Das Gesetz der „Mietenbremse“

Das Ziel des „BerlinAppell zur Wohnungspolitik“, die Neuvermietungen am Mietspiegel zu orientieren, scheint weitgehend umgesetzt. Die „Mietenbremse“ ist zwar nicht optimal, jedoch scheint das Gesetz geeignet, in vielen Fällen mietpreisdämpfend zu wirken. Die individuelle Anwendung nachträglicher Mietsenkungen ist nun die Herausforderung. Hierzu soll auf dieser Seite demnächst informiert werden.
Hier sind Auszüge aus dem Gesetzestext:

§ 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

§ 556e BGB – Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.

(2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3 und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.

§ 556f BGB – Ausnahmen

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

§ 556g BGB – Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Die Rüge muss die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht.

(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Die Mietenbremse

Man kann ja auf die Wirkung der neunen Mietenbremse gespannt sein. Es ist nämlich nicht bekannt, wie ein Verstoß sanktioniert wird und ob überhaupt. Ansonsten sind die Ausnahmetatbestände zu vielfältig um eine große Wirkung auf dem Wohnungsmarkt erwarten zu lassen. Aber vielleicht ist das ja auch nur ein vorsichtiger Anfang und das Gesetz wird Stück für Stück nachgebessert. Das wird auch von der Reaktion der Öffentlichkeit abhängen.
Vorteilhaft ist, dass nicht mehr wie beim §5 Wirtschaftsstrafgesetz die persönliche Notlage nachgewiesen werden muss. Dafür konnte bisher (theoretisch) jede Mietpreisüberhöhung von über 20% über der Vergleichsmiete angezeigt werden. Das könnte eine Möglichkeit sein, die überteuerten Ausnahmetatbestände der Mietenbremse anzugehen, denn der §5 Wirtschaftsstrafgesetz bleibt in Kraft.

Senat bietet Personal

Bei der Befassung mit der Anwendung des Verbotes der Mietpreisüberhöhung im Stadtplanungsausschuss am 25.​09.​2013 in Xhain wurde berichtet, dass der Senat den Bezirken eine personelle Aufstockung der zuständigen Ämter anbietet. Damit sollen die Bezirke handlungsfähig werden, um Anzeigen wegen Mietpreisüberhöhung nachgehen zu können.
Diese gute Nachricht wird überschattet von dem Problem, dass die Bezirke sich nun uneinig sind, in welcher Verwaltungsabteilung die Ahndung von Mietpreisüberhöhung angesiedelt werden soll. Einige wollen sie wieder im Wohnungsamt wie bis 2002, andere sehen die Bauaufsicht besser geeignet. Auch beim Personalbedarf gibt es unterschiedliche Auffassungen. Xhain hatte mal 22 Stellen dafür, nun fordert man vorsichtig davon etwa die Hälfte für einen Neustart.
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Mietpreisbindung für Neuvermietungen in Kraft!

Nach zwei Jahren „BerlinAppell zur Wohnungspolitik“ mit über 400 UnterstützerInnen und zahlreichen Initiativen: Die Umsetzung der Hauptforderung ist erfolgt: Der Berliner Senat hat 2013 die rechtliche Vorraussetzung für eine Mietpreisbindung bei Neuvermietungen an den Mietspiegel per Verordnung geschaffen. 2014 kam die Zweckentfremdungsverbotsverordnung dazu, was die rechtliche Voraussetzung für die Ahndung von Mietpreisüberhöhungen noch weiter stärkt.

In der Berliner Zeitung vom 18.07.2013 hat Stadtentwicklungssenator Michael Müller die Bezirke dazu aufgerufen, gegen unerlaubte Mieten einzuschreiten: Artikel: Bei überhöhter Miete droht Bußgeld,
Kommentar dazu, Berliner Zeitung 23.08.2013 HIER

Der Senat von Berlin hat im Mai 2013 zur Reduzierung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen (15% statt 20% in drei Jahren) von der Ermächtigungsgrundlage des § 558 BGB Gebrauch gemacht. Voraussetzung dafür ist die Feststellung, dass „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist.“ Damit liegen erstmals seit dem Jahr 2002 wieder die Voraussetzungen für eine Ahndung von Mietpreisüberhöhung vor. Eine juristische Einschätzung zur neuen Situation HIER

Interessanter Artikel aus „Das Grundeigentum“ 17/2013 dazu

Jetzt müssen die Bezirke in die Lage versetzt werden, Anzeigen nachgehen zu können und die zuständigen Stellen personell aufgestockt werden.

Ab welchem Mietpreis findet eine ordnungswidrige Mietpreisüberhöhung statt?

Im folgenden ist die auf dem Wohnungsmarkt besonders umkämpfte Sparte „Altbau bis 1918″ des Berliner Mietspiegels 2013 untersucht. Die Mittelwerte sowie die jeweiligen Spannen sind mit 1,2 multipliziert, d.h. die Ergebnisse geben die nach §5 WiStG maximal zulässige Überschreitung von 20% über dem Mietspiegelwert bei Neuvermietung an. Alles darüber stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Was kann man tun?

Beteiligen Sie sich an dieser Kampagne – Einladungen und Newsletter hier: berlinappell@gmx.de
Auch wenn das Wohnungsamt personell noch nicht in der Lage ist, massenhaft Verfahren wegen Mietpreisüberhöhung durchzuführen, so ist es angebracht, dass die Immobilienunternehmen von ihrem zum Teil ordnungswidrigen Verhalten erfahren.
Eine Möglichkeit dazu ist z.B. das Emailfeld an die Anbieter bei http://www.immobilienscout24.de. Dort kann eine Nachricht zum jeweiligen Wohnungsangebot verschickt werden. Ein möglicher Text zum Einfügen hier:

„Wir möchten Sie hiermit darauf aufmerksam machen, dass Ihr Wohnungsangebot im Bereich offenbar einer Ordnungswidrigkeit liegt. Laut §5 Wirtschaftsstrafgesetz kann eine Mietpreisüberhöhung über 20% des Mietspiegelwertes mit einem Ordnungsgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Der Senat von Berlin hat im Mai 2013 zur Reduzierung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen (15% statt 20% in drei Jahren) von der Ermächtigungsgrundlage des § 558 BGB Gebrauch gemacht. Voraussetzung dafür ist die Feststellung, dass „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist.“ Damit liegen erstmals seit dem Jahr 2002 wieder die Voraussetzungen für eine Ahndung von Mietpreisüberhöhung vor.
In der Berliner Zeitung vom 18.07.2013 hat Senator Michael Müller die Bezirke dazu aufgerufen, gegen unerlaubte Mieten einzuschreiten: Artikel: Bei überhöhter Miete droht Bußgeld
Weitere Informationen: http://berlinappell.blogsport.de/“

Ist ein Wohnungsangebot ganz offensichtlich eine ordnungswidrige Mietpreisüberhöhung, kann man es auch bei http://www.immobilienscout24.de als unseriös melden. Auch hier kann ein Textbaustein angewendet werden, der so lauten könnte:
„Das Wohnungsangebot liegt im Bereich einer Ordnungswidrigkeit nach §5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung über 20% des Mietspiegelwertes).
Seit Mai 2013 gilt in Berlin nach § 558 BGB die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen als besonders gefährdet. Damit liegt die Voraussetzung für eine Ahndung von Mietpreisüberhöhung vor. Wir bitten Sie, künftig keine ordnungswidrigen Angebote mehr zu veröffentlichen.
Weitere Infos: http://berlinappell.blogsport.de/“

Bestehende Gesetze anwenden!

Die Mietenwillkür und Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin geht so nicht mehr weiter! Deshalb will der BerlinAppell als Sofortmaßnahme erreichen: Das vorhandene Gesetz zum Verbot der Mietpreisüberhöhung muss endlich wieder anwendbar werden! Wir rufen den Ber­li­ner Senat auf, an­ge­sichts des ge­rin­gen Woh­nungs­an­ge­bots end­lich wie­der of­fi­zi­ell die Woh­nungs­knapp­heit fest­zu­stel­len – die Verordnung zum Gebiet mit gefährdeter Wohnraumversorgung zu beschließen. Dies führt dazu, dass die Prei­se bei Neu­ver­mie­tun­gen max. 20% über dem Mit­tel­wert des Miet­spie­gels liegen dürften, und nicht 50% oder 100% wie gewohnt. Es würde wie­der der §5 des Wirt­schafts­straf­ge­set­zes zur Miet­preis­über­hö­hung gel­ten. Zudem wäre die Zweck­ent­frem­dung von Wohn­raum z. B. in Bü­ro­nut­zung oder für Fe­ri­en­ap­par­te­ments ver­bo­ten.

Das Beispiel Frankfurt/Main zeigt, dass dies nichts ungewöhnliches ist.

400 Menschen unterstützen bislang namenlich diesen Aufruf (HIER)!
Zur Unterstützungsseite HIER

Amtlich: Der angespannte Wohnungsmarkt

Das GEWOS-Gutachten zur Wohnungsmarktanalyse liegt vor (HIER)

Pressemitteilung vom 23.10.2012 HIER

Der BerlinAppell HIER – Kontakt: berlinappell@gmx.de

Die traurige Realität der Wohnungsknappheit in Berlin ist nun endlich gutachterlich bestätigt. Das Institut GEWOS, in Berlin auch zuständig für die Erstellung des Mietspiegels, hatte bis März 2012 ein vom Senat beauftragtes Gutachten fertiggestellt, das die Grundlage für eine Zweckentfremdungsverbots-Verordnung für die Innenstadtbezirke sein sollte.

Den Innenstadtbezirken wurde in dieser Wohnungsmarktanalyse wie erwartet eine stark angespannte Situation attestiert. Dass im restlichen Stadtgebiet die Anspannung mittel oder gering ausgewiesen wird, ist darauf zurückzuführen, dass neben dem Wert der tatsächlich verfügbaren Wohnungen (Wohnungsmarktbilanz) vier weitere Indikatoren mit je 20% gleichgestellt wurden:
+ Anteil der Ferienwohnungen
+ Mietniveau
+ Neuanmietungskosten
+ Wohndauer

Dadurch, dass die Wohnraumversorgung nur zu 20% in die Bewertung eingeht und eine niedrige Zahl von Ferienwohnungen und z.B. lange Wohndauer und moderates Mietniveau mit je weiteren 20% das Ergebnis „drücken“, führt die abschließende Bewertung in einer Vielzahl von Stadtbereichen trotz Unterversorgung zum Attest „entspannter Wohnungsmarkt“.

Wir sind der Überzeugung, dass für die mit dem BerlinAppell beabsichtigte (Wieder)Anwendung des §5 Wirtschaftsstrafgesetz einzig und allein der Quote der tatsächlich verfügbaren Wohnungen (Wohnungsmarktbilanz) ausschlaggebend ist. Zitat des Gesetzestextes: „Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen…“

Der entscheidende Wert:
Berlinweit nur 2,21% Angebotsüberhang!

Von 59 Gebieten, in die Berlin aufgeteilt wurde, haben nur drei eine Fluktuationsreserve an Wohnungen, die mit 4% nicht einmal den „gesunden“ Wert von 5% erreichen – in Berlin aber als „entspannt“ gelten. Nur weitere 9 Gebiete sind knapp über der Marke von 3%, die als Grenze zur Wohnungsknappheit gilt. Alle übrigen 47 Gebiete, also 80% der gesamten Stadt, weisen dem Gutachten zufolge eine zum Teil gravierende Mangelsituation an verfügbarem Wohnraum auf – in vielen Innenstadtbezirken steht sogar eine Null vor dem Komma.


Karte als PDF

Der berlinweite Durchschnittswert von nur 2,21% Angebotsüberhang rechtfertigt nunmehr die Anwendung des §5 Wirtschaftsstrafgesetz. Dieses Gesetz verbietet bei derart geringem Wohnungsangebot die freie Aushandlung von Mietpreisen, weil es ein Automatismus ist, dass am freien Markt Mangelsituationen ausgenutzt werden.

Die Mietpreise bei Neuvermietungen müssen sich bei Anwendung des §5 am jeweiligen Mietspiegelmittelwert orientieren und ab einer Überschreitung von 20% stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet wird.

Der Senat ist verpflichtet den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen und die Wohnungsämter in die Lage zu versetzen Mietpreisüberhöhungen zu ahnden.


„Anzeige wegen Verdachts auf Mietpreis-
überhöhung“ beim Wohnungsamt

Gesucht sind Personen, die umständehalber eine überteuerte Wohnung anmieten mussten und sich vorstellen können, beim zuständigen Wohnungsamt eine mustergültige „Anzeige wegen Verdachts auf Mietpreisüberhöhung“ zu stellen.

Als überteuert gilt eine Miete, die mehr als 20% über dem Mittelwert des Mietspiegels liegt, z.B. bei einer normal sanierten 50qm-Altbauwohnung in einfacher Wohnlage ab etwa 5,70 Euro/qm kalt. Die Mietspiegeltabelle HIER

Wie das z.B. in Frankfurt am Main funktioniert kann man HIER nachlesen. Dort gibt es auch Formblätter zur Anzeige HIER

In Berlin fände eine solche Anzeige in einer komplizierten Gemengelage statt und wäre ein Novum, seit die Praxis 2002 ausgesetzt wurde. Die Wohnungsämter fühlen sich (noch) nicht mehr dafür zuständig und haben dafür kaum Personal. Aber im Sinne der Herbeiführung einer flächendeckenden Mietpreisbindung wäre der Versuch lohnend und sicherlich spannend.
Eine Anzeige führt dazu, dass das Wohnungsamt den Vermieter zur Minderung der Miete auffordert (sofern es sich als zuständig erklärt) und eine Erstattung überzahlter Mieten anordnet. Der Vermieter wird dies dann endweder tun, um Aufsehen zu vermeiden, oder es wird ein Bußgeld festgesetzt. Ein Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid müsste dann ggf. gerichtlich verhandelt werden. Ein Gerichtsverfahren würde vom Wohnungamt betrieben, für den Mieter entstünden keine Prozesskosten.

Mittlerweile müssen Mieter leider aktiv ihr Zwangslage bei der Wohnungssuche nachweisen. Deshalb sollten Mieter Unterlagen zur Wohnungssuche sammeln. So kann dokumentiert werden, welche erfolglosen Bemühungen sie bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen haben, wo sie gesucht haben, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass sie deshalb den für sie ungünstigen Mietvertrag mit der überteuerten Mietforderung unterschreiben mussten.

Die Anwendung des Wirtschaftsstrafgesetzes ist nichts kriminelles, denn es existiert eigens für Situationen der Wohnraumunterversorgung um Mieterinnen und Mieter vor Abzocke zu schützen. Umgekehrt könnte man unterstellen – wer vor dem Hintergrund des Wohnraummangels die Anwendung des Wirtschaftsstrafgesetzes blockiert, der deckt einen massenhaften Gesetzesverstoß!

Interessierte werden unterstützt! Bitte nehmen Sie per Email Kontakt mit uns auf! Vielen Dank.


Aktuell

Nachdem der BerlinAppell im August 2011 ins Netz gegangen ist und mit der Erstellung des GEWOS-Gutachen seit März 2012 eine wesentliche Grundlage zur Umsetzung existiert, gibt es nun die erste Pressemitteilung (23.10.2012).

Zudem hat die Piratenfraktion Friedrichshain-Kreuzberg dazu einen Antrag (Hier) in die dortige BVV eingebracht, der dazu führen soll, dass im Bezirk eine Prüfung des GEWOS-Gutachtens hinsichtlich seiner Rechtssicherheit vorgenommen wird.

Der Antrag wurde beschlossen, die Prüfung wird im Januar beginnen.

Den BerlinAppell zur Wohnungs-politik online unterstützen!

Bitte verbreitet und unterstützt den Aufruf! Zum Unterstützen eine Email an berlinappell@gmx.de schreiben oder die Kommentarfunktion dieses Artikels benutzen. Dein / Ihr Name (ggf. Organisation) erscheint auf dieser Webseite als eine für Suchmaschinen unlesbare Bilddatei. Vielen Dank!
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Liebe Engagierte, Interessierte, liebe Mieterinnen und Mieter!

Die Mietenwillkür und Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin geht so nicht mehr weiter! Deshalb will der BerlinAppell als Sofortmaßnahme erreichen: Die vorhandenen Gesetze zum Verbot der Mietpreisüberhöhung und Mietwucher müssen endlich wieder anwendbar werden! Die Preise für Neuvermietungen müssten sich dadurch wieder am Mittelwert des Mietspiegels orientieren.

Ein Beispiel aus Frankfurt/Main zeigt, dass dies nichts ungewöhnliches ist.

Insbesondere die Ankündigung einer Anzeigenwelle von Mietpreisüberhöhungen beim Amt für Wohnungsaufsicht oder einer Musterklage wird sehr großen politischen Druck aufbauen!

Mittlerweile übersteigt die Nachfrage nach Wohnraum in Berlin das Angebot bei weitem. Viele Eigentümer nutzen das aus und spekulieren mit überhöhten Mieten. Das ist eigentlich laut §5 Wirtschaftsstrafgesetz verboten. Hier wird geregelt, dass Neuvermietungen bei einer angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt höchstens bis zu 20% über dem Mittelwert des Mietspiegels liegen dürfen – eine Mietpreisbindung.
Dieses sinnvolle Gesetz ist leider seit dem Jahr 2002 ausgesetzt, als ein Gerichtsurteil die damalige Wohnungsmarktsituation als nicht mehr angespannt bewertete.
Seitdem gibt es bei Neuvermietungen keine Limits mehr und der Mietspiegel greift erst, wenn die Wuchermiete bereits „vereinbart“ wurde. Zudem darf Wohnraum beliebig in Ferienappartements und Büros umgewandelt werden. Der Senat ist aufgefordert, diesen für das Gemeinwohl schädlichen Zustand zu beenden, indem er den existierenden angespannten Wohnungsmarkt endlich offiziell feststellt. Damit wäre die Möglichkeit gegeben, den §5 wieder anzuwenden – Mietpreisüberhöhung wäre endlich wieder verboten.

Renditeverluste hätten nur Eigentümer, die mit Wuchermieten spekulieren. Diejenigen, die Altmieter aus ihren Wohnungen herausgraulen, weil sie bei Neuvermietungen bisher jeden Preis verlangen können und die Mangellage ausnutzen. Und diejenigen die meinen, die Eigentumswohnung schon nach zehn Jahren „wieder drin“ haben zu müssen. Solide Eigentümer können mit den Werten des Mietspiegels gut wirtschaften.
Für die Masse der Mieterinnen und Mieter würde sich die Lage wesentlich entspannen und der Mietspiegel würde nicht mehr so schnell ansteigen oder sogar in einigen Bereichen leicht sinken. Berlin wurde lange genug kaputtspekuliert!

Unterstützt diesen Appell mit eurem Namen!

Bitte eine Email an berlinappell@gmx.de schreiben oder die Kommentarfunktion dieses Artikels benutzen. Dein / Ihr Name (ggf. Organisation) erscheint auf dieser Webseite (als für Suchmaschinen unlesbare Bilddatei). Vielen Dank!
Zur Kommentarfunktion HIER

BerlinAppell zur Mie­ten­po­li­tik

Wir rufen den Ber­li­ner Senat auf, an­ge­sichts des ge­rin­gen Woh­nungs­an­ge­bots end­lich wie­der of­fi­zi­ell die Woh­nungs­knapp­heit fest­zu­stel­len. Der um sich grei­fen­de Miet­wu­cher, der die Not aus­nutzt, muss damit auf­ge­hal­ten wer­den.

Die Si­tua­ti­on ist dra­ma­tisch: Die Nach­fra­ge über­steigt das An­ge­bot bei wei­tem. Das führt seit 2002, als der Sta­tus der Woh­nungs­knapp­heit auf­ge­ho­ben wurde und die Ei­gen­tü­mer seit­dem jede Miete ver­lan­gen dür­fen, zu einer zu­neh­men­den Ver­drän­gung der an­ge­stamm­ten Be­völ­ke­rung aus den In­nen­stadt­be­zir­ken. Wir sehen die Vor­aus­set­zun­gen für die Feststellung einer stadt­wei­ten Woh­nungs­knapp­heit für ge­ge­ben an, denn das An­ge­bot in den Rand­be­zir­ken gleicht längst nicht mehr die Not­la­ge in der In­nen­stadt aus. Zudem ist es auch nicht zumutbar, dass Menschen aus ihrem gewachsenen Umfeld an den Stadtrand hinausgedrängt werden.

Die Wie­der­fest­set­zung der Woh­nungs­knapp­heit führt dazu, dass sich die Prei­se bei Neu­ver­mie­tun­gen an den Mit­tel­wert des Miet­spie­gels ori­en­tie­ren müs­sen. Es würde wie­der der §5 des Wirt­schafts­straf­ge­set­zes zur Miet­preis­über­hö­hung gel­ten. Zudem wäre die Zweck­ent­frem­dung von Wohn­raum z. B. in Bü­ro­nut­zung oder für Fe­ri­en­ap­par­te­ments ver­bo­ten.

Un­ter­neh­men Sie die­sen drin­gend not­wen­di­gen Schritt als mög­li­che So­fort­maß­nah­me hin zu einer Si­che­rung des so­zia­len Ge­fü­ges Ber­lins!

Unterstützende Organisationen:

Initiative Stadt Neudenken
Berliner Kunsthalle e.V.,
Orgateam der Kampagne Bündnis „Rechtspopulismus stoppen“
RAW-tempel e.V.
Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Friedrichshain-Kreuzberg
Mietergemeinschaft vom Kottbusser Tor
Initiativkreis Mediaspree Versenken! AG Spreeufer
UBI KLiZ e. V./ Mieterladen
En Buenas Manos e.V.
Verein zur alternativen Stadtraumnutzung
Netzwerk Selbsthilfe e.V.


Bisherige Unterstützerinnen und Unterstützer: 400