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Rechtslage verhindert öffentliche Sitzungen

NSU-Untersuchungsausschuss Rechtslage verhindert öffentliche Sitzungen

Geheimsache statt Transparenzgebot: Wegen der Vertraulichkeit vieler Akten kann der NSU-Untersuchungsausschuss oft nur unter Ausschuss der Öffentlichkeit tagen. Die Fraktionen arbeiten an einer Lösung des Problems.

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Dem NSU-Untersuchungsausschuss steht ein vertiefendes Aktenstudium bevor.

Quelle: dpa

Potsdam. Es soll so transparent wie möglich zugehen, aber die rechtlichen Hürden sind hoch: Der am kommenden Dienstag beginnende Untersuchungsausschuss des Brandenburger Landtages zum Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) und der Rolle des hiesigen Verfassungsschutzes kann nach derzeitiger Rechtslage größtenteils nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen.

Hintergrund sind die Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes, das zuletzt 1996 geändert wurde. Darin heißt es, der Vorsitzende könne die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, „wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines einzelnen dies gebieten“. Dies wäre etwa der Fall, wenn sensible Akten des Brandenburger Innenministeriums zur V-Mann-Praxis des Verfassungsschutzes im Ausschuss zum Gegenstand werden – nach der Definition des Untersuchungsauftrages wird das eines der hauptsächlichen Betätigungsfelder der Parlamentarier sein.

Betroffen wären selbst die Akten mit der niedrigsten Geheimhaltungsstufe, also mit der Kennzeichnung „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD). Gerade im Zusammenhang mit Verfassungsschutz-Informationen dürfte dieses Kürzel häufiger auftauchen.

Nach Einschätzung von Juristen gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten für das Problem. Erstens könnten Akten, die an den Untersuchungsausschuss herausgegeben werden und dort thematisiert werden, durch das Innenministerium heruntergestuft werden. So verfuhr etwa der Thüringer NSU-Ausschuss. Bei diesem Szenario wären die Parlamentarier allerdings auf das Wohlwollen des brandenburgischen Innenministeriums angewiesen.

Zweitens könnten sich die Landtagsfraktionen auf eine Umformulierung des Untersuchungsauschussgesetzes einigen – etwa indem die eingangs zitierte Bedingung für den Ausschluss der Öffentlichkeit verschärft wird.

Beide Varianten werden derzeit unter den Beteiligten des Untersuchungsausschusses diskutiert. Die Oppositionsfraktionen CDU und Grüne befürworten eine Gesetzesänderung, auch wenn das als vergleichsweise aufwendig gilt. „Wir wünschen uns für den Untersuchungsausschuss möglichst viel Transparenz. Brandenburg sollte nicht hinter den Standards der Ausschüsse in Nordrhein-Westfalen oder dem Bundestag zurückstehen“, sagt Jan Redmann, der für die CDU als Obmann im Ausschuss sitzen wird.

Seine Grünen-Kollegin Ursula Nonnemacher unterstreicht das. Wegen des großen öffentlichen Drucks und Interesses sei es das Ziel ihrer Fraktion, die Öffentlichkeit so weit wie möglich an der Aufarbeitung des NSU-Komplexes zu beteiligen. Akten mit dem Vermerk VS-NfD dürften nicht per se ein Ausschlussgrund sein. Dies müsse vielmehr einer Abwägung unterliegen, sagt Nonnemacher. „Uns wäre es wichtig, eine generelle Lösung zu finden.“

Zuletzt stand das Brandenburger Innenministerium wiederholt in der Kritik, die NSU-Aufarbeitung zu behindern. Demnach sind dem Münchner Oberlandesgericht und den Untersuchungsausschüssen in Bund und Ländern Akten nur unvollständig oder widerwillig zur Verfügung gestellt worden. Als Konsequenz setzte die Opposition auch in Brandenburg einen Untersuchungsausschuss durch.

Von Bastian Pauly

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