Es ist gängige
Praxis, dass bei erheblichen Eingriffen in
Firma und Privatspähre keiner mehr persönlich haften will, die
Richter unterschreiben nicht mit Namen. Es gibt auf Verlangen lediglich Visitenkarten der
Kripo, keine Dienstausweise. Wer dagegen ist, wird von den bewaffneten Agierenden währen der Durchsuchung und danach massiv bedroht.
Viele meinen jedoch, dass ein "gez." und eine Paraphe des Richters oder einer Justizfachangestellten ausreichen, weil das
Original beim Gericht verbleibt.
Durchsuchungen ohne Unterschrift rechtswidrig!
Die rechtlich zwingenden
Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126
BGB (ranghöheres Recht!), 315 I
ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG,
117 I VwGO und 37
III VwVfG (ius cogens)!
Dadurch ergibt sich eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/839
.html
Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. der Angabe des räumlichen Geltungsbereiches ermangelt! Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig! Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus
Art. 80
I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot Null und Nichtig, darf auch deswegen – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen – nicht danach verfahren werden!
Daher, bei Hinweis auf ein Gesetz, grundsätzlich prüfen, ob ein räumlicher Geltungsbereich angegeben ist!
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember
1988 BVerwG 9
C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27.
Januar 2003; BVerwG 1
B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem
Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5.
April 2000 GmS-OBG 1/98
Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl.
BFH, Urteil vom 10.
Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge!
Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot!
Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.)
Bei Haftbefehlen, Hausdurchsuchungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es daher auch grundsätzlich einer richterlichen Unterschrift! Unterschriften von Rechtspflegern sind hierbei NICHT rechtswirksam, da diese NICHT über entsprechende richterliche Kompetenzen verfügen! Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich, daß sie die vorliegende Ausfertigung angefertigt haben.
Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26,
BGH, Beschlüsse v. 14.07.
1965 – VII ZB 6&65 =
Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.
1970 –
VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.
1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR
1973, 87) Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Haftbefehle ohne eigenhändige Richterunterschriften sind rechtsunwirksam!
Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 81a II StPO) und dürfen ohne Richterunterschrift NICHT durchgeführt werden!
„Paraphen“ (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen Unterschriften!
„
Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67,
Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967,
2310)
Ausweispflicht für Polizeibeamte und ausführlicher
Text dazu:
https://derhonigmannsagt.wordpress.com/
2012/02/28/justiz-nutzt-die-unkenntnis-der-burger/
Weitere Hilfestellungen und Erklärungen zu Gesetzen gibt es hier:
http://www.Freiheit-fuer-Deutschland.de
- published: 20 Mar 2016
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