Ich zitiere eine Mitteilung der FAU Frankfurt a.M. vom 28.06.10
Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
Am 23. Juni stimmte der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dieser vom vierten Senat geänderten Rechtsauffassung zum Thema der Tarifeinheit zu und erlaubt ein bisschen mehr Gewerkschaftsfreiheit.
In einer Presseerklärung erklärte das BAG, dass in einem Betrieb mehrere Tarifverträge zur Anwendung kommen können und damit der Grundsatz der Tarifeinheit (“ein Betrieb – ein Tarifvertrag”) in Fällen einer Tarifpluralität (1) aufgehoben sei. Wenn in einem Betrieb Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossen werden, haben diese für die jeweiligen Mitglieder auch Gültigkeit und müssen angewendet werden.
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags gelten für Beschäftigte durch deren Gewerkschaftsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar und zwingend.
Im Fall von Tarifpluralität sollen künftig bei den sogenannten Individualnormen, die den Inhalt, Abschluss und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses regeln, wie auch bei den Inhaltsnormen, in denen z.B. Lohn, Arbeitszeit, Pausen und Urlaub festgelegt sind, die Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften für die jeweiligen Mitglieder nebeneinander gelten.
Da das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt, ist unklar, wie die Regelung bei den betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen zukünftig sein wird. Dieser Bereich, in dem beispielsweise die Lage der Arbeitszeit, Arbeitsschutzregelungen, Voraussetzungen für Kurzarbeit und die entsprechenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats geregelt sind, wurde in der Presseerklärung des BAG nicht explizit erwähnt.
Wenn der zehnte Senat auch hier dem Antrag des vierten Senats gefolgt ist, werden diese Kollektivnormen aber nicht im Rahmen des Tarifrechts (also z.B. dieses Urteils) geregelt werden, sondern zukünftig im Rahmen des Arbeitskampf- bzw. Betriebsverfassungsrechts.
Der Hintergrund
Bisher vertrat das BAG die Auffassung, dass bei mehreren existierenden Tarifverträgen nur einer, der “speziellere”, gelten könne. Damit war es z.B. den “christlichen” Pseudogewerkschaften möglich, auf Wunsch der Arbeitgeber Haustarifverträge abzuschließen und damit für ganze Belegschaften einen geltenden und besseren Flächentarifvertrag einer anderen Gewerkschaft auszuhebeln und ihnen den “Christentarif” aufzuzwingen.
Ohne die Tarifeinheit und das dazugehörige “Spezialitätsprinzip” ist dies, auch nach Einschätzung der Justiziare der IG Metall, nicht mehr möglich. Je nach Gewerkschaftsmitgliedschaft würde der entsprechende Tarifvertrag gelten.
Der Grundsatz der “Tarifeinheit” stammt nicht aus einem Gesetz, sondern war eine der Erfindungen des BAG vor einigen Jahrzehnten. Durch diese Regelung waren auch die Handlungsmöglichkeiten von Basis- oder Spartengewerkschaften drastisch eingeschränkt. Sobald eine große Gewerkschaft in einem Betrieb einen Tarifvertrag abgeschlossen hatte, wurde anderen Gewerkschaften teilweise das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen verweigert, da bereits ein Tarifvertrag existiere und die Tarifeinheit sowieso nur einen Tarifvertrag erlauben würde. (siehe Transnet vs. GDL)
Diese massive Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Koalitionsfreiheit (Art. 9 III 1 GG) scheint für das BAG ein wesentlicher Grund zur Änderung der Rechtsauffassung gewesen zu sein.
Obwohl sich die Entscheidung schon länger abgezeichnet hat, war die Aufregung im Lager der Arbeitgeber, aber auch bei SPD, DGB, Transnet und GDBA groß. Die Forderung, die Tarifeinheit per Gesetz wieder einzuführen, machte umgehend die Runde.
Schon am 4. Juni hatten DGB-Chef Sommer und Arbeitgeberpräsident Hundt einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur “Tarifeinheit” – d.h. zur Unterdrückung von Arbeitskämpfen in den Betrieben – präsentiert. Sommer forderte u.a., dass bei der Existenz eines Tarifvertrages der Mehrheitsgewerkschaft in einem Betrieb auch für alle anderen Gewerkschaften die Friedenspflicht bestehen müsse. Damit wären Arbeitskämpfe während der Laufzeit des vorrangigen Tarifvertrags der Mehrheitsgewerkschaft ausgeschlossen.
Der Chef der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Hundt verlangte, den Grundsatz der Tarifeinheit in Betrieben nach dem BAG-Urteil gesetzlich zu regeln. Sonst drohe “die Zersplitterung des Tarifvertragssystems, eine Spaltung der Belegschaften und eine Vervielfachung kollektiver Konflikte”.
Zuletzt entblödeten sich der Linkspartei-Vorsitzende Ernst und deren Bundesgeschäftsführer Dreibus nicht, die Initiative des DGB zu begrüßen. Es ist unwahrscheinlich, dass sie nicht wussten, dass es sich um eine gemeinsame Initiative mit den Arbeitgeberverbänden handelt, deren Ziel es nicht nur ist, den Beschäftigten eine (DGB-)Gewerkschaft aufzuzwingen, sondern auch möglichen Widerstand gegen die Folgen der Wirtschaftskrise im Keim zu ersticken.
Besonders übel ist dabei, dass sie (und die SPD) bewusst die Falschmeldung verbreiten, das Urteil würde “gelben” Gewerkschaften Tür und Tor öffnen.
Aus unserer Sicht
Aus Sicht der FAU Frankfurt a.M. ist die Änderung der Rechtsauffassung des BAG zu begrüßen. Schließlich unterliegen auch wir als kleine Gewerkschaft den teilweise massiven Beschränkungen des deutschen Arbeitsrechts und dessen drastischen Strafandrohungen im Falle von Arbeitskämpfen. Ohne an dieser Stelle auf das durchaus problematische Tarifvertragswesen genauer eingehen zu wollen, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass Gewerkschaften Kollektivvereinbarungen abschließen können – wenn sie dies wollen – und dass diese dann auch von den Mitgliedern in Anspruch genommen werden können.
Ein wichtiger Punkt bei diesem Urteil ist daher die zentrale Bezugnahme auf die Koalitionsfreiheit, der eine höhere Bedeutung beigemessen wird als möglichen “praktischen oder technischen Problemen” der Unternehmen.
Allerdings sind weiterhin eine Vielzahl von Einschränkungen der Gewerkschaftsfreiheit in Deutschland vorhanden und daran ändert dieses Urteil nur wenig. Die – ebenfalls in den 50er Jahren vom BAG erfundene – “Tariffähigkeit” existiert weiterhin und schränkt die gewerkschaftlichen Rechte und die Handlungsfähigkeit von kampfbereiten Basisgewerkschaften dramatisch ein, während “gelbe” Gewerkschaften wegen ihrer Gefälligkeitstarifverträge diese Rechte zugebilligt bekommen.
Die Mindeststandards der Gewerkschaftsfreiheit, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einer Einrichtung der Vereinten Nationen, definiert wurden und die von der deutschen Regierung unterzeichnet sind, werden weiterhin nicht in deutsches Recht umgesetzt und den Beschäftigten vorenthalten.
So bleibt Deutschland in Bezug auf die Gewerkschaftsfreiheit weiterhin ein Entwicklungsland, in dem wir unsere elementaren Rechte als Arbeiterinnen und Arbeiter erst noch selbst erkämpfen müssen.
(1) Tarifpluralität liegt vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge für Arbeitsverhältnisses derselben Art erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifgebundenheit nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet.