Satzung

Satzung

Das Regelwerk der AGOF

Die Arbeitsgemeinschaft Online-Forschung (AGOF) hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Ihr Sitz ist in Darmstadt, wo sie im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen ist. Die AGOF Geschäftsstelle befindet sich in Frankfurt/ Main.

Die AGOF wurde in der konstituierenden Sitzung am 12. Dezember 2002 gegründet. Am 17. Mai 2010 hat sich die AGOF die folgende neue Satzung gegeben, die Zweck und Tätigkeiten der AGOF definiert, die Organe der Arbeitsgemeinschaft und ihre Zuständigkeiten bestimmt sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt.


Satzung Arbeitsgemeinschaft Online Forschung e.V. (AGOF)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und Tätigkeiten
§ 3 Struktur
§ 4 Sektionen
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Verpflichtung der Mitglieder
§ 7 Beiträge und Umlagen
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
§ 9 Organe
§ 10 Vorstand
§ 11 Schatzmeister
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Die Sektionsversammlung
§ 14 Anwender-Beirat
§ 15 Kommissionen, Arbeitsgruppen
§ 16 Geschäftsführer/in, Geschäftsstelle
§ 17 Die AGOF-Akademie
§ 18 Mitgliedschaft in und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
§ 19 AGOF Services GmbH
§ 20 Schiedsklausel
§ 21 Auflösung
§ 22 Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

§ 2

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein trägt den Namen “Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung e.V.”. Die Kurzbezeichnung lautet AGOF.

1.2. Die AGOF hat ihren Sitz in Darmstadt. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Darmstadt. Die Schiedsklausel (§ 20 bleibt unberührt).
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§ 2 Vereinszweck und Tätigkeiten

2.1. In der AGOF schließen sich Vermarkter und Betreiber von Online-Werbemedien zusammen, um gemeinsam kontinuierliche Online-Medienforschung durchzuführen und weiterzuentwickeln. Dies schließt die Erhebung, Auswertung und Vermarktung von Daten, Studien und Forschungsergebnissen ein. Mit dem Begriff „Online“ werden in dieser Satzung alle Medien gekennzeichnet, die durch eine aktive Verbindung mit einem Netzwerk, namentlich die stetige Verfügbarkeit eines Rückkanals vom Mediennutzer zum Medienanbieter geprägt werden.

2.2. Im Rahmen und zur Erreichung des Vereinszwecks soll die AGOF (selbst oder durch ihre Sektionen)
a. zur Förderung der Transparenz im Bereich Online-Werbemedienforschung insbesondere
- eine Definition der Grundgesamtheit aller Online-Nutzer entwickeln, pflegen und fortschreiben,
- die Forschung nach Definition methodischer Standards begleiten,
- die Grundlagenforschung zur Entwicklung dieser Standards unterstützen und
- die Publikation dieser Forschungsergebnisse gewährleisten sowie
- Forschungsmaßnahmen zur Werbewirkungsforschung durchführen, („Forschungsmaßnahmen“)

b. repräsentative Untersuchungen durchführen, die den Kreis der Online-Nutzer hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihres Nutzungsverhaltens allgemein beschreiben, sowie die Anlage von Befragungen und Messungen zur Ermittlung der Reichweite von Online-Werbemedien definieren und diese durchführen („Studien“) sowie
c. ein Auswertungs- und Planungstool zur Auswertung und Planung der AGOF-Studien sowie eine gemeinsame „digitale“ intermediale Datenbank zur verbesserten Vermarktungsfähigkeit von Online-Werbemedien bereitstellen („Auswertungs- und Planungstool“).

2.3. Die Ergebnisse der von der AGOF durchgeführten Datenerhebungen, Studien und Forschungsmaßnahmen stehen den ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung. Näheres soll in einer Datenverwendungsordnung bestimmt werden. Diese kann auch den Zugang von fördernden Mitgliedern und Dritten regeln.
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§ 3 Struktur

3.1. Die AGOF besteht aus dem Gesamtverein und den Sektionen. Jede Sektion ist für eine bestimmte Gruppe von Online-Werbemedien zuständig. Die Sektionen genießen im Rahmen dieser Satzung Autonomie, insbes. hinsichtlich Durchführung und Finanzierung der Tätigkeiten gem. § 2.2 für ihren Bereich. Sie sind einander und dem Gesamtverein zur Solidarität verpflichtet und dürfen einander nicht schaden.

3.2. Dem Gesamtverein obliegen insbesondere
- der Betrieb der Geschäftsstelle (§ 16) samt AGOF-Akademie (§ 17),
- die Repräsentation der AGOF nach außen (einschließlich Herausgeberschaft der Studien und des Auswertungs- und Planungstools),
- die Errichtung, Änderung und Auflösung von Sektionen,
- die methodische Anleitung der Tätigkeit der Sektionen und deren Überwachung insbes. bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dieser Satzung,
- die Bereitstellung des Auswertungs- und Planungstools.

3.3. Den Sektionen obliegen insbesondere
- die, Durchführung und Veröffentlichung von Forschungsmaßnahmen und Studien im Rahmen der Vorgaben des Gesamtvereins sowie
- deren Finanzierung.

3.4. Die AGOF kann zur Erfüllung des Vereinszwecks Unternehmen gründen oder sich an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligen.
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§ 4 Sektionen

4.1. Ein Antrag auf Errichtung einer Sektion muss gemeinsam von mindestens drei Antragstellern gestellt werden, die ein Online-Werbemedium aus dem vorgesehenen Bereich der Sektion vermarkten und ordentliches Mitglied der AGOF sind oder spätestens in der Mitgliederversammlung werden, in der über den Antrag auf Errichtung einer Sektion abgestimmt wird. Sind zum Zeitpunkt der Abstimmung weniger als drei Antragsteller ordentliche Mitglieder, so steht der Beschluss zur Sektionsgründung unter der Bedingung, dass mindestens drei der Antragsteller am Schluss der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder sind. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einen davon abweichenden Beschluss fassen. Der Antrag muss unter Vorlage einer Sektionsgeschäftsordnung gestellt werden, die mindestens den Namen der Sektion und eine Definition der in ihr zusammengefassten Gruppe von Online-Werbemedien enthält und dieser Satzung nicht widerspricht.

4.2. Mit dem Beschluss zur Errichtung einer Sektion gilt für diese die mit dem Antrag vorgelegte Geschäftsordnung. Eine spätere Änderung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Änderung der Definition der in einer Sektion zusammengefassten Gruppe von Online-Werbemedien oder die Auflösung einer Sektion setzen einen Antrag von mindestens drei Vierteln der Sektionsmitglieder voraus.

4.3. Soweit die Sektionsgeschäftsordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen dieser Satzung für die Sektion entsprechend.

4.4. Jede Sektion soll über eine Anbindung an ein BVDW-Gremium verfügen.

4.5. Einer Sektion kann nur angehören, wer ein Online-Werbemedium aus ihrem Bereich vermarktet. Weitere Bedingungen für die Aufnahme in eine Sektion sowie das Aufnahmeprozedere kann jede Sektion festlegen. Die Mitgliedschaft in der Sektion kann nur auf Grundlage dieser Satzung erworben werden und wird nicht wirksam, bevor nicht die AGOF-Geschäftsstelle über die Aufnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
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§ 5 Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft in der AGOF ist als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied möglich. Soweit in dieser Satzung ohne nähere Bezeichnung von Mitgliedern die Rede ist, sind stets sämtliche Mitglieder gemeint.

5.2. Fördermitglieder sind solche, die sich weder an den Studien noch an Forschungsmaßnahmen der AGOF beteiligen. Sie besitzen kein Stimmrecht.

5.3. Ordentliche Mitglieder der AGOF können Vermarkter von Online-Werbemedien werden. Betreiber von Online-Werbemedien können ordentliches Mitglied der AGOF werden, soweit sie ihr Angebot überwiegend selbst vermarkten.

5.4. In begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Betreiber eines Online-Werbemediums ordentliches Mitglied werden, der sein Angebot nicht überwiegend selbst vermarktet. In diesem Fall sowie im Fall von Änderungen von Vermarktungsverhältnissen bei bestehenden ordentlichen Mitgliedern gilt, dass das Stimmrecht des Werbemediums in der Mitgliederversammlung suspendiert ist, solange dieses ordentliche Mitglied überwiegend von einem anderen ordentlichen Mitglied der AGOF vermarktet wird. Die Sektionen können davon abweichende Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse der Sektionen bedürfen einer Bestätigung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Geschäftsstelle Veränderungen von Vermarktungsverhältnissen, die sich auf das Stimmrecht auswirken können, unverzüglich mitzuteilen und die maßgeblichen Tatsachen auf Verlangen glaubhaft zu machen.

5.5. Jedes ordentliche Mitglied der AGOF hat das Recht auf Mitgliedschaft in jeder Sektion, aus deren Bereich es ein Online-Werbemedium vermarktet. Jedes ordentliche Mitglied muss sich aktiv um die Aufnahme in mindestens einer Sektion bemühen. Für die Aufnahme in eine Sektion gelten die Regelungen aus § 4.5.

5.6. Eine ordentliche und fördernde Mitgliedschaft in der AGOF e.V. wird durch schriftlichen Antrag erworben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

5.7. Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft enden
- durch Kündigung (Austritt) seitens des Mitglieds, die mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluss eines Geschäftsjahrs möglich ist. Sämtliche Kündigungen bedürfen als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind an den AGOF-Vorstand, z. Hd. der AGOF-Geschäftsstelle, zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang bei der AGOF-Geschäftsstelle;
- durch Ausschluss gem. § 8, wenn das Mitglied dem Zweck oder den Beschlüssen der AGOF gröblich zuwider gehandelt und/oder diese Satzung, auf ihr beruhende Ordnungen oder berechtigte Vereinsinteressen gröblich verletzt hat.

5.8. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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§ 6 Verpflichtung der Mitglieder

6.1. Die Mitglieder der AGOF verpflichten sich, die Interessen der AGOF und ihrer Sektionen und der von ihnen durchgeführten Forschungsmaßnahmen und Studien zu wahren und Handlungen zu unterlassen, die diese Interessen beeinträchtigen können. Dies gilt auch für Mitglieder einer Sektion gegenüber anderen Sektionen der AGOF.

6.2. Die ordentlichen Mitglieder werden sich an den Forschungsmaßnahmen und Studien ihrer Sektion(en) beteiligen. Sie sind dabei verpflichtet, die Beschlüsse der zuständigen Organe zu beachten und die ordnungsgemäß beschlossenen technischen oder sonstigen Voraussetzungen zu jeder Zeit einzuhalten. Daneben verpflichten sich die ordentlichen Mitglieder, in den Gremien der AGOF aktiv mitzuarbeiten.

6.3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, der Geschäftsstelle die für ihre Arbeit erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln und die Arbeit der Geschäftsstelle zu unterstützen. Im Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung über Umfang und Inhalt der jeweiligen Informationspflichten bzw. Mitwirkungspflichten.

6.4. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, die in oder auf Grundlage dieser Satzung festgelegten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und weiteren Zahlungen pünktlich zu leisten. Aufwendungen für Reisekosten und Spesen, die den Mitgliedern der AGOF und den in den Vereinsorganen und Kommissionen tätigen Personen entstehen tragen die betreffenden Mitglieder bzw. Personen selbst. Für die Vereinsarbeit wird keine Vergütung gezahlt. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

6.5. Die Mitglieder der AGOF und die in den Organen und sonstigen Gremien tätigen Personen sind verpflichtet, Erkenntnisse und Daten, die sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Das Nähere regeln die Datenverwendungsordnung und/oder gesondert abzuschließende Vertraulichkeitsvereinbarungen. Diese Verpflichtung endet nicht mit der Beendigung der jeweiligen Tätigkeit.
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§ 7 Beiträge und Umlagen

7.1. Beitragspflichtig auf der Ebene des Gesamtvereins sind ordentliche und fördernde Mitglieder. Die AGOF gibt sich eine Beitragsordnung, in der insbes. der von den Mitgliedern zu leistende jährliche Mitgliedsbeitrag festgelegt wird. Für das Auswertungs- und Planungstool wird ein gesonderter jährlicher Auswertungs- und Planungstool-Finanzplan verabschiedet.

7.2. Beitragspflichtig auf der Ebene der Sektionen ist jedes Sektionsmitglied. Jede Sektion kann sich für ihre allgemeine Arbeit eine Finanzierungsordnung geben. Die Finanzierungsordnung kann auch eine einmalige Investitionsbeteiligung als Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied der Sektion festlegen. Hinsichtlich der Kosten jeder Studie einer Sektion muss diese einen Studienfinanzplan verabschieden. Der Studienfinanzplan muss einstimmig beschlossen werden und muss einen Gesamtkostenbetrag sowie einen Umlageschlüssel enthalten, außerdem ggf. ein „Preisblatt“ für Studienteilnehmer, die nicht Sektionsmitglieder sind, und Regelungen für Anrechnung/Verteilung der von diesen Teilnehmern gezahlten Gebühren. Die Sektionsmitglieder sind – auch gegenüber der AGOF Services GmbH – verpflichtet, den nach dem Umlageschlüssel auf sie entfallenden Anteil an dem Gesamtkostenbeitrag an die AGOF Services GmbH zu bezahlen, wenn sie die Studie auf Basis des Studienfinanzplans durchführt.

7.3. Sämtliche Beiträge, Umlagen und sonstigen Zahlungen sind im Fall der Kündigung oder des Ausschlusses für das gesamte Geschäftsjahr zu leisten.

7.4. Fällige Zahlungen werden von der Geschäftsstelle in Rechnung gestellt. Verzug tritt 30 Tage nach Rechnungszugang ein. Die Mitglieder sind im Falle des Verzugs zur Zahlung eines Zinssatzes in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verpflichtet. Bei Verzug von mehr als 30 Tagen und nach vorheriger Androhung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen sind Ordnungsmaßnahmen gem. § 8 möglich.
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§ 8 Ordnungsmaßnahmen

8.1. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten nach dieser Satzung, den aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnungen oder sonstigen Vorschriften oder Einzelentscheidungen, so kann der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds die nachfolgenden Ordnungsmaßnahmen verhängen. Der Beschluss des Vorstands über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe an seine der Geschäftsstelle zuletzt bekannt gegebene Anschrift mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich bei der Geschäftsstelle einzulegen ist. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über die Ordnungsmaßnahme entscheidet (abweichend von § 12.5). Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

8.2. Ordnungsmaßnahmen sind
- die Verwarnung
- die Suspendierung der Mitgliedschaft für bis zu 6 Monaten
- der Ausschluss.

8.3. Für die Dauer der Suspendierung der Mitgliedschaft ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Namentlich führt die Suspendierung dazu, dass die Zahlen des betreffenden Mitglieds in den während der Suspendierung erscheinenden Studien der AGOF bzw. ihrer Sektionen nicht ausgewiesen werden. Die Pflichten des Mitglieds, insbes. nach § 7, bleiben unberührt. nach oben

§ 9 Organe

9.1. Organe der AGOF sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung,
- der/die Geschäftsführer/in,
- der Anwender-Beirat.

9.2. Organe der Sektionen sind
- der Sektionsvorstand (maximal dreiköpfig),
- die Mitgliederversammlung,
- die Sektionsversammlung,
- der Anwender-Beirat.

9.3. Weitere Vereinsgremien sind die von der jeweiligen Versammlung eingerichteten Kommissionen und Arbeitsgruppen. Jede Sektion und der Gesamtverein müssen die notwenigen Kommissionen und Arbeitsgruppen einrichten, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Kompetenzen der Kommissionen und Arbeitsgruppen und alle sonstigen Fragen werden durch die jeweils zuständige Ebene in einer Geschäftsordnung festgelegt. nach oben

§ 10 Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Abwahl des gesamten Vorstands oder eines einzelnen Vorstandsmitglieds ist nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit möglich. Gewählt werden können Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis mit einem oder mehreren Mitgliedern stehen. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zu AGOF, ihren Organen und Einrichtungen oder zu Gesellschaften, an denen die AGOF beteiligt ist, stehen. Die Anzahl der Vorstände je Sektion im Gesamtvorstand richtet sich nach den umsatzbezogenen Kennziffern, die von den ordentlichen Mitgliedern der jeweiligen Sektion im Bereich dieser Sektion insgesamt erzielt werden, und wird gem. § 10.2 berechnet.

10.2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder, die einer Sektion zustehen, ermittelt sich wie folgt:
a. Innerhalb der nächsten zwei Jahre wird die AGOF geeignete umsatzbezogenen Kennziffern entwickeln. Es entfällt sodann auf je 14% Anteil an diesen Kennziffern ein Vorstandssitz. Bis dahin gilt die Übergangslösung gem. § 10.2.Buchstabe b). Falls auch danach noch keine geeigneten umsatzbezogenen Kennziffern vorliegen gilt weiterhin die Übergangslösung.
b. In der Übergangszeit – bis zur Ermittlung geeigneter umsatzbezogener Kennziffern – sind die fiktiven Anteile an den umsatzbezogenen Kennziffern maßgeblich. Zur Berechnung wird jeder Sektion entsprechend ihrem Gründungszeitpunkt eine Ordnungszahl zugeteilt. Erste Sektion ist die Sektion Internet. Der fiktive Anteil an den umsatzbezogenen Kennziffern der ersten Sektion beträgt 56%, der der zweiten bis vierten Sektion je 14%, der der fünften und jeder weiteren Sektion 0%. Jeder an 100% fehlende Rest bleibt unberücksichtigt.

10.3. Nur Sektionsvorstände können Vorschläge für die einer Sektion zustehenden Vorstandssitze einreichen. Jeder Kandidat kann nur von einer Sektion vorgeschlagen werden. Im Konfliktfall muss der Kandidat entscheiden, für welche Sektion er sich zur Wahl stellt.

10.4. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n des Vorstands und eine/n Stellvertreter/in, wenn dies nicht bereits durch die explizite Wahl eines Vorsitzende/n des Vorstands und eine/n Stellvertreter/in in der Mitgliederversammlung geschehen ist. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in bilden gemeinsam mit dem Schatzmeister (§ 11) den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann aus Mitgliedern mehrerer Sektionen bestehen. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die AGOF gerichtlich und außergerichtlich (Gesamtvertretung).

Ihm obliegt es, die AGOF gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Institutionen und Verbänden zu repräsentieren. Der geschäftsführende Vorstand kann Teile dieser Aufgaben an den/die Geschäftsführer/in übertragen.

10.5. Der Vorstand tritt halbjährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung binnen Monatsfrist zu verlangen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen unter Angabe von Sitzungsbeginn und voraussichtlichem Sitzungsende, Tagesordnung und der Beschlussgegenständen durch den Vorstandsvorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin.

10.6. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei einer Stimmgleichheit (Pattsituation) zählt die Stimme des/der Vorsitzenden des Vorstands doppelt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Vorstandsmitglieder ist möglich. Auf jedes Mitglied des Vorstands kann genau eine Stimme übertragen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

10.7. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er entscheidet innerhalb des von der Mitgliederversammlung (ggf. auch durch eine Geschäftsordnung) vorgegebenen Rahmens über alle wirtschaftlichen, finanziellen und operativen Belange der AGOF und führt erforderliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbei. Wenn dies aus zwingenden Gründen geboten erscheint und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Vorstand unaufschiebbare Entscheidungen selbst treffen. Die Mitgliederversammlung ist dann unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Ihre Entscheidung muss in der nächsten Versammlung eingeholt werden.

10.8. Der Vorstand erteilt Weisungen an den/die Geschäftsführer/in, hat den Haushaltsplan zeitgerecht für das Geschäftsjahr aufzustellen, den Jahresabschluss vorzubereiten und der Mitgliederversammlung zur Billigung vorzulegen. Haushaltsplan und Jahresabschluss müssen von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schatzmeister/in unterzeichnet sein.

10.9. Bei Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit wird der Nachfolger für den Vorstandsposten von der Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds neu gewählt. Der Vorstand bzw. die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben im Fall eines Rücktritts oder des Endes der Wahlperiode bis zur Wahl des neuen Vorstands (-mitglieds) im Amt.
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§ 11 Schatzmeister

11.1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Schatzmeister/in (gemäß § 10.6).

11.2. Der/die Schatzmeister/in hat

  • die Finanzen der AGOF und deren Verwaltung durch den/die Geschäftsführer/in einschließlich der Rechnungslegung zu überwachen;
  • die Einhaltung des Haushaltsplans sicherzustellen;
  • alle finanziellen Dispositionen mit dem Vorstand abzustimmen.

11.3. Der/die Schatzmeister/in gewährt den von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfern den Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen der AGOF.
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§ 12 Mitgliederversammlung

12.1. Die Mitgliederversammlung ist – soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist – in allen Angelegenheiten der AGOF das entscheidende Organ. Sie wird gebildet aus den Mitgliedern und für die Fälle, in denen diese Satzung dies bestimmt, zusätzlich aus einem Anwender-Beiratsmitglied. Bei allen Wahlen und Abstimmungen bleiben Enthaltungen für die Erreichung eines bestimmten Quorums außer Betracht. Wahlen haben geheim stattzufinden, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.

12.2. Die Stimmrechte stimmberechtigter Mitglieder in der Mitgliederversammlung errechnen sich wie folgt:

a. Von der Gesamtstimmenzahl 100 entfällt auf jede Sektion der Anteil, der den umsatzbezogenen Kennziffern aller Mitglieder der Sektion aus dem Bereich der jeweiligen Sektion im Verhältnis zu den umsatzbezogenen Kennziffern aller Mitglieder des Vereins aus allen Sektionsbereichen entspricht. Der Bezugsraum für die umsatzbezogenen Kennziffern ist die Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb der nächsten zwei Jahre wird die AGOF geeignete umsatzbezogene Kennziffern entwickeln. In der Übergangszeit – bis zur Ermittlung geeigneter umsatzbezogener Kennziffern – sind die fiktiven umsatzbezogenen Kennziffern maßgeblich, die wie folgt berechnet werden: Die fiktiven umsatzbezogenen Kennziffern der zweiten und jeder weiteren Sektion betragen 100/2n [%], wobei n die Ordnungszahl der jeweiligen Sektion ist entsprechend ihres Gründungszeitpunkts. Die fiktiven Bruttowerbeerlöse der ersten Sektion belaufen sich auf den zu 100% fehlenden Rest.
b. Auf das einzelne stimmberechtigte Mitglied einer Sektion entfällt von der Sektionsstimmenzahl gem. Buchst. a) der Anteil, der sich bei Division der Sektionsstimmenzahl durch die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Sektion ergibt.
c. Außer Betracht bleiben bei der Berechnung gem. a) und b) die nicht stimmberechtigten Mitglieder (etwa Fördermitglieder, § 5.2, oder Mitglieder, deren Stimmrecht gem. § 8 suspendiert wurde). Die gem. b) errechneten Stimmrechte werden auf zwei Nachkommastellen gerundet.
d. Jedes Mitglied erhält die addierten Stimmrechte aus allen Sektionen, in denen es Mitglied ist.
e. Zusammen mit der Tagesordnung ist allen Mitgliedern eine Übersicht über die Stimmrechtsverteilung und ihre Berechnung zu übersenden. Einwände hiergegen, die nicht bis spätestens 96 Stunden vor Versammlungsbeginn der Geschäftsstelle zugegangen sind, können nicht mehr vorgebracht werden. Über Einwände, die innerhalb dieser Frist vorgebracht wurden, entscheidet der Vorstand und gibt seine Entscheidung zu Beginn der Versammlung bekannt. Eine Anrufung des Schiedsgerichts zur Frage der Stimmrechte ist nur bezüglich konkreter Wahlen oder Abstimmungen der betreffenden Mitgliederversammlung und nur insoweit möglich, als das betroffene Mitglied vor der jeweiligen Wahl oder Abstimmung einen Vorbehalt zu Protokoll angebracht hat. Weder der Vorbehalt, noch die Anrufung des Schiedsgerichts haben aufschiebende Wirkung.
12.3a. Die Mitglieder haben der Geschäftsstelle jeweils die Namen und Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse der von ihnen in die Mitgliederversammlung entsandten Person und einer Vertretung mitzuteilen. Andere als die benannten Personen können die Stimmrechte des Mitglieds nicht wahrnehmen (Ausnahme: Stimmrechtsübertragung gem. § 12.4).

12.3b. Der Anwender-Beirat hat der Geschäftsstelle jeweils die Namen und Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse der von ihnen in die Mitgliederversammlung entsandten Person und einer Vertretung mitzuteilen. Andere als die benannten Personen können die Stimmrechte des Anwender-Beirats nicht wahrnehmen.

12.4. Eine Stimmrechtsübertragung von einem ordentlichen Mitglied auf ein anderes ist möglich, wenn eine schriftliche Vollmacht (E-Mail oder Telefax genügt) einer der gem. § 12.3a benannten Personen vorgelegt wird. Dabei kann jedem ordentlichen Mitglied maximal das Stimmrecht eines anderen Mitglieds übertragen werden.

12.5. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von einem Monat schriftlich (E-Mail oder Telefax genügt) einberufen. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern und dem Sprecher des Anwender-Beirats zu übersenden und hat den ordentlichen Mitgliedern und dem Sprecher Anwender-Beirats zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzuliegen; entsprechendes gilt für Beschlussvorlagen. Über weitere Gegenstände kann auch ohne vorherige Bekanntgabe in der Tagesordnung bzw. Übermittlung von Beschlussvorlagen rechtswirksam Beschluss gefasst werden, wenn nicht mindestens zwei ordentliche Mitglieder eine Verschiebung auf die nächste Mitgliederversammlung fordern. Entscheidungen, für die Einstimmigkeit Voraussetzung ist, sind davon ausgenommen. Zum Nachweis des Zugangs der Einladung und der Tagesordnung ist ein E-Mail-Protokoll ausreichend, aus dem sich der erfolgreiche Versand an die letzte der Geschäftsstelle mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mitglieds bzw. (im Fall des Anwenderbeirats) des Sprechers ergibt. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, Anträge eines ordentlichen Mitglieds oder des Anwender-Beirats auf die Tagesordnung zu setzen. Eine Mitgliederversammlung ist auch auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einzuberufen. Sie kann zu ihren Beratungen Sachverständige und Gäste hinzuziehen.

12.6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Stimmrechte der ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Für die in §§ 12.7 und 12.8 aufgeführten Abstimmungen reicht die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmrechte der ordentlichen Mitglieder aus. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung anberaumt werden. Diese ist stets beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Dabei muss jede Sektion in einer ersten Sitzung mit mindestens der Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder vertreten sein. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung anberaumt werden. Diese ist stets beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Das Anwender-Beiratsmitglied bleibt bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.

12.7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nachfolgend oder in den aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnungen nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit ohne Beteiligung des Anwender-Beiratsmitglieds. Dies gilt insbesondere für folgende Abstimmungen:

  • Entlastung des Vorstandes
  • Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen mit den durch die AGOF beauftragten Instituten
  • Neueinrichtung von Planstellen in der AGOF-Geschäftsstelle
  • Erteilung von Weisungen an Vertreter der AGOF in den Organen von Unternehmen, an denen die AGOF beteiligt ist
  • Bestellung des von der AGOF zu beauftragenden Kassen- und Rechnungsprüfers, welcher nicht Mitglied des Vorstands und auch nicht Angestellter der AGOF sein darf, sowie Billigung seines Berichts
  • Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden sowie Ausschluss eines fördernden Mitglieds
  • Einladung zur Benennung von Vertretern für den Anwender-Beirat (§ 14.2)

12.8. Die Beschlussfassung insbesondere über die folgenden Punkte bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen:

  • Verabschiedung des Haushaltsplans und des geprüften Jahresabschlusses
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung
  • Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand oder eine Sektion
  • Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen;

12.9. Die Beschlussfassung über die folgenden Punkte bedarf der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen:

  • Verabschiedung der Satzung und deren Änderung
  • Auflösung der AGOF
  • Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds, wobei das auszuschließende Mitglied nicht stimmberechtigt ist
  • Errichtung, Änderung und Auflösung einer Sektion
  • Erlass und Änderung von Ordnungen (z.B. Datenverwendungsordnung, Beitragsordnung, Geschäftsordnung);
  • Änderungen des Vereinszwecks.

Kann über einen vorgelegten Entscheidungsentwurf in der Mitgliederversammlung keine Einstimmigkeit erzielt werden, so ist dieser Entscheidungsentwurf dem Vorstand zur Überprüfung zurückzuleiten. Über den durch den Vorstand erneut oder geändert vorgelegten Entscheidungsentwurf kann die Mitgliederversammlung – abweichend von Satz 1 – mit Gegenstimmen höchstens eines ordentlichen Mitglieds entscheiden. Dies gilt nicht für Änderungen des Vereinszwecks.

12.10. Bei Entscheidungen über die Methodik von Forschungsvorhaben und Studien einer Sektion ist nur die betroffene Sektion vorschlagsberechtigt. Die Entscheidung bedarf einer zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Beteiligung des Anwenderbeirats. Auch im Fall einer Wiederholungsabstimmung kann gegen die Stimme des Anwenderbeirats keine Entscheidung getroffen werden.

12.11. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

12.12. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können in Sitzungen oder – mit Ausnahme von Wahlen – im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren kann – ggf. auf Anregung eines Mitglieds – nur vom Vorstand initiiert werden und wird durch die Geschäftsstelle koordiniert und durchgeführt. Folgt der Vorstand einer entsprechenden Anregung eines Mitglieds nicht, so unterrichtet er das Mitglied und setzt den Beschlussvorschlag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung.

Für die Stimmrechte im Umlaufverfahren gelten die bei der letzten stattgefundenen Sitzung der Mitgliederversammlung zugrunde gelegten Werte.

Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind nur wirksam, wenn

  • die Beschlussvorlage allen Stimmberechtigten zugegangen ist. Zum Nachweis des Zugangs ist ein E-Mail-Protokoll ausreichend, aus dem sich der erfolgreiche Versand an die letzte der Geschäftsstelle mitgeteilte E-Mail-Adresse der entsandten Person gem. § 12.3a bzw. § 12.3b ergibt;
  • die Beschlussvorlage eine Frist zur Stimmabgabe bestimmt, die nicht kürzer als fünf Tage (fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Mo.-Fr.)) seit Zugang der Beschlussvorlage sein darf; die MV kann einstimmig in Sitzung beschließen, die Frist für einen konkreten Einzelfall zu verkürzen;
  • innerhalb der in der Beschlussvorlage bestimmten Frist mindestens die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben hat. § 12.6 Sätze 3 bis 8 sind sinngemäß anwendbar.

Die Stimmabgabe ist per E-Mail möglich. Maßgebend für die rechtzeitige Stimmabgabe ist der tatsächliche Zugang in der Geschäftsstelle.

Die Geschäftsstelle unterrichtet nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe alle Stimmberechtigten über das Ergebnis.
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§ 13 Die Sektionsversammlung

Für die Sektionsversammlungen gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß, wenn nicht die Sektionsgeschäftsordnung (vgl. § 4.2) etwas Abweichendes regelt. Die Sektionsgeschäftsordnungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
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§ 14 Anwender-Beirat

14.1. Die AGOF räumt den Anwendern (Werbungtreibende und Agenturen) Mitsprachemöglichkeiten im Rahmen dieser Satzung ein (vgl. § 12.10). Davon unberührt bleibt eine informelle Beratung und Koordination, die bei allen Fragen, auf die sich der Vereinszweck der AGOF erstreckt, ausdrücklich gewünscht und (weiterhin) praktiziert wird.

14.2. Die satzungsmäßigen Mitspracherechte werden von den Anwenderorganisationen ausgeübt, die die Mitgliederversammlung festlegt. Sie sollen in aller Regel diejenigen Anwenderorganisationen der Werbungtreibenden und der Agenturen bestimmen, deren Mitglieder die höchsten Umsätze in Online-Werbemedien erzielen.

14.3. Der Anwender-Beirat kann Vertreter in alle AGOF.Gremien gem. § 9.3 entsenden. Sie haben dort bei Entscheidungen über die Methodik von Forschungsvorhaben und Studien ein Vetorecht entsprechend § 12.10. Die Anzahl der entsendeten Personen pro Gremium ist auf maximal zwei Personen beschränkt. Abweichend hiervon kann jedes Gremium weitere entsendete Personen zulassen.

14.4. Die Zusammensetzung und Größe des Beirats legt der Anwender-Beirat selbst fest.
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§ 15 Kommissionen, Arbeitsgruppen

15.1. Zur Unterstützung ihrer Arbeit und im Rahmen ihrer Kompetenzen können die Mitgliederversammlung und jede Sektionsversammlung Kommissionen oder Arbeitsgruppen einrichten. Die jeweilige Versammlung legt in einer Geschäftsordnung die Zahl der Mitglieder der Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen und die Art und Weise ihrer Besetzung fest. Sie entscheidet auch über alle weiteren Belange der Gremien. In dem hierdurch vorgegebenen Rahmen besitzen die Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen Autonomie.

15.2. Jede Kommission wählt einen Sprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Der Sprecher berichtet der jeweils zuständigen Versammlung und dem jeweils zuständigen Vorstand.

15.3. Die Mitgliederversammlung der AGOF soll eine Kommission Online Planung (KOP) einrichten. § 15.1 und 15.2 finden Anwendung. Bei der Regelung der Besetzung der KOP ist die Berücksichtigung jeder Sektion sicherzustellen. Die KOP wird für jede Sektion geeignete Auswertungs- und Planungsmöglichkeiten erarbeiten. Sie ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Auswertungs- und Planungsmöglichkeiten der verschiedenen Sektionen kompatibel sind.
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§ 16 Geschäftsführer/in, Geschäftsstelle

16.1. Für die Abwicklung ihrer laufenden Geschäfte und als Ansprechpartner für alle Mitglieder richtet die AGOF eine Geschäftsstelle ein. Ihr Sitz wird vom Vorstand bestimmt. Zum Leiter der Geschäftsstelle bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in nach § 30 BGB. Der/die Geschäftsführer/in führt eigenständig die laufenden Geschäfte der AGOF und ist Vorgesetzter hauptamtlicher Vereinsmitarbeiter.

16.2. Die Geschäftsstelle ist unter anderem zuständig für die Akquisition und Betreuung von Mitgliedern, für das Eigenmarketing der AGOF einschließlich Messeauftritten und die Pressearbeit. Sie unterstützt des Weiteren den Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Sektionsvorstände und die Sektionsversammlungen.

16.3. Der/die Geschäftsführer/in berichtet unmittelbar an den Vorstand. Er/sie ist bevollmächtigt, mit Wirkung für die AGOF im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Weisungen des Vorstands folgende Rechtsgeschäfte vorzunehmen:

  • Alle Maßnahmen innerhalb des genehmigten Haushaltsplans mit Gesamtvolumen je Maßnahme bis 50 Tsd. Euro
  • Leitung der Vereinsgeschäftsstelle, inkl. Einstellungen von Mitarbeitern auf der Basis genehmigter Planstellen und ggf. Entlassungen
  • Vereinsmanagement und Vereinsführung
  • Gremienarbeit zur Vereinsentwicklung
  • Die Mitgliederverwaltung
  • Die Finanzverwaltung
  • Marketing und Pressearbeit
  • Vertretung der AGOF nach außen (z.B. in externen Gremien, öffentlichen Veranstaltungen, gegenüber der Presse)

16.4. Der/die Geschäftsführer/in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht (und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht), an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er/sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
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§ 17 Die AGOF-Akademie

17.1. Die Geschäftstelle betreibt die AGOF Akademie, die für alle Sektionen und den Gesamtverein zuständig ist. Neben Ihrer Stellung als „sich selbst tragende Einrichtung“ der AGOF für Seminare (für Vermarkter und Agenturen) führt sie auch Veranstaltungen zur Einführung von AGOF-Neuerungen und ähnliche Marketingmaßnahmen durch.

17.2. Zur politischen und wissenschaftlichen Begleitung der AGOF e.V. kann die AGOF-Akademie mit Universitäten und Hochschulen kooperieren und dort auch Seminare durchführen oder anbieten.
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§ 18 Mitgliedschaft in und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

18.1. Die AGOF kann Mitglied in anderen Organisationen sein. Die Ausübung der Befugnisse der AGOF in anderen Organisationen, die Besetzung von Funktionen und vergleichbare Fragen können im Rahmen gesonderter Ordnungen (Geschäftsordnung, Wahlordnung usw.) geregelt werden.

18.2. § 18.1 gilt entsprechend, wenn AGOF-Mitglieder Befugnisse in anderen Organisationen ausschließlich oder primär vor dem Hintergrund ihrer Verbundenheit im Rahmen der AGOF zustehen, insbes. als Vertreter der Gattung Online in der agma. Die Mitglieder der AGOF sind in diesem Bereich verpflichtet, Ordnungen gem. § 18.1 und Beschlüsse der zuständigen AGOF-Gremien zu befolgen und sich nach Kräften so zu verhalten, dass diesen zu praktischer Wirksamkeit verholfen und die einheitliche Handlungsfähigkeit der AGOF gesichert wird.

18.3. Die Sektionen der AGOF können Tätigkeiten, die sich auf den Reichweitenteil ihrer Studien beziehen, im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e.V., ihren Gremien oder von ihr beherrschten Unternehmen durchführen und dabei der agma Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich Grundlagen, Durchführung und Publikation der Studien überlassen, die sonst nach dieser Satzung ihren eigenen Gremien zustehen würden. Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, stehen ordnungsgemäß zustande gekommene Entscheidungen der zuständigen Gremien der agma wirksamen Beschlüssen der Mitgliederversammlung gleich und haben im Kollisionsfall Vorrang. Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bezüglich des Markt-Teils der Studien (inklusive Belegungseinheiten) und bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit dem Planungstool.
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§ 19 AGOF Services GmbH

19.1. Als hundertprozentige Tochtergesellschaft der AGOF wird die AGOF Services GmbH gegründet.

19.2. Die AGOF und ihre Kommissionen und Sektionen vergeben ihre Aufträge zur Durchführung von Reichweitenstudien, der Erstellung des Auswertungs- und Planungstools und alle weiteren vergleichbaren Dienstleistungsaufträge an die AGOF Services GmbH. Die Beauftragung mit der Studiendurchführung durch eine Sektion erfolgt auf Basis des Studienfinanzplans (§ 7.2) und bedarf der Annahme durch die AGOF Services GmbH.

19.3. Die AGOF Services GmbH ist zuständig für die Durchführung insbes. der Studien und des Planungs- und Auswertungstools und schließt die hierfür erforderlichen Verträge mit Dritten. Sie tritt jedoch in der Regel nicht als Repräsentantin der AGOF öffentlich (etwa auf Kongressen, in den Medien usw.) in Erscheinung.

19.4. Der Gesamtverein und die Sektionen sollen die AGOF Services GmbH mit der organisatorischen und inhaltlichen Gestaltung der Gremienarbeit beauftragen. Dies beinhaltet dann die vorbereitenden, nachbereitenden und unterstützenden Arbeiten für die einzelnen AGOF-Gremien.

19.5. Bei allen Aufträgen an die AGOF Services GmbH ist eine angemessene Gegenleistung vorzusehen.
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§ 20 Schiedsklausel

Für Streitigkeiten der AGOF mit Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander oder mit der AGOF Services GmbH, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder aus der Anwendung oder der Verwertung von Ergebnissen der von der AGOF bzw. ihren Sektionen durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen ergeben oder die Rechte und Pflichten der AGOF oder des Mitglieds bei Anwendung der Satzung, der Ordnungen oder von Einzelentscheidungen betreffen, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der dieser Satzung als Anhang beigefügten Schiedsverfahrensordnung zuständig. Die Schiedsverfahrensordnung ist Bestandteil der Satzung.
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§ 21 Auflösung

Im Fall der Auflösung der AGOF entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
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§ 22 Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04. März 2010 geändert und beschlossen. Die Änderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt in Kraft.

Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden ordentlichen Mitglieder der AGOF bilden ab Inkrafttreten die Sektion Internet. In ihr sind folgende Online-Werbemedien zusammengefasst: Vermarkter und Betreiber von Online-Werbemedien. Die Mitglieder der Sektion Internet entscheiden selbst über ihre Gründungsgeschäftsordnung. Ein solcher Beschluss kann schon vor Inkrafttreten dieser Satzung gefasst werden. Für eine spätere Änderung gelten dann die Bestimmungen von § 4.2. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten weiterhin alle Punkte, die nicht in der vorliegenden Satzung geregelt sind, aus der Satzung in der Fassung vom 06. September 2007. Ebenfalls gelten bis zu diesem Zeitpunkt auch die Regelungen für die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds in die AGOF vom 20. April 2007 für die Neuaufnahme von Mitgliedern in die Sektion Internet.
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Schiedsverfahrensordnung

§ 1

Über alle in § 20 der Satzung der AGOF e.V. benannten Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte.

§ 2

Das Schiedsgericht hat nach dem geltenden materiellen Recht zu entscheiden. Es bestimmt das Verfahren nach freiem Ermessen (§ 1042 IV 1 ZPO).

§ 3

Das Schiedsgericht wird auf Antrag einer Streitpartei tätig.

§ 4

(1) Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Die betreibende Partei hat unter Namhaftmachung des von ihr gewählten Schiedsrichters die Gegenseite mit eingeschriebenem Brief aufzufordern, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Hierfür gilt eine Frist von einer Woche nach Erhalt des Briefes. Falls die Gegenseite innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter benennt, wobei für die Einhaltung der Frist von einer Woche die Absendung des eingeschriebenen Briefes an die betreibende Partei entscheidend ist, so wird der Schiedsrichter der Gegenseite auf Antrag der betreibenden Partei durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main bestellt. Sind auf beiden Seiten Schiedsrichter bestellt, bestellen diese beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Bestellung nicht auf einen Obmann einigen, wird der Obmann auf Antrag einer der beiden Parteien vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main bestellt.
(2) Zu Schiedsrichtern einschließlich des Obmanns können nur Persönlichkeiten vorgeschlagen bzw. bestellt werden, die zu keiner der beiden Parteien in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen.
(3) Die Schiedsrichter müssen aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Online-Forschung (AGOF e.V.) kommen.

§ 5

Die Parteien sind im Schiedsverfahren mündlich zu hören. Sie können sich aller in der ZPO vorgesehenen Beweismittel bedienen. Auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien kann das Verfahren schriftlich durchgeführt werden. Eine Vertretung, auch durch Anwälte, ist zulässig.

§ 6

Entscheidungen werden durch die Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts gefällt. Sie müssen schriftlich abgefasst und mit Gründen versehen sein. Je eine Abschrift der Entscheidung erhalten die Parteien und der Vorstand der AGOF e.V.. Letzterer ist gehalten, die Entscheidung in einer vom Schiedsgericht festzusetzenden Fassung und im Allgemeinen ohne Namensnennung der Parteien den Mitgliedern durch Rundschreiben zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag einer der beiden Parteien muss das Schiedsgericht entscheiden, ob diese Veröffentlichung mit Namensnennung beider Parteien geschehen soll.

§ 7

Die Kosten des Schiedsverfahrens richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wobei im Einzelfall die Gebührenvereinbarung festgelegt wird.

§ 8

Tagungsort des Schiedsgerichts und Gerichtsstand ist Darmstadt. Auf Antrag kann der Obmann einen anderen Tagungsort bestimmen. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

§ 9

Dieser Schiedsvertrag ist integraler Bestandteil der Vereinssatzung der Arbeitsgemeinschaft Online-Forschung (AGOF) e.V. (siehe § 20 der Satzung).

Stand: 17. Mai 2010

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