Verordnung zur Absenkung der Kappungsgrenze rechtfertigt nicht die Anwendung des § 5 WiStG.
Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 Prozent - kein Grund zur Anwendung des § 5 WiStG
Verordnung zur Absenkung der Kappungsgrenze rechtfertigt nicht die Anwendung des § 5 WiStG.
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