat er aber gemordet, so muß er sterben“: Klassiker der Philosophie zur Todesstrafe. 2. Auflage 2003.
  116. Helmut C. Jacobs: Gegen Folter und Todesstrafe, Frankfurt am Main 2007, S. 251.
  117. Jean-Pierre Royer und andere: Histoire de la justice en France: du XVIIIe siècle à nos jours. Presses Universitaires de France, 2010, ISBN 978-2-13-056993-0, S. 408.
  118. Mihran Dabag, Horst Gründer, Uwe-K. Ketelsen: Kolonialismus. Wilhelm Fink, 2004, ISBN 3-7705-4070-0, S. 122.
  119. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. dtv, München 1986, S. 239.
  120. siehe Literatur#vor 1945 erschienene Stellungnahmen
  121. Wladimir Solowjow, Hans Helmut Gäntzel: Recht und Sittlichkeit. Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1971, S. 172 f.
  122. Siehe z. B. Arthur Koestler, Albert Camus: Réflexions sur la peine capitale. (Paris 1957) Gallimard, Paris 2002, ISBN 2-07-041846-4; Arthur Koestler, Friedrich Nowakowski, Albert Camus, Ernst Müller-Meiningen Jr.: Die Rache ist mein. Theorie und Praxis der Todesstrafe. Battenberg, 1961. Camus setzt das Motiv eines zum Tode Verurteilten in seinem Roman Der Fremde um.
  123. Rupert Neudeck: Die politische Ethik bei Jean-Paul Sartre und Albert Camus. Bouvier, 1975, ISBN 3-416-01008-6; zu den Ausnahmen Lou Marin: Ursprung der Revolte: Albert Camus und der Anarchismus. Graswurzelrevolution, 1998, ISBN 3-9806353-0-9, S. 61.
  124. Hans Walter Bähr (Hrsg.): Albert Schweitzer – Leben, Werk und Denken 1905–1965. Mitgeteilt in seinen Briefen. Lambert Schneider, Heidelberg 1987, S. 336.
  125. Katechismus der katholischen Kirche, Oldenbourg, München 1993, Ziffern 2266 und 2267, S. 576; online
  126. Kath. Wochenzeitung für das Bistum Berlin, 18. März 2014 Was sagt die katholische Kirche zur Todesstrafe?
  127. Johann Figl: Handbuch Religionswissenschaft: Religionen und ihre zentralen Themen. Tyrolia, 2003, ISBN 3-7022-2508-0, S. 729.
  128. Papst: Todesstrafe unter keinen Umständen zu rechtfertigen. kath.net vom 4. Juni 2016
  129. Fabrizio Rossi: Der Vatikan: Politik und Organisation. C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-51483-9, S. 26.
  130. KirchenZeitung (6. März 2001): Verfassung ohne Todesstrafe – Vatikanstadt: Ein neues Grundgesetz für den kleinsten Staat der Welt
  131. Katechismus der Katholischen Kirche Nr. 2266
  132. ZEIT-Artikel zur Todesstrafe-Diskussion in Polen
  133. Initiative gegen die Todesstrafe, 24. Februar 2005: Niederlande: Todesstrafe wird zum Thema
  134. Europaparlament: Text des Entschließungsantrags
  135. Die Presse, 2. November 2007: 72 Staaten protestieren bei der UNO gegen die Todesstrafe
  136. Licht gegen die Todesstrafe. Die Welt, 14. Dezember 1999, abgerufen am 15. Februar 2014.
  137. Zenit.org, 30. November 2010: Initiative „Städte für das Leben“ tritt für Abschaffung der Todesstrafe ein
  138. Sant Egidio, 30. November 2012: Welttag der Städte für das Leben: Das beleuchtete Kolosseum als Ausgangspunkt eines Marathons für das Leben
  139. Bernhard Walcher: Vormärz im Rheinland: Nation und Geschichte in Gottfried Kinkels literarischem Werk. Walter de Gruyter, Berlin 2010, S. 260
  140. Friedrich Wilhelm Carové: Mittheilungen aus und über Frankreich. Nachdruck, Nabu Press, 2010, ISBN 978-1-146-71173-9, S. 416.
  141. Wolfgang Sellert, Hinrich Rüping (Hrsg.): Studien- und Quellenbuch zur Geschichte der deutschen Strafrechtspflege Band 2: Von der Aufklärung bis zur doppelten Staatsgründung. David Brown Book Company, 1994, ISBN 3-511-07272-7, S. 94
  142. Werner Wolbert: Du sollst nicht töten. Paulusverlag, Freiburg 2008, ISBN 978-3-7278-1626-0, S. 45.
  143. Martin Honecker: Grundriss der Sozialethik: Grundriß der Sozialethik. Walter de Gruyter, Berlin 1995, ISBN 3-11-014474-3, S. 607.
  144. Esther Hartwich: Der Deutsche Juristentag von seiner Gründung 1860 bis zu den Reichsjustizgesetzen 1877 im Kontext von Nationsbildung und Rechtsvereinheitlichung. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 3-8305-1498-0, S. 52 f.
  145. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. dtv, München 1986, S. 243.
  146. Hania Siebenpfeiffer: Böse Lust. Gewaltverbrechen in Diskursen der Weimarer Republik. Böhlau, Wien 2005, ISBN 3-412-17505-6, S. 30.
  147. Ralf Stoecker: Todesstrafe und Menschenwürde. In: Helmut C. Jacobs: Gegen Folter und Todesstrafe, Frankfurt am Main 2007, S. 268.
  148. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen Band 1: Deutsche Geschichte vom Ende des Alten Reiches bis zum Untergang der Weimarer Republik. C.H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-46001-2, S. 288.
  149. Bei gut 30 Millionen Einwohnern. Alle Angaben aus: Königliches statistisches Bureau (Hrsg.): Statistisches Handbuch für den preußischen Staat, Verlag des königlichen statistisches Bureaus. Berlin 1898. Zahl der Hinrichtungen und Zahl der Morde und Totschläge S. 188 f., Zahl der rechtskräftigen Verurteilungen S. 520–524.
  150. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Berlin/New York 2010, S. 142, Anmerkung 147
  151. Ulrich Bröckling, Michael Sikora: Armeen und ihre Deserteure. Vernachlässigte Kapitel einer Militärgeschichte der Neuzeit. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, S. 14.
  152. Rosa Luxemburg (Hrsg.): Wladimir G. Korolenko: Die Geschichte meines Zeitgenossen. (Erstausgabe 1919) Rütten & Loening, 1953 (Vorwort online)
  153. Detlef Lehnert: Sozialdemokratie und Novemberrevolution. Campus, 1983, ISBN 3-593-33259-0, S. 70.
  154. Rosa Luxemburg: Eine Ehrenpflicht (Die Rote Fahne, 18. November 1918); referiert bei Ossip Kurt Flechtheim: Rosa Luxemburg zur Einführung. 2. Auflage, Junius, 1986, ISBN 3-88506-818-4, S. 71.
  155. a b Hania Siebenpfeiffer: Böse Lust. Gewaltverbrechen in Diskursen der Weimarer Republik. Wien 2005, S. 31.
  156. Alessandro Baratta (Hrsg.): Gustav Radbruch Gesamtausgabe Band 13: Politische Schriften aus der Weimarer Zeit II: Justiz-, Bildungs- und Religionspolitik. C.F. Müller, 1993, ISBN 3-8114-3492-6, S. 292, Fn. 113
  157. Alexander J. Schwitanski: Die Freiheit des Volksstaats: die Entwicklung der Grund- und Menschenrechte und die deutsche Sozialdemokratie bis zum Ende der Weimarer Republik. Klartext, 2008, ISBN 3-89861-862-5, S. 363
  158. Martin D. Klein: Demokratisches Denken bei Gustav Radbruch. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2010, S. 46
  159. Hubert Goenner: Einstein in Berlin. 1914–1933. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52731-0, S. 280.
  160. Heinz Müller-Dietz (Hrsg.): Gustav Radbruch Gesamtausgabe Band 10: Strafvollzug. C.F. Müller, 1994, ISBN 3-8114-5293-2, S. 65
  161. Adolf Hitler: Mein Kampf, München 1940, S. 588.
  162. Georg Dahm: Sühne, Schutz und Reinigung im neuen deutschen Strafrecht. In: Deutsches Recht. 1944, S. 3.
  163. Zitiert nach Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Berlin 2001, S. 828.
  164. Begleitheft des Niedersächsischen Justizministeriums von 2001 zur Wanderausstellung „Justiz im Nationalsozialismus“
  165. Vgl. Peter Lutz Kalmbach: Feldjäger, Sicherheitsdienst, Sonderkommandos. Polizeiorgane und Standgerichtsbarkeit in der Endphase des Zweiten Weltkriegs. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis 2014. S. 454 ff. https://www.researchgate.net/publication/271208564_Feldjager_Sicherheitsdienst_Sonderkommandos_-_Polizeiorgane_und_Standgerichtsbarkeit_in_der_Endphase_des_Zweiten_Weltkriegs
  166. BT-Drs. 10/2368, S. 2.
  167. Arsenij Roginski, Jörg Rudolph, Frank Drauschke und Anne Kaminsky (Hrsg.): Erschossen in Moskau. Die deutschen Opfer des Stalinismus auf dem Moskauer Friedhof Donskoje 1950–1953. Metropol, Berlin 2005, S. 31.
  168. Arsenij Roginski, Jörg Rudolph, Frank Drauschke und Anne Kaminsky (Hrsg.): Erschossen in Moskau. Die deutschen Opfer des Stalinismus auf dem Moskauer Friedhof Donskoje 1950–1953. Metropol, Berlin 2005, zur Rolle des MfS S. 13 f., zur Auskunftsverweigerung, zur Geheimhaltung und dem Hinrichtungsort S. 29–33, zu den Rehabilitierungen S. 88.
  169. Hubertus Knabe: 17. Juni 1953. Ein deutscher Aufstand. Propyläen, München. 2003, ISBN 3-549-07182-5, S. 348.
  170. Hans Michael Kloth (Der Spiegel, 13. Juli 2007): Der Henker kam von hinten.
  171. Olga Saltykova (Die Welt, 25. Juni 2011): „Unerwarteter Nahschuss“
  172. Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“ zu den Hinrichtungen in Leipzig: Museum in der "Runden Ecke" mit dem Museum im Stasi-Bunker. Bürgerkomitee Leipzig e.V.: Startseite
  173. MDR Figaro: Vor 25 Jahren, letzte Hinrichtung in der DDR
  174. Karl Wilhelm Fricke: Politik und Justiz in der DDR. Zur Geschichte der politischen Verfolgung 1945–1968. Bericht und Dokumentation. Wissenschaft und Politik, Köln 1979, ISBN 3-8046-8568-4, S. 522–525.
  175. Hans Halter: Nahschuß in den Hinterkopf. In: Der Spiegel. Nr. 35, 1991, S. 84–86 (online 26. August 1991).
  176. Ernst Reuß, Millionäre fahren nicht auf Fahrrädern. Justizalltag im Nachkriegsberlin. Berlin 2012, S. 28 ff.
  177. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990, S. 315 (De Gruyter 2010, ISBN 978-3-11-219204-7, online).
  178. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2010, ISBN 978-3-11-024876-0, S. 10 f.
  179. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990, Berlin 2010, S. 19–23 und Fn. 44
  180. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990, Berlin 2010, S. 65 f.
  181. Artikel 95 Abs. 1 Saarländische Landesverfassung Art. 95 Abs. 1
  182. Hessische Verfassung Artikel 21
  183. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990, Berlin 2010, S. 43–45.
  184. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Berlin 2010, S. 95.
  185. Gerhard Gloege: Die Todesstrafe als theologisches Problem. Verlag für Sozialwissenschaften, 1966, ISBN 3-663-00339-6, S. 12–19 und 82
  186. Hubert Cancik: Christentum und Todesstrafe. In: Hubert Cancik, Hildegard Cancik-Lindemaier (Hrsg.): Europa – Antike – Humanismus: Humanistische Versuche und Vorarbeiten. 2011, S. 402.
  187. Karl Barth: Die kirchliche Dogmatik III/4: Die Lehre von der Schöpfung. 2. Auflage, Evangelischer Verlag, Zürich 1957, S. 506.
  188. Ernst Wolf: Todesstrafe, Naturrecht oder Christusrecht. K. Vogt, 1960; referiert bei Martin Honecker: Grundriß der Sozialethik. Walter de Gruyter, Berlin 1995, ISBN 3-11-014889-7, S. 607.
  189. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Berlin/New York 2010, S. 249 ff.
  190. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Berlin/New York 2010, S. 263 f.; Der Spiegel, 2. Mai 1977: Todesstrafe: Jeder zweite ist dafür
  191. Roman Herzog: Todesstrafe I. Rechtlich B. Verfassungsrechtlich. In: Evangelisches Staatslexikon. Band 2, Stuttgart 1987, Sp. 3614.
  192. Roman Herzog: Todesstrafe I. Rechtlich B. Verfassungsrechtlich. In: Evangelisches Staatslexikon. Band 2, Stuttgart 1987, Sp. 3615.
  193. Jarass/Pieroth Art. 102 Rn 1.
  194. BGH, Urteil vom 16. 11. 1995 – 5 StR 747/94; Ziffer 28 ff.; vgl. Gabriele Kett-Straub: Die lebenslange Freiheitsstrafe: Legitimation, Praxis, Strafrestaussetzung und besondere Schwere der Schuld. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 17.
  195. Löwe-Rosenberg: StPO, Band 11: EMRK; IPBPR. 26. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin, S. 993.
  196. ai: Kritik an französischer Todesstrafenpraxis
  197. Zwei Euro Gedenkmünzen in Frankreich (Memento vom 8. November 2006 im Internet Archive), zwei-euro.com bei archive.org in der Version vom 8. November 2006
    Zwei Euro Gedenkmünzen in Frankreich (Memento vom 29. November 2006 im Internet Archive), zwei-euro.com bei archive.org in der Version vom 29. November 2006.
  198. Anton Schäfer, Folterverbot? Betrachtungen zum Folterverbot nach den Vorfällen in Deutschland und Österreich samt einem historischen Abriss für Liechtenstein, Österreich, Deutschland und die Schweiz in LJZ, 06.2007, S. 31 (Heft 2). Eine genaue wissenschaftliche Aufarbeitung ist jedoch in Liechtenstein noch nicht erfolgt.
  199. Liechtensteiner Volksblatt vom Dienstag, 29. November 1977 (Titelseite: „Mordprozess“); Liechtensteiner Vaterland vom 29. November 1977 („Todesurteil für dreifachen Mord“). Volksblatt vom 29. November 2012 („Vor 35 Jahren: Das Kriminalgericht in Vaduz verhängte Todesstrafe in Mordfall“).
  200. Liste der 41 in der niederländischen Wikipedia; Die Todesstrafe oder Die stille Macht der Königinnen (nennt 40 Hingerichtete)
  201. www.denederlandsegrondwet.nl
  202. Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1995, ISBN 978-3-525-18115-7, S. 256–258
  203. BGBl. Nr. 505/1933
  204. BGBl. Nr. 77/1934
  205. Forschungsstelle Nachkriegsjustiz.at: Prozesse: Volksgerichte
  206. Siegfried Morscher: Verbot der Todesstrafe: vom Grundsatz zum Grundrecht. Juristische Blätter 2007, S. 82–89.
  207. Heiko Zänker: Stalin-Tod oder Sozialismus. 2002, ISBN S. 22., 36, 44, 73, 91, 117
  208. Wolfgang Leonhard: Die Dreispaltung des Marxismus. Ursprung und Entwicklung des Sowjetmarxismus, Maoismus & Reformkommunismus. Düsseldorf/Wien 1979, S. 116.
  209. Wilhelm Gallas (Hrsg.): Strafgesetzbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik vom 22. November 1926 in der am 1. Jan. 1952 gültigen Fassung mit Nebengesetzen u. Materialien. Walter de Gruyter, Berlin 1953, Vierter Abschnitt, 21., 58., 59., 136. und 193
  210. Barry McLoughlin: Die Massenoperationen des NKWD. Dynamik des Terrors 1937/38. In: Wladislaw Hedeler (Hrsg.): Stalinscher Terror 1934–41 – Eine Forschungsbilanz. Basisdruck, Berlin 2002, S. 49 f.
  211. Tag des Tributs an die Opfer des Kommunismus (bulgarisch)
  212. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. dtv, München 1986, S. 242.
  213. Lukas Gschwend: Todesstrafe im Historischen Lexikon der Schweiz
  214. Staatsarchiv von Kanton und Stadt Genf: La guillotine (franz.)
  215. a b Carl Stooss: Die Todesstrafe. In: Die Grundzüge des Schweizerischen Strafrechts. H. Georg, Basel/Genf 1892, S. 285–303.
  216. Sarah Bourquenoud (24 heures, 16. Januar 2010): Héli Freymond, dernier condamné à mort du Pays de Vaud
  217. a b Liste eidgenössischer Volksabstimmungen
  218. Paul-Louis Ladame: Peine de mort et criminalité in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Band 22 (1909), Seite 12
  219. a b Palmarès des executions en Suisse
  220. Die letzte Enthauptung in der Schweiz (PDF; 1,5 MB). NZZ vom 22. Oktober 1950.
  221. Die letzte Hinrichtung, NZZ, vom 12. Oktober 2015
  222. Peter Noll: Landesverräter. 17 Lebensläufe und Todesurteile 1942–1944. ISBN 978-3-7193-0681-6.
  223. laut Claudia Bade wurden 33 Menschen zum Tode verurteilt (Beleg)
  224. Frank Jehle: Emil Brunner. Theologe im 20. Jahrhundert. Theologischer Verlag, Zürich 2006, ISBN 3-290-17392-5, S. 417–423.
  225. Walter Schaufelberger: Der «Hitlerplatz» im Eggwald. In: Neue Zürcher Zeitung, 23. Februar 2012
  226. Rolf Löffler: Erschossen auf dem Hitlerplatz. In: Bieler Tagblatt, 11. September 2012
  227. Jean-Pierre Gattoni: Le National balaie l’initiative Oehen pour le rétablissement de la peine de mort. In: Journal de Genève, 5. Oktober 1979.
  228. Eidg. Volksinitiative „zur Rettung unserer Jugend: Wiedereinführung der Todesstrafe für Personen die mit Drogen handeln“ auf admin.ch
  229. BBl 2010 5471 (PDF; 490 kB).
  230. Peter Eggenberger: Volksinitiative für Todesstrafe – Drastische Sanktion bei «Mord mit sexuellem Missbrauch». In: NZZ Online. 19. August 2010, abgerufen am 11. Juli 2012.
  231. Berner Zeitung, am 25. August 2010.
  232. Volltext (spanisch)
  233. marxistisch-leninistisch ausgerichtete spanische Organisation mit Volksfrontcharakter, die den Sturz des Franco-Regimes anstrebte
  234. Constitución española [Die Spanische Verfassung] (spanisch).
  235. Hasnain Kazim (Der Spiegel, 21. November 2012): Todesstrafe für Terroristen: Indien richtet Attentäter von Mumbai hin
  236. spiegel.de 3. Februar 2012 / Hasnain Kazim: Neues Gesetz in Indien: Vergewaltigern droht die Todesstrafe
  237. spiegel.de 13. September 2013 / Hasnain Kazim: Höchststrafe für indische Vergewaltiger: Die tödliche Härte des Gesetzes
  238. FAZ.net 30. Juli 2015: Drahtzieher der Anschläge in Bombay 1993 hingerichtet
  239. NDTV, 30. Juli 2015: Yakub Memon hanged in Jangpur Jail
  240. FAZ.net 17. Januar 2015: Indonesien lässt fünf Ausländer erschießen
  241. Hinrichtungen in Indonesien: Australien ruft seinen Botschafter zurück. In: Spiegel Online vom 29. April 2015 (abgerufen am 30. April 2015).
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  252. Vgl. UN Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran vom 23. Oktober 2014; abgerufen 2. November 2014, S. 4, Abb. 1. (PDF; 784 kB)
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  283. amnesty.org
  284. Details und Belege siehe hier
  285. Amnesty Deutschland: Jahresbericht 2008 Türkei: Tötungen unter umstrittenen Umständen
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  301. Gui Hao: Todesstrafe als Massenspektakel in Chinas Provinzen. In: Deutsche Welle. 2. August 2006, abgerufen am 11. Juli 2012.
  302. Erschreckendes aus China. In: flensburg-online.de
  303. Organhandel in China: Hinrichtung auf Bestellung? In: Deutsche Welle, 21. April 2006.
  304. Tagesschau, 29. Dezember 2009: Brite in China hingerichtet. (Memento vom 30. Dezember 2009 im Internet Archive)
Dieser Artikel wurde am 25. Mai 2005 in dieser Version in die Liste der exzellenten Artikel aufgenommen.